Beschluss vom 17. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.57
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft beschuldigt A. der Unterstützung bzw. der Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und des Verstosses
gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "AI-
Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122).
In tatsächlicher Hinsicht bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei
A. um ein Mitglied der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (nach-
folgend "IS") handle. Er habe vermutlich Befehlsfunktion innegehabt und
vielfältige Aktivitäten zugunsten des IS wahrgenommen (Rekrutierung, Fi-
nanzierung, Anstiftung zu Selbstmordattentaten, Planung eines Attentats,
Propaganda, etc.; Akten BA pag. 06-00-0448, 450 Entscheid des Kantona-
len Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 4. Januar 2019 betr. Haftverlän-
gerung).
B. Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") beantragte der Bundesan-
waltschaft (nachfolgend "BA") mit Bericht vom 1. November 2018, das Do-
mizil von B. zu durchsuchen. Sie beantragte weiter die Delegation seiner
Einvernahme als Auskunftsperson durch die BKP. Der beschuldigte A. habe
B. mutmasslich Bargeld überbracht, damit dieser es mittels dem sog. Ha-
wala-System (die BA hat in pag. 10-02-0486 dazu den deutschsprachigen
Wikipedia-Artikel in den Akten) nach Syrien transferiere (act. 1.1 S. 2 Ziff. 4
Verfügung der BA vom 6. März 2018).
Die BA ordnete die Hausdurchsuchung am 5. November 2018 an. Sie fand
am 21. November 2018 statt. Während der Durchsuchung hatten sich Hin-
weise darauf ergeben, ein ehemals B. gehörendes Mobiltelefon könnte sach-
dienliche Beweismittel enthalten und sich bei seinem Bruder, C., befinden.
Gleichentags wurden daher auch die Räumlichkeiten von C. durchsucht
(act. 1.1 S. 2 Ziff. 5, 6).
C. Am 26. November 2018 beauftragte die BA die BKP, die Räumlichkeiten von
D. zu durchsuchen. Die BKP vollzog dies am 29. November 2018. Am glei-
chen Tag fand seine Einvernahme durch die BA als Auskunftsperson statt
(act. 1.1 S. 2 f. Ziff. 9–11).
D. Die Einvernahmen von B. (21. November 2018) und D. (29. November 2018)
wurden ohne Information und Teilnahmemöglichkeit von A. (oder seiner Ver-
teidigung) durchgeführt.
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E. Die BKP verfasste am 13. Dezember 2018 einen Bericht zur Finanzierung
des IS (Akten BA pag. 10-02-0463 ff.).
F. Die Verteidigung erfuhr von den Einvernahmen mit dem Antrag der BA auf
Verlängerung der Untersuchungshaft vom 21. Dezember 2018, indem die
BA dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend "ZMG") die
Protokolle der Einvernahmen von B. und D. eingereicht hatte.
G. Am 4. Januar 2018 wechselte die amtliche Verteidigung. Rechtsanwalt Sa-
scha Schürch übernahm diese von Rechtsanwalt E.
H. Am 16. Januar 2019 befragte die BKP A. zur Finanzierungstätigkeit zuguns-
ten des IS. Dabei wurden ihm auch die bislang aus den Beweiserhebungen
vom 21. und 29. November 2018 gewonnenen Erkenntnisse vorgehalten.
Die BA teilte der Verteidigung mit Schreiben vom 31. Januar 2019 die Durch-
führung der Beweiserhebungen vom 21. und 29. November 2018 mit, unter
dem Hinweis, dass diese in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 101 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit stattgefunden
hatten (Akten BA pag. 16-03-0030 ff.).
I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 verlangte die amtliche Verteidigung,
dass die BA die Protokolle der Einvernahmen von B. (21. November 2018)
und D. (29. November 2018) aus den Akten entferne oder darüber eine be-
schwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die Einvernahmen seien zu wieder-
holen (act. 1.2 S. 1 f.).
J. Mit Verfügung vom 6. März 2019 (act. 1.1) lehnte die BA den Antrag auf
Entfernung der beiden Protokolle vom 21. und 29. November 2018 aus den
Verfahrensakten ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Wiederholung der Einvernah-
men wurde ebenfalls abgewiesen (Ziffer 2).
K. Dagegen erhob A. am 18. März 2019 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1
S. 2):
1. Die Verfügung vom 6. März 2019 der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben.
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2. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Protokolle der Einvernahmen von
B. und D. vom 21. resp. 29. November 2018 aus den Verfahrensakten
SV.16.1859-BK zu entfernen.
