Beschluss vom 22. Juli 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
2. MITGLIEDER DER «TASKFORCE (FIFA) DER
BUNDESANWALTSCHAFT»,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.38
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu-
chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts
der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA,
pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich
die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be-
trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten
BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft,
die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA»)
werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (act. 2.1).
B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt
(vgl. act. 18, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April
2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B.
Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 18,
S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse-
artikel (vgl. act. 2.2, 2.3). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien
zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 2.6, S. 3 und 9).
C. Am 19. Dezember 2018 liess der Verteidiger von A. dem Leiter des Verfah-
rens Nr. SV.15.1462, Staatsanwalt des Bundes D., eine Eingabe zugehen
(act. 2.8). Darin führte er nebst anderem Folgendes aus:
In den letzten drei Wochen konnten den Medien zahlreiche Nachrichten entnommen werden
über (teilweise unprotokollierte) Kontakte zwischen hochrangigen Vertretern der Bundesan-
waltschaft und Exponenten der FIFA im Zusammenhang mit Verfahren der Bundesanwalt-
schaft gegen die FIFA und/oder einzelne (ehemalige) Exponenten. Zu den Vertretern der
Bundesanwaltschaft zählten laut Medien namentlich der Bundesanwalt B. persönlich (…).
Die Verteidiger von Herrn A. sind über diese Enthüllungen irritiert. Die FIFA ist in vorliegender
Angelegenheit SV.15.1462 – durchaus mit einiger Zurückhaltung – als Privatklägerin zuge-
lassen; (…). Es bedarf keiner besonderen Erläuterung, dass Gespräche, notabene solche auf
Wunsch der FIFA, die ausserhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens stattfinden
oder bei denen die Parteirolle der FIFA unklar ist und die zudem in keiner Weise protokolliert
werden, zumindest den Anschein einer Befangenheit erwecken und gegebenenfalls gar eine
Amtsgeheimnisverletzung darstellen können.
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Der Verteidiger von A. ersuchte die Bundesanwaltschaft in seiner Eingabe
diesbezüglich um eine Reihe von Informationen zu den erwähnten Treffen
(Teilnehmer, Ort, Zeitpunkt, Gesprächsinhalte etc.). Schliesslich hielt er fest:
Bis zum Erhalt einer Antwort Ihrerseits auf die obigen Fragen müssen wir, aus anwaltlicher
Vorsicht, bezüglich der aktuell laufenden Beweiserhebungsmassnahmen den Vorbehalt an-
bringen, dass diese wegen möglicher Befangenheit von mit dem Fall befassten Vertretern als
unverwertbar zu betrachten sind.
Verfahrensleiter D. nahm diesbezüglich am 6. Februar 2019 Stellung
(act. 2.11). Diese Stellungnahme betraf ausschliesslich E., den ehemaligen
Leiter der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und
dessen Kontakte mit F., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellver-
tretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich D. zur in diesem
Zusammenhang gegen E. geführten und mit Verfügung vom 9. November
2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Ein-
stellungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt (act. 2.10), wobei
den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie
(act. 2.9) in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. In der
erwähnten Verfügung wird die folgende Äusserung von E. zu Treffen zwi-
schen B. und C. wiedergegeben (act. 2.9, S. 10):
Die Treffen zwischen ihm [E.] und F. würden in Zusammenhang stehen mit zwei Treffen zwi-
schen B., C., G., dem Kommunikationschef der BA, und dem Oberstaatsanwalt des Oberwal-
lis bzw. – im Folgetreffen – zwischen B., C., F. und ihm, E. Beim Abschluss dieses letztge-
nannten Treffens im Restaurant H. vom 22. April 2016 hätten B. und C. – in dem hier in Frage
stehenden Verfahrenskomplex – «gewünscht, dass der Austausch auf nicht operativer Ebene
künftig zwischen F.» und ihm – E. – stattfinden würde, wobei bereits zuvor zwischen ihm, B.
und F. in dieser Sache Gespräche im Büro von B. stattgefunden hätten, in denen F. «bezüg-
lich Vorgängen in der FIFA» informiert habe.
In der geschwärzten Kopie der Einstellungsverfügung wurde in dieser Pas-
sage einzig der Name von F. abgedeckt (vgl. act. 2.10, S. 10).
D. Bezug nehmend auf dieses Schreiben vom 6. Februar 2019 liess der Vertre-
ter von A. D. am 13. Februar 2019 eine Eingabe zugehen (act. 1). Darin
führte er aus, die Kenntnisnahme dieser Informationen und Dokumente
zwinge seinen Mandanten vorsorglich ein Ausstandsgesuch nach Art. 56
StPO zu stellen gegen Bundesanwalt B. und sämtliche in vorliegender An-
gelegenheit direkt oder indirekt gegenüber dem Bundesanwalt weisungsge-
bundenen Personen, einschliesslich Ihnen [D.].
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D. übermittelte das Ausstandsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme
am 26. Februar 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Da-
bei beantragt er, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es
abzuweisen, und die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2).
In ihrer Replik vom 14. März 2019 ersucht die Vertretung von A. um Gutheis-
sung des Ausstandsgesuchs (act. 5), was D. am 15. März 2019 zur Kenntnis
gebracht wurde (act. 6). Dieser erstattete am 29. März 2019 eine Duplik
(act. 7), welche ihrerseits dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme übermittelt
wurde (act. 8).
E. Am 16. Juni 2017 kam es – gemäss einer Einstellungsverfügung betreffend
den Walliser Oberstaatsanwalt I. – offenbar zu einem dritten persönlichen
Treffen zwischen B. und C. (vgl. act. 9.1). Auch hierzu besteht weder Proto-
koll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 18, S. 2). Diesbezüglich erschienen erste
Medienberichte Mitte April 2019 (siehe act. 9.1). Die Bundesanwaltschaft
nahm diesbezüglich den Medien gegenüber schriftlich Stellung. Dabei führte
sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis
auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C.
im Juni 2017 schliessen lassen (act. 10.1). Die entsprechende Berichterstat-
tung in den Medien veranlasste A. und D. zu weiteren spontanen Eingaben
(act. 9, 10, 13).
F. Am 3. Mai 2019 übermittelte D. den Parteien eine geschwärzte Kopie der I.
betreffenden Einstellungsverfügung vom 10. April 2019 (act. 15.2, 15.2.1).
Der Vertreter von A. richtete daraufhin am 9. Mai 2019 eine weitere Eingabe
an D. (act. 15.1). Darin stellte er vorsorglich erneut ein Ausstandsbegehren
gegen Bundesanwalt B. sowie sämtliche von ihm direkt oder indirekt wei-
sungsgebundenen Personen, einschliesslich Ihnen [D.]. Der Beschwerde-
kammer beantragte er derweil mit Eingabe vom 9. Mai 2019 die Sistierung
des Verfahrens BB.2019.38 (act. 15). Das entsprechende Ersuchen wurde
D. am 13. Mai 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 16).
G. Hierauf reichte Bundesanwalt B. am 24. Mai 2019 spontan eine Stellung-
nahme zum Ausstandsgesuch ein. Darin beantragt er dessen kostenpflich-
tige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 18). Ebenso liess sich D.
am 23. Mai 2019 zur Eingabe vom 9. Mai 2019 und dem neuen Ausstands-
gesuch vernehmen. Dabei beantragt er u. a., das neue Ausstandsgesuch sei
kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 18.1, S. 5). A.
liess in der Folge am 12. Juni 2019 (act. 22), am 27. Juni 2019 (act. 24) und
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am 5. Juli 2019 (act. 27) weitere Eingaben einreichen. D. nahm diesbezüg-
lich mit weiterem Schreiben vom 8. Juli 2019 Stellung (act. 28), worauf A. am
12. Juli 2019 eine weitere Eingabe folgen liess (act. 31). Mit Eingabe vom
8. Juli 2019 nahm auch Staatsanwalt J. Stellung zum Ausstandsgesuch
(act. 30).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne
Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands-
grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den
Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver-
langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69
m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge-
stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei
Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts
1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme
der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung
geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5
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mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019
vom 17. April 2019 E. 3.2).
1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund-
sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit-
glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt-
behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge-
nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen
alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl.
Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von
Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per-
son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2
m.w.H.).
2. Die mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (act. 15) beantragte Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens ist abzulehnen. Der Gesuchsteller verlangte diese, bis
Klarheit bestehe, ob die Bundesanwaltschaft bzw. die vom Ausstandsbegeh-
ren vom 13. Februar 2019 betroffenen Personen aus den nunmehr neu auf-
getauchten, im Schreiben vom 9. Mai 2019 an sie genannten Gründen in den
Ausstand zu treten bereit sind (in welchem Falle das Verfahren BB.2019.38
gegenstandslos würde). Der Gesuchsteller beruft sich auf Ausstandsgründe
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. act. 1, S. 1). In dieser Situation kann die
betroffene Person den Ausstand nicht dadurch bewirken, indem sie den
Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine «Selbstab-
lehnung» ist in diesem Fall nicht möglich (vgl. hierzu BOOG, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl. 2014, Art. 59 StPO N. 1). Über den Ausstand entscheidet im
vorliegenden Fall zwingend die Beschwerdekammer (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
3.
3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich gegen «Bundesanwalt B. und sämtliche
in vorliegender Angelegenheit direkt oder indirekt gegenüber dem Bundes-
anwalt weisungsgebundenen Personen, einschliesslich» D. (act. 1, S. 1;
siehe auch act. 5, S. 3).
3.2 Bundesanwalt B. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Begehren mit
den Treffen zwischen B. als oberstem Exponenten der Bundesanwaltschaft
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und C. als oberstem Exponenten der FIFA, bei welchen mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auch der hier in Frage stehende Verfahrenskomplex zur Spra-
che gekommen sei. Zudem kritisiert der Gesuchsteller die Umstände des
Zustandekommens dieser Treffen (vgl. act. 1, S. 2 f.; act. 5, S. 3; act. 9;
act. 13; act. 22, S. 2 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Gesuch-
steller die Medienberichterstattung vom November 2018 zu genau diesen
Treffen wahrscheinlich damals schon, spätestens jedoch zum Zeitpunkt von
dessen Eingabe vom 19. Dezember 2018 (act. 2.8) bekannt war. Er bezog
sich darin auf zahlreiche «in den letzten drei Wochen» in den Medien er-
schienene Nachrichten, wonach es (teilweise unprotokollierte) Kontakte u. a.
zwischen Bundesanwalt B. und Exponenten der FIFA im Zusammenhang
mit durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren gekommen sei. Der
Gesuchsteller erklärte sich zu diesem Zeitpunkt irritiert über diese Enthüllun-
gen und hielt fest, dass die entsprechenden Gespräche zumindest den An-
schein einer Befangenheit erwecken können (siehe act. 2.8, S. 1). Das ge-
gen Bundesanwalt B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber
vom 13. Februar 2019 und erfolgte damit fast zwei Monate nach der erwähn-
ten Eingabe vom 19. Dezember 2018. Das Gesuch erweist sich demnach
offensichtlich als verspätet (siehe dazu oben E. 1.2).
Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchstellers vermögen demge-
genüber nicht zu überzeugen. In seiner Replik führt er hierzu aus, über Bun-
desanwalt B. sei in den Medien nur insoweit berichtet worden, als er sich
ebenfalls mit Vertretern der FIFA getroffen habe. Mit Ausnahme der «sehr
kuriosen Anbahnung» dieser Treffen über Walliser Bekanntschaften seien
hierzu keine Details veröffentlicht worden. Die entsprechende Berichterstat-
tung sei nicht ausreichend gewesen, um ein fundiertes Ausstandsbegehren
zu stellen. Erst die ihm am 6. Februar 2019 durch die Bundesanwaltschaft
erteilten Auskünfte hätten ihm erlaubt, das vorliegende Ausstandsgesuch zu
stellen (act. 5, S. 3). Erstens nahm Bundesanwalt B. bereits am 21. Novem-
ber 2018 vor den Medien persönlich zu diesen Treffen Stellung, was umge-
hend auch in der Medienberichterstattung seinen Niederschlag gefunden hat
(vgl. hierzu act. 2.6, S. 3 und 9). Vor allem aber ist den dem Gesuchsteller
am 6. Februar 2019 zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumen-
ten zu den kritisierten Treffen zwischen B. und Exponenten der FIFA einzig
und allein die eingangs zitierte und lediglich zwei Sätze umfassende Text-
passage zu entnehmen (siehe oben Sachverhalt lit. C). Diese geht nament-
lich nicht über die Informationen hinaus, über welche der Gesuchsteller of-
fenbar schon am 19. Dezember 2018 verfügte. Insofern ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwiefern erst diese Textpassage ein fundiertes Ausstandsgesuch
gegen B. ermöglicht haben soll. Der Gesuchsteller hält im Übrigen in seinem
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Gesuch vom 13. Februar 2019 selber fest, durch das Schreiben vom 6. Feb-
ruar 2019 «erstmals die Bestätigung der in den Medien bereits veröffentlich-
ten Informationen» erhalten zu haben, wonach es tatsächlich zu den kritisier-
ten Treffen gekommen und was deren Inhalt gewesen sei (act. 1, S. 2). Die
dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 abgegebenen Informationen und Un-
terlagen äussern sich – wenn überhaupt – ausführlich zu den Treffen zwi-
schen E. und F., welche vorliegend aber nicht von Relevanz sind, da sich
das Ausstandsbegehren gerade ausdrücklich nicht gegen E. richtet (siehe
act. 5, S. 3).
3.3 Wollte man das am 9. Mai 2019 gestellte neue Ausstandsbegehren
(act. 15.1) als selbstständiges Gesuch behandeln, so erweist sich auch die-
ses offensichtlich als verspätet. Als neue Informationen, welche zu diesem
Gesuch geführt haben, nennt der Gesuchsteller den Umstand, dass zwi-
schen B. und C. offenbar drei statt nur die bis dato bekannten zwei Treffen
stattgefunden hätten. Neu sei auch, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons
Wallis I. beim ersten und beim dritten Treffen als «private Begleitperson von
C.» anwesend gewesen sei, was möglicherweise eine Amtsgeheimnisverlet-
zung darstelle (act. 15.1). Erstens ist es für die Beurteilung des Ausstands-
grundes nicht weiter relevant, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder
drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Um-
stände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche
ausserhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokol-
lierung). Das zeigt sich schon allein darin, dass der Gesuchsteller bereits in
seiner Eingabe vom 15. April 2019 auf das in den Medien thematisierte dritte
Treffen Bezug nahm, ohne diesbezüglich das Vorliegen eines neuen Aus-
standsgrundes geltend zu machen. Vielmehr werde damit das am 13. Feb-
ruar 2019 eingereichte Begehren zusätzlich untermauert (act. 9). Dass I.
beim ersten dieser Treffen zugegen war, ergibt sich zudem schon aus der
dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 übermittelten Einstellungsverfügung
in Sachen E. (act. 2.9, S. 10). Dort wird I. zwar nicht namentlich erwähnt.
Dennoch wusste der Gesuchsteller offensichtlich bereits am 13. Februar
2019, wer gemeint ist, nannte er den Namen des Oberstaatsanwalts des
Kantons Wallis in seiner Eingabe von diesem Tag ja ausdrücklich selber
(act. 1, S. 3 oben). Sofern der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 9. Mai
2019 neue Gründe geltend macht, die den Anschein einer Befangenheit zei-
gen sollen, so waren diese dem Gesuchsteller auch damals teilweise schon
Monate zuvor bekannt. Entsprechendes gilt für den mit Eingabe vom 5. Juli
2019 (act. 27) geltend gemachten eigenen Ausstandsgrund: Das vierte ge-
mäss Gesuchsteller «bisher unbekannte Treffen» zwischen B., E. und F. fin-
det ebenfalls bereits in der dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 zugestell-
ten Einstellungsverfügung Erwähnung (vgl. oben Sachverhalt, lit. C.). Das
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gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich nach
dem Gesagten offensichtlich als verspätet. Auf dieses ist nicht einzutreten.
3.4 Sofern sich das Gesuch gegen sämtliche in vorliegender Angelegenheit di-
rekt oder indirekt gegenüber dem Bundesanwalt weisungsgebundenen Per-
sonen, einschliesslich D. richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Sub-
stanziierung nicht einzutreten. D. und alle anderen möglichen, namentlich
nicht erwähnten Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebli-
che Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B.
ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a StBOG Weisungen erlassen
kann (so z. B. in act. 1, S. 3). Selbst eine allfällige Befangenheit der Füh-
rungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer sol-
chen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte
sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige
Umstände in der Person des Verfahrensleiters D., welche dessen angebliche
Befangenheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller keine geltend.
3.5 Sofern die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Juni 2019 (act. 24) dahinge-
hend zu deuten ist, dass das Ausstandsgesuch auch auf den Staatsanwalt
des Bundes J. ausgeweitet werden soll, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Dieser war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Strafver-
fahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren beschränkte
sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters D. bzw. des vormaligen
Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort
oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeit-
gleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu
act. 28, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Aus der kur-
zen Aufzählung des Gesuchstellers von Verfahrenshandlungen, an denen J.
mitgewirkt haben soll (act. 31, S. 2) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes.
Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3
und 7.4).
4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig. Auf dieses ist
nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des
- 10 -
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 22. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft
- D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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