Beschluss vom 3. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.58
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte seit dem Jahr 2014
eine Untersuchung gegen die B. AG von A. (Mehrheitsaktionär). Es ging
hauptsächlich darum, ob die B. AG eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus-
geübt habe. Am 9. Oktober 2014 erliess die FINMA dazu vorsorgliche Mass-
nahmen (bestätigt am 19. November 2014). Sie verbot der B. AG ohne Be-
willigung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszu-
üben oder entsprechende Werbung zu betreiben, was namentlich jegliche
Entgegennahme von Publikumseinlagen umfasste. Zugleich setzte sie einen
Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet
wurde, alleine und umfassend für die B. AG zu handeln und über deren Ver-
mögenswerte zu verfügen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Abschreibungsentscheid B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 ab. Das
Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
2C_1048/2016 vom 4. Januar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.
B. Am 4. Juni 2015 verfügte die FINMA, dass die B. AG durch die Bewerbung
und Ausgabe des Produkts "Zwangswandelanleihe" ohne Bewilligung ge-
werbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit auf-
sichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Sie verweigerte zudem
der B. AG die nachträgliche Erteilung einer Bankbewilligung. Die FINMA ord-
nete die Auflösung der B. AG und ihre Liquidation auf dem Weg des Konkur-
ses an. In der gleichen Verfügung stellte die FINMA fest, dass A. aufgrund
seiner massgeblichen Beiträge an der unbewilligten Tätigkeit der B. AG
ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenge-
nommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe.
Gestützt auf diese Feststellung wies die FINMA die B. AG sowie A. unter
Strafandrohung bei Widerhandlung an, eine finanzmarktrechtlich bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung zu unterlassen, ebenso
wie entsprechende Werbung in jeglicher Form. Die FINMA verfügte überdies
die Publikation der Unterlassungsanweisungen auf ihrer Internetseite für die
Dauer von 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-3729/2015 vom 25. August 2017 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 ab, soweit darauf ein-
zutreten war.
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C. Am 14. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
eine Strafanzeige der FINMA gegen u.a. A. wegen Betrugs nicht an die
Hand.
D. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD erliess am 19. Oktober 2018
einen Strafbescheid gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Pub-
likumseinlagen. Dagegen erhob A. am 14. November 2018 Einsprache.
E. A. reichte am 28. August 2015 Strafanzeige ein betreffend 22 Straftatbe-
stände gegen alle Mitglieder der Geschäftsführung der FINMA sowie mit sei-
nem Fall beschäftigten Funktionäre. Am 28. Juli 2016 erstattete A. eine
zweite Strafanzeige gegen Unbekannt wegen 10 Straftatbeständen. Die
dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen Unbekannt sowie
zwei Mitarbeiter der FINMA wegen 7 Straftatbeständen. Schliesslich stellte
A. am 1. Dezember 2018 eine vierte Strafanzeige wegen 4 Straftatbeständen
gegen die Gruppenleiterin EFD, einen Richter des Bundesverwaltungsge-
richts sowie gegen drei Bundesrichter.
F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 4. März 2019 die Verfahren zu den
vier Strafanzeigen (vgl. obige Erwägung lit. E). Mit gleicher Verfügung stellte
sie die nunmehr vereinigten Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
ein (act. 1.1). Sie begründete dies mit der Abweisung der Beschwerden von
A. durch das Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht in Bezug auf den
öffentlich-rechtlichen Sachverhalt. Danach lägen in strafrechtlicher Hinsicht
keine Hinweise vor, welche die vom Privatkläger A. zur Anzeige gebrachten
Vorwürfe bestätigen würden.
G. Dagegen gelangte A. am 15. März 2019 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts, mit den sinngemässen Anträgen (act. 1 S. 1):
1. Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. März 2019 (Verfahrens-
einstellung) sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzu-
sprechen.
Mit Eingabe vom 26. März 2019 informierte A. die Beschwerdekammer über
ein laufendes Verfahren SK.2019.8 der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts. Er beantragt, er sei neu, aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses
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mit Überweisungskosten, zusätzlich mit Fr. 2028.80 zu entschädigen. Die
Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus-
ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
2.
2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie
sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt
(Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Vo-
raussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch
mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur
Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ne-
gativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grund-
satz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder
einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass
der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 310 N. 8).
2.2 Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers stehen in Zusammenhang mit
dem Verfahren der FINMA gegen ihn sowie die B. AG. So wirft er den ange-
zeigten Personen in der ersten Strafanzeige vom 28. August 2015 vor, B.