Die BA beantragt am 28. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen
(act. 3). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur
Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. A StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Be-
schwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd-
lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein-
zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt
werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. A StPO),
sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 393 Abs. 2 lit. B StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
lit. C StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter des Strafverfahrens grundsätz-
lich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegiti-
mation, wenn sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit Beweismit-
teln konfrontiert sieht, die seines Erachtens unrechtmässig erhoben worden
und unverwertbar sind (BGE 143 IV 475 E. 2.4–2.9). Da diese Beweise ge-
gen ihn verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf
seine Rechtsstellung im Strafverfahren. Neben dem allgemeinen, schutzwür-
digen Interesse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel
gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper
- 5 -
zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung
aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrens-
einstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatver-
dachts erreicht werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem können
unverwertbare Beweismittel auch bei Zwischenentscheiden im Vorverfahren
entscheiderheblich sein, so etwa, wenn sie den für die Anordnung von
Zwangsmassnahmen erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO) begründen. Insofern besteht für den Beschwerdeführer
als beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes
Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Un-
tersuchungsakten entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Damit ist auf die
im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten.
2.
2.1 Die BA begründet die Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschwerde-
führers bei den Einvernahmen wie folgt (act. 1.1 S. 3 Ziff. 12, S. 4 f. Ziff. 21):
B. (Einvernahme vom 21. November 2018) und D. (Einvernahme vom
29. November 2018) seien mutmasslich Zwischenmänner bei verdächtigen
Transaktionen des Beschuldigten. Sie hätten noch nie zuvor befragt und der
Beschuldigte folglich auch noch nie mit deren Aussagen und den Funden
anlässlich der durchgeführten Durchsuchungen konfrontiert werden können.
Es habe die konkrete Gefahr bestanden, der Beschuldigte könne trotz seiner
Inhaftierung Folgeerhebungen aus den vorgesehenen Beweiserhebungen
vom 21. und 29. November 2018 durch kolludierendes Verhalten verunmög-
lichen oder zumindest beeinträchtigen. Untersuchungsgegenstand sei ein
konspiratives und transnationales Netzwerk von IS-Mitgliedern und -Unter-
stützern, welchem der Beschuldigte mutmasslich angehört und über welches
er mutmasslich auf klandestine Weise Gelder verschoben habe. Im Hawa-
la-System stünden zudem auf Sender- und Empfängerseite praktisch Immer
Einzelpersonen, welche die Transaktionen abwickeln würden. Hawala-Mit-
telsmänner des Beschuldigten hätten vor Beweiserhebungen gewarnt und
Beweismittel zerstört oder beiseite geschafft werden können. Des Beschul-
digten Neigung zur Kollusion und konkrete entsprechende Versuche seien
überdies bereits aktenkundig (Verweis auf Akten BA pag. 06-00-0400, 06-
00-01-0099).
2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser-
hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der
Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO.
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Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person demnach das
Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann
(Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien können spätestens nach der ersten Ein-
vernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigs-
ten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens ein-
sehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Nach
Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen
dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet
werden, die nicht anwesend war.
2.3
2.3.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln
grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den End-
entscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann er-
wartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den
zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf
Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch
noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit
schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2
S. 287; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.). Von
der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über
Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche
liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rück-
gabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht
(vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).
Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände
des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Der-
artige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Be-
troffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der
unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend
macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 284 E. 2.3
S. 287; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Ein solches Gewicht können offensichtlich
unbegründete Einschränkungen des rechtlichen Gehörs oder gravierende
Verletzungen der Grundsätze (der EMRK) eines fairen Strafverfahrens errei-
chen.
2.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer über die Beweisver-
wertbarkeit zu entscheiden hat. Dafür ist vorliegend wesentlich, ob ein be-
sonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an einer unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises besteht.
- 7 -
Der Beschwerdeführer rügt (act. 1 S. 4–6), dass weder er selbst noch seine
Verteidigung über die Beweiserhebungen im Voraus informiert worden
seien. Der Ausschluss der Verteidigung sei damals nicht formell verfügt wor-
den und er habe keine Begründung – weder telefonisch noch schriftlich – zur
Beschränkung der Teilnahmerechte erhalten. Die Beschränkung der persön-
lichen Teilnahme des Beschwerdeführers sei von ihm nie beanstandet wor-
den. Thema der Rüge sei lediglich der Ausschluss der Verteidigung. Dieser
sei nicht rechtsgenügend begründet worden.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, BGE 139 IV 25 E. 2.5.1 halte explizit fest,
dass nach Art. 108 Abs. 2 StPO eine Einschränkung in Bezug auf den Ver-
teidiger nur zulässig sei, wenn er selbst Anlass für die Beschränkung gebe.
