Beschluss vom 20. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ludovic Rais
und Thomas Béguin,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isen-
ring,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.61
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 informierte die Bank C. (Schweiz) ihren Kun-
den A., dass die deutschen Steuerbehörden in den Besitz von Daten und
Informationen zu dem in der Schweiz liegenden, auf A. lautenden Bankkonto
gekommen seien (Akten BA, pag. 05-00-00-00027). Am 4. Oktober 2016 er-
hob A. diesbezüglich bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen
unbekannte Täterschaft u.a. wegen des Verdachts der Verletzung des Bank-
geheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem-
ber 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG;
SR 952.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
StGB. A. konstituierte sich im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger
(Akten BA, pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Am 18. Januar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende
Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.16.1648 (Akten BA, pag.
01-00-00-0001). Am selben Tag ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank
C. (Schweiz) um Auskunft, wie die Daten von A. in den Besitz der deutschen
Behörden gelangt seien (Akten BA, pag. 07-01-00-0001 f.). Die Bank C.
(Schweiz) liess am 10. Februar 2017 mitteilen, die entsprechenden Daten
seien im Mai 2013 in unbeabsichtigter Weise im Rahmen eines Wechsels
des Arbeitsortes einer Mitarbeiterin aus der Schweiz nach Frankfurt a.M. zur
Bank C. (Deutschland) gelangt. Es handle sich hierbei um eine Excel-Liste
aus dem Jahre 2009, welche kundenidentifizierende Angaben wie Namen,
Kontonummern, Kontostand und Postleitzahl von grösstenteils in der
Schweiz domizilierten Kunden enthielt. Die entsprechenden Daten seien da-
nach bei der Bank C. (Deutschland) in Frankfurt a.M. anlässlich einer Haus-
durchsuchung im Juli 2013 durch deutsche Steuerfahnder sichergestellt wor-
den (Akten BA, pag. 07-01-00-0003 ff.). Am 6. März 2017 teilte die Bundes-
anwaltschaft A. mit, das Verfahren einstellen zu wollen, und setzte ihm eine
Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 15-01-00-0002). A.
erklärte sich mit Eingabe vom 6. April 2017 nicht einverstanden mit der be-
absichtigten Verfahrenseinstellung und stellte eine Reihe von Beweisanträ-
gen (Akten BA, pag. 15-01-00-0012 ff.).
C. Am 9. Juni 2017 liess die E. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bun-
desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft einrei-
chen. Gegenstand dieser Anzeige ist der Umstand, dass die deutschen Be-
hörden offenbar auch in den Besitz zu Informationen zum Konto der E. Corp.
bei der Bank C. (Schweiz) gekommen sind und diese den französischen und
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den spanischen Behörden weitergeleitet haben. Die E. Corp. erklärte, sich
am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 05-
00-00-0028 ff.).
D. Am 21. Juli 2017 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) auf,
ihr eine Reihe bestimmter Unterlagen herauszugeben sowie Angaben zur
Identität und zum Aufenthalt der erwähnten Mitarbeiterin der Bank C.
(Deutschland) zu machen (Akten BA, pag. 07-01-00-0012 ff.). Die Bank C.
(Schweiz) liess der Bundesanwaltschaft die gewünschten Angaben und Un-
terlagen mit Schreiben vom 15. September 2017 zugehen und beantragte
unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit in prozessualer Hinsicht, die Akten-
einsicht der Verfahrensbeteiligten sei in Bezug auf das Schreiben vom
15. September 2017 einschliesslich dessen Beilagen zu verweigern (Akten
BA, pag. B07-01-01-0219 ff.). Gestützt auf die erhaltenen Angaben dehnte
die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2018 die Strafverfolgung aus auf B. (Ak-
ten BA, pag. 01-00-00-0002).
E. Am 23. Mai 2018 lud die Bundesanwaltschaft die in Deutschland wohnhafte
B. zur Einvernahme in der Schweiz ein (Akten BA, pag. 16-01-00-0001 f.).
B. liess jedoch ausrichten, es sei auf eine Einvernahme zu verzichten, sie
sei aber bereit, allfällige Fragen der Bundesanwaltschaft in Form eines
schriftlichen Berichts zu beantworten (Akten BA, pag. 16-01-00-0008 ff.). Ge-
stützt darauf liess die Bundesanwaltschaft B. am 3. August 2018 einen ent-
sprechenden Fragenkatalog zugehen (Akten BA, pag. 13-01-00-0001 ff.).