AG zu Unrecht als Bank einzustufen und die Anleihen zu Unrecht als kollek-
tive Kapitalanlagen oder Publikumseinlagen (Akten BA pag. 05-01-0004, 8–
10, 18–22), trotz Unzuständigkeit Verfügungen zu erlassen (Akten BA
pag. 05-01-0007 f., 18, 21), ihm mit der Einsetzung eines Untersuchungsbe-
amten gedroht (Akten BA pag. 05-01-0008) und die Einsetzung in der Folge
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im Handelsregister eingetragen zu haben (Akten BA pag. 05-01-0011). Wei-
ter beanstandet er die Amtsführung des Untersuchungsbeamten (Akten BA
pag. 05-01-0011–14, 16 f.) und die Tätigkeit des Revisors zur Werthaltig-
keit/Überschuldung (Akten BA pag. 05-01-14–16).
Die zweite Strafanzeige vom 28. Juli 2016 richtet sich gegen die Amtshilfe
an die deutsche Finanzaufsicht (Akten BA pag. 05-02-0002–5) und in diesem
Zusammenhang stehende Handlungen der FINMA (Akten BA pag. 05-02-
0003).
Die dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen weitere Hand-
lungen der FINMA wie die Information von Investoren (Akten BA pag. 05-03-
0002).
Die vierte Strafanzeige vom 1. Dezember 2018 (Akten BA pag. 05-04-
0001 ff.) wirft Personen des Finanzdepartementes sowie der Judikative vor,
in bandenmässiger Zusammenarbeit und Rechtsbeugung die Handlungen
der FINMA zu decken.
2.3 Im vorliegenden Fall haben je zwei Instanzen die Rechtmässigkeit der Ver-
fügungen der FINMA vom 9. Oktober 2014 (vorsorgliche Massnahmen) so-
wie 4. Juni 2015 (Verfahrensabschluss) eingehend geprüft und die dagegen
vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen verworfen. Erwies sich das Vor-
gehen der FINMA als rechtmässig, so kann es offensichtlich nicht zugleich
strafbar sein. Das Strafverfahren ist namentlich nicht dazu da, in Urteilen an-
derer Instanzen verworfene Vorbringen erneut auf ihre Vereinbarkeit mit dem
materiellen Bundesverwaltungsrecht zu kontrollieren. Das Bundesverwal-
tungs- wie das Bundesgericht haben in der Sache mit eingehender Begrün-
dung gegen den Beschwerdeführer entschieden. Ein Amtsmissbrauch
(vgl. Art. 312 StGB) gerichtlicher Instanzen liegt darin nicht vor. Damit hat
die BA die Strafuntersuchungen zurecht eingestellt.
2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, das Bundesgericht habe in Erwä-
gung 2.2 seines Urteils 2C_860/2017 vom 5. März 2018 strafrechtliche
Rechtsfolgen ausgeschlossen von der Prüfung, weshalb sich die Frage einer
strafausschliessenden Wirkung nicht stellen könne (act. 1 S. 1). Die bundes-
gerichtliche Erwägung beschränkt den Verfahrensgegenstand auf Rechts-
fragen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung der FINMA und
schliesst Anträge aus, die damit keinen direkten Bezug haben. Die strafrecht-
lichen Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2018 wa-
ren von der BA zu beurteilen. Diese hat die Strafanzeigen in der Folge ver-
einigt und das Strafverfahren am 4. März 2019 (wie in der vorstehenden Er-
wägung 2.3 ausgeführt) zurecht eingestellt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass das Strafverfah-
ren auch bezüglich der Handlungen der Konkursverwaltung eingestellt
wurde. Die Konkursverwaltung habe die Bilanz unrichtig bewertet. Gemäss
vorstehender Erwägung des Bundesgerichts seien "Beanstandungen bezüg-
lich des Handelns der FINMA als Konkursliquidatorin" eben kein Verfahrens-
thema gewesen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018.E. 2.3). Dann
könne das Urteil aber auch nicht die diesbezügliche Einstellung begründen
(act. 1 S. 5 f.). Das Bundesgericht hat nicht über spezifische Handlungen der
Konkursverwaltung formell geurteilt, im Rahmen seiner Erwägungen aber
sehr wohl die Frage der Überschuldung beurteilt. Das Bundesgericht prüfte
die Bewertung von Bilanzpositionen und schützte die Konkurseröffnung der
FINMA (vgl. Urteil 2C_860/2017 E. 6). Auch diesbezüglich ist kein hinrei-
chender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu erkennen.
Die Rügen des Beschwerdeführers dringen damit nicht durch.
3. Gehen damit sämtliche Rügen des Beschwerdeführers fehl, so ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die BA durfte demnach
das Strafverfahren am 4. März 2019 einstellen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- daran
anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.--.
Bellinzona, 3. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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