Die Argumentation mit Art. 101 Abs. 1 StPO differenziere nicht zwischen dem
Beschuldigten und dem Verteidiger; ohnehin sei die Untersuchung nicht
mehr, wie von der Bestimmung aber verlangt, im Anfangsstadium. Die von
der BA geltend gemachte noch ausstehende Befragung des Beschuldigten
müsse zudem als vorgeschoben betrachtet werden: Die Protokolle seien mit
dem Haftverlängerungsantrag vom 21. Dezember 2018 offengelegt worden,
die dazugehörige Einvernahme habe aber erst danach, am 16. Januar 2019,
stattgefunden.
2.3.3 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erfor-
derlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern
und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1
StPO). Dies gilt auch für das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teil-
nahme- und Fragerecht unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1
StPO per analogiam. Bei ihrem Entscheid hat sie, wie bei den gesetzlich
ausdrücklich geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146
Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.3) und der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO
mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahme-
rechten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 f.; 139 IV 25
E. 5.3; je mit Hinweisen). Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleich-
gewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Einschränkungen der Teilnah-
merechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend vorzuneh-
men, zumal der in älteren Strafprozessordnungen häufig erst nach Ab-
schluss der Untersuchung gewährte Anspruch auf Akteneinsicht nach Auf-
fassung des Gesetzgebers nicht mehr im Einklang mit einer zeitgemässen
Auffassung über die Verfahrensrechte der Parteien steht. Beschränkungen
der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen erfordern – wie beim Aktenein-
sichtsrecht auch – regelmässig erneute Beweiserhebungen, was gerade bei
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Einvernahmen sowohl der Prozessökonomie als auch dem Opferschutz ent-
gegensteht (BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9). Die Ermittlung der materiellen
Wahrheit ist nur mit Beweismitteln möglich, die rechtlich zulässig sind, d.h.
die prozessual ordnungsgemäss erhoben wurden (vgl. Art. 139 Abs. 1,
Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann
namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte
eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungs-
zweck gefährdet ist. Hingegen rechtfertigt die blosse Möglichkeit einer abs-
trakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges pro-
zesstaktisches Verhalten nach dem Willen des Gesetzesgebers und der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausschluss von Beweiserhe-
bungen (vgl. BBl 2006 1161, 1164 Ziff. 2.2.8.9; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1;
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September
2018 E. 2.2.2).
2.3.4 Ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüg-
lichen Feststellung der Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle durch
die Beschwerdekammer liegt in casu nicht vor.
Die Beweiserhebungen der BA vom 21. und 29. November 2018 bezwecken
zu klären, ob und wie der Beschuldigte in die Finanzierung des IS mittels
Hawala-Transaktionen verstrickt sei. Beweiserhebungen dienen nicht allein
der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär
auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1). Solche
Beweiserhebungen vorgängig dem Beschuldigten offen zu legen, birgt vor-
liegend die konkrete Gefahr ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Vereitelung.
Diese Gefahr ist aus zwei Gründen eine konkrete: Zunächst ist unumstritten,
dass es sich beim IS um organisierte Kriminalität handelt (so schon Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.3 vom 30. April 2015 E. 4.4;
vgl. ferner BBl 2018 6461 und 2014 8930). Das ZMG spricht in diesem Zu-
sammenhang zutreffend von einem hohen Kollusionsinteresse des Beschul-
digten auch aus ideologischen Gründen. Kollusionsgefahr besteht vor allem
in Bezug auf das persönliche Umfeld, was logische Folge des bestehenden
Tatverdachtes ist, der Beschuldigte habe innerhalb eines terroristischen
Netzwerkes ausführende oder unterstützende Handlungen vorgenommen
(vgl. Akten BA pag. 06-00-0456 f. Entscheid des Kantonalen ZMG Bern vom
4. Januar 2019 E. 4.5).
Sodann und zum zweiten, neigt der Beschuldigte in der Untersuchungshaft
dazu, Kollusionsmöglichkeiten zu nutzen. So bestehen in einem Schreiben
Hinweise darauf, dass er versuchte, im Text auf der Rückseite eines Briefes
Nachrichten zu übermitteln. Der Dolmetscher sprach von Kodierungen, "die
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nicht wirklich einen Sinn für Aussenstehende ergeben"; Akten BA pag. 06-
00-01-0106). Aus dem Schreiben der BA vom 2. Februar 2018 geht hervor
(Akten BA pag. 16-03-0007), dass der Beschuldigte schon früher Verfah-
rensakten an Drittpersonen sandte. Eine Erlaubnis für ein Telefongespräch
mit seiner Familie am 14. August 2017 nutzte der Beschuldigte, um Worte
ohne einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gespräch zu benut-
zen, die nach Ansicht der Dolmetscherin daher möglicherweise kodierte
Nachrichten enthielten (Akten BA 13-01-0093 A und B; 16-03-0011 diesbe-
zügliches Schreiben der BA vom 6. März 2018 an die Verteidigung). Im
Schreiben der BA an die Verteidigung vom 31. Januar 2019 ist ein ähnliches
Verhalten anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2019 beschrieben:
Die BA verdächtigt den Beschuldigten, ein gestattetes Telefonat mit seinen
Eltern dazu benutzt zu haben, mit seinem Bruder F. zu sprechen und zu ver-
hindern, dass der in Schweden lebende Bruder G. gegenüber den schwei-
zerischen Behörden Aussagen tätigt (Akten BA pag. 16-03-0031). Gemäss
dem Schreiben der Verteidigung vom 18. Februar 2019 (Akten BA pag. 16-
03-0064) habe der Beschuldigte dabei seinem Bruder G. über seine Mutter
die Anweisung erteilt, im Rahmen einer möglichen Einvernahme keine Aus-
sagen zu machen.
Das Vorgehen der BA erscheint angesichts dieser konkreten Kollusionsge-
fahr begründet und verhältnismässig: Nach Erarbeitung des Berichtes der
BKP zur Finanzierung des IS vom 13. Dezember 2018 (Akten BA pag. 10-
02-0463 ff.) legte sie die Protokolle am 21. Dezember 2018 (mit dem Antrag
auf Haftverlängerung) zeitnah offen. Am 31. Januar 2019 informierte die BA
den Verteidiger unaufgefordert und ausdrücklich zu den einzelnen Massnah-
men des 21. und 29. November 2018. Sie lud zudem die Verteidigung ein,
mit Blick auf ihr Fragerecht neuerliche Einvernahmen mit den betreffenden
Auskunftspersonen zu beantragen (Akten BA pag. 16-03-0030 f.). Es gibt
daher keine Gründe anzunehmen, sie werde namentlich die Rechte gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (vgl. dazu TPF 2017 1 E. 6.1–6.2 m.w.H.) nicht
gewähren.
2.3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann zu Unrecht, die Verteidigung sei
zusammen mit ihm ausgeschlossen worden. Es geht vorliegend um eine
zeitweise Einschränkung von Teilnahmerechten gegenüber der beschuldig-
ten Partei (Beschuldigter zusammen mit seinem Verteidiger) im Interesse der
Wahrheitsfindung und nicht um Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem
Verhalten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Parteiöffentlichkeit
kann gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO aus sachlichen Gründen vorläufig
beschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Der Begriff
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der Parteiöffentlichkeit umfasst die Partei selbst sowie ihren Rechtsbeistand.
Die Einschränkung eines zentralen Teilnahmerechts (der Akteneinsicht) nur
auf Rechtsanwälte der Privatklägerschaft hat das Bundesgericht aufgrund
des Konfliktes mit der Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) abgelehnt (BGE 139
IV 294 E. 4.5). Art. 73 Abs. 2 StPO erlaubt es denn auch gar nicht, dem
Verteidiger eine Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen (BRÜSCHWEILER, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 73
N. 6; LIEBER, a.a.O., Art. 108 N. 11a). Der für eine Verteidigung wichtige freie
Verkehr mit dem Beschuldigten und das durch das Berufsgeheimnis
(Art. 321 StGB) geschützte Vertrauen in die Verteidigung wären denn auch
beeinträchtigt, würde der Staat dem Verteidiger auferlegen, Informationen
gegenüber dem Beschuldigten geheim zu halten.
2.4 Insgesamt ist eine offensichtliche Unverwertbarkeit der beiden Einvernah-
meprotokolle im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (vgl. Erwä-
gung 2.3.1 in fine) nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sascha Schürch
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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