Die Antworten von B. wurden der Bundesanwaltschaft am 10. Septem-
ber 2018 übermittelt (Akten BA, pag. 13-01-00-0008 ff.). Die Bundesanwalt-
schaft bot diesbezüglich den Vertretern der Privatkläger die Gelegenheit, al-
lenfalls Ergänzungsfragen an B. zu stellen (Akten BA, pag. 15-01-00-0032
f.). Sowohl A. (Akten BA, pag. 15-01-00-0034 ff.) als auch die E. Corp. (Akten
BA, pag. 15-02-00-0011 ff.; zusammen mit weiteren Beweisanträgen) lies-
sen der Bundesanwaltschaft Ergänzungsfragen an B. zugehen. Am 2. No-
vember 2018 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass sie die Fragen
der Privatkläger nicht beantworten werde (Akten BA, pag. 13-01-00-0021
[gemäss Aktenverzeichnis]).
F. Am 4. Dezember 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie
erachte die Untersuchung als vollständig und sie beabsichtige, das Verfah-
ren einzustellen. Gleichzeitig bot sie den Parteien die Gelegenheit, allfällige
Beweisanträge zu stellen (Akten BA, pag. 16-01-00-0013 f.). Angesichts der
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angekündigten Verfahrenseinstellung verzichtete der Verteidiger von B. auf
die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16-01-00-0017 f.). Die E.
Corp. und A. teilten in der Folge mit, sie seien mit der Einstellung des Ver-
fahrens nicht einverstanden, und stellten weitere Beweisanträge (Akten BA,
pag. 15-02-00-0031 ff. und 15-01-00-0039 ff.). Mit Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2019 wies die Bundesanwaltschaft die von den Privatklägern gestellten
Beweisanträge ab (Akten BA, pag. 15-01-00-0049 ff.). Am 26. Februar 2019
verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB)
und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird in der Hand der Bundes-
behörden vereinigt.
2. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB)
und Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Art. 47 BankG) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1
lit. b und d StPO).
3. B. wird eine Entschädigung von Fr. 6'099.60 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). (…)
4. A. und der E. Corp. wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1 StPO).
5. (…)
G. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. März 2019 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt was folgt:
1. Annuler la décision de classement du Ministère public de la Confédération du 26 fé-
vrier 2019 rendue dans le cadre de la procédure enregistrée sous le numéro de référence
SV.16.1648.
2. Ordonner la poursuite de l’instruction des faits visés dans la plainte pénale de A. du 4 oc-
tobre 2016.
3. Ordonner au Ministère public de la Confédération de procéder aux mesures d’instruction
suivantes:
(…)
4. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens.
Die Bundesanwaltschaft teilte am 3. April 2019 mit, sie verzichte auf eine
Beschwerdeantwort (act. 5). Sie verwies vollumfänglich auf die Einstellungs-
verfügung vom 26. Februar 2019 sowie die bisherigen Verfahrensakten.
Letztere betreffend teilte die Bundesanwaltschaft Folgendes mit:
Ihrer Information diene in diesem Zusammenhang, dass den Parteien ein Teil der Verfahrens-
akten der Rubrik 7.1. in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nur
in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt wurde. Es handelte sich hierbei um bei der Bank
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C. (Schweiz) edierte Unterlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und in-
terne Abläufe und somit schützenswerte Daten enthalten. Das geschwärzte Schreiben von
Rechtsanwalt F. vom 15. September 2017 finden Sie unter pag. B07-01-01-0219 ff. und die
dazugehörigen Beilagen unter pag. B07-01-01-0227 ff. Der Vollständigkeit halber sei ausge-
führt, dass die ungeschwärzten Versionen derselben unter pag. 07-01-00-0020 ff. bzw. B07-
01-01-0001 ff. (keine Akteneinsicht an die Parteien) abgelegt sind.
B. liess am 11. April 2019 mitteilen, sie verzichte auf eine Beschwerdeant-
wort (act. 7). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und von B. wurden A.
am 12. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person
ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Be-
schwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne
der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380
E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2
1.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des
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durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammen-
hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gel-
ten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden,
sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen
Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei
Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä-
digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person
angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachran-
gig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur)
öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel-
bar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158;
jeweils m.w.H.).
1.2.2 Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
StGB befindet sich im dreizehnten Titel des Strafgesetzbuchs. Das Delikt
stellt ein Vergehen gegen den Staat dar und beim geschützten Rechtsgut
handelt es sich dementsprechend um öffentliche Interessen und nicht um
Individualinteressen (vgl. hierzu ausführlich TPF 2013 164 E. 1.6 f.; siehe
auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März
2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.2). Der Beschwerde-
führer macht lediglich pauschal geltend, er sei auch durch die Straftat des
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes unmittelbar geschädigt geworden
(act. 1, S. 9), legt diesbezüglich aber keinerlei Tatsachen dar, aus denen sich
eine solche Schädigung und damit seine Beschwerdelegitimation ergeben
soll (vgl. zur entsprechenden Obliegenheit des Beschwerdeführers u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). In
diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.3 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt demgegenüber die Privatsphäre
und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2;
BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer als be-
troffener Bankkunde ist damit Träger des geschützten Rechtsguts und die-
sen Tatbestand betreffend als geschädigte Person anzusehen. In diesem
Punkt ist er damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst. Nach
konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert jedoch die Sprache des
angefochtenen Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl.
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hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Ja-
nuar 2019 E. 2 m.w.H.). Der vorliegende Beschluss ergeht damit – wie die
angefochtene Verfügung auch – in deutscher Sprache.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unter
Vorbehalt der fehlenden Legitimation bezüglich des Tatvorwurfs des wirt-
schaftlichen Nachrichtendienstes einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Parteien im Rahmen des Strafverfahrens
einen Teil der Verfahrensakten in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO offenbar nur in geschwärzter Form zur Verfügung
gestellt. Es handelte sich dabei um von der Bank C. (Schweiz) edierte Un-
terlagen, welche Informationen über deren Geschäftstätigkeit und interne
Abläufe enthalten. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte der Beschwerdekam-
mer die entsprechenden Unterlagen sowohl in geschwärzter als auch in un-
geschwärzter Form ein (vgl. hierzu oben Sachverhalt lit. G).
2.2 Die Praxis der Beschwerdekammer unter dem Geltungsbereich der StPO
lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer
Partei nicht offengelegt werden sollen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom
5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend stützt sie sich im vorliegen-
den Verfahren – soweit überhaupt notwendig – auf die Akten nur in derjeni-
gen Form, wie sie auch den Parteien zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.
3.
3.1 Verbleibender, einer materiellen Beurteilung zu unterziehender Beschwer-
degegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Strafverfah-
ren bezüglich des der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber erhobenen Vor-
wurfs der Widerhandlung im Sinne von Art. 47 BankG zu Recht eingestellt
hat oder nicht.
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung
des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht-
fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b
StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Le-
- 8 -
galitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt-
schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein
Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über
die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das
zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein-
stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186
E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.).
3.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch,
wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Grund-
satz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung
zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015
E. 3.2.1).
4.
4.1 Das Untersuchungsergebnis lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie
folgt zusammenfassen: Die Beschwerdegegnerin 2 war von September 2007
bis Mai 2013 Angestellte der Bank C. (Schweiz) (Akten BA, pag. 07-01-00-
0004, Rz. 6). Im Mai 2013 verlegte sie ihren Arbeitsort von Zürich nach
Frankfurt a.M. (vgl. Akten BA, pag. B07-01-01-0228). Damit wechselte sie
innerhalb des Konzerns von der Bank C. (Schweiz) zur Bank C. (Deutsch-
land) (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 8). Zuvor habe die Beschwerde-
gegnerin 2 im April 2013 den damals gültigen internen Richtlinien entspre-
chend ihren Vorgesetzten um Zustimmung ersucht, den Inhalt ihres perso-
nenbezogenen Laufwerks sowie ihrer Mailbox in ihr neues IT-Profil in
Deutschland zu übertragen. Gestützt auf die ausdrückliche Bestätigung der
Beschwerdegegnerin 2, all diejenigen Daten, welche kundenidentifizierende
Informationen enthielten, von ihrem persönlichen Laufwerk und in den E-
Mails vorgängig zu löschen, habe der Vorgesetzte den Antrag genehmigt
(Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 7; vgl. hierzu auch pag. B07-01-01-0228
und B07-01-01-0441 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 gab hierzu an, sie habe
vor ihrem Wechsel sorgfältig sämtliche Ordner, Dateien und Daten ihrer Mail-
box, ihres Kalenders und ihres persönlichen (P)-Laufwerks durchgesehen,
- 9 -
kontrolliert und die Daten identifiziert und gelöscht, welche streng vertrauli-
che sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten enthalten ha-
ben (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 ff.). Anlässlich einer Hausdurchsuchung
an ihrem neuen Arbeitsort im Juli 2013 haben die deutschen Steuerfahnder
eine Excel-Liste aus dem Jahr 2009, welche kundenidentifizierende Anga-
ben (Namen, Kontonummer, Kontostand, Postleitzahl etc.) von grösstenteils
in der Schweiz domizilierten privaten Kