Beschluss vom 21. März 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.48
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. ab September 2018 bei der Bundesanwaltschaft diverse Eingaben
einreichten (s. act. 2);
- die Bundesanwaltschaft den Eingaben keinen spezifizierten Tatvorwurf ent-
nehmen konnte; es ihr zufolge an einer Darstellung fehle, wem genau was
unter welchen Umständen vorgeworfen werde; die Bundesanwaltschaft zum
Schluss kam, die Voraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung ge-
mäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht gegeben (act. 2);
- dementsprechend die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfü-
gung vom 1. März 2019 die Eingaben nicht anhand nahm (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts gelangte und „Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom
1. März 2019 nach Art. 393 ff. StPO“ erhob (act. 1);
- A. zur Begründung erklärte, die Nichtanhandnahmeverfügung müsse revi-
diert werden, da sich die Sachlage und Beweise in der Zwischenzeit eindeu-
tig verändert hätten (act. 1);
- mit Schreiben vom 12. März 2019 A. mitgeteilt wurde, dass davon ausge-
gangen werde, dass sie Beschwerde gegen die sie betreffende Nichtan-
handnahmeverfügung erhebe (act. 3);
- A. in diesem Schreiben weiter darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe
die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1
StPO nicht erfüllen würde; ihr Nachfrist bis 18. März 2019 angesetzt wurde,
um den genannten Begründungsanforderungen nachzukommen (act. 3);
- A. mit Schreiben vom 16. März 2019 erklärte, sie habe „nur eine Fristverlän-
gerung“ erwirken wollen; sie beantragte, der Widerspruch sei als gegen-
standslos zu betrachten, soweit die Eingabe als Beschwerde aufgenommen
worden sein sollte; die von ihr zur Begründung der Beschwerde aufgezeigten
Veränderung der Sachlage und Beweise noch einige Zeit in Anspruch neh-
men würde (act. 4);
- aus nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- diese Rechtsmittelbelehrung auch der verfahrensgegenständlichen Nichtan-
handnahmeverfügung vom 1. März 2019 zu entnehmen ist (act. 2);
- die Verfügung aber keinen Hinweis enthält, wonach die Beschwerdefrist auf
„Widerspruch“ hin erstreckt werden könnte, die Beschwerdefrist als gesetz-
liche Frist auch nicht erstreckt werden kann;
- A. mit ihrer letzten Eingabe sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde er-
klärt (act. 4);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän-
zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);
- mithin das Verfahren BB.2019.48 zufolge Rückzugs des „Widerspruchs“ als
erledigt abzuschreiben ist;
- die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- mithin die Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat;
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen
ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BB.2019.48 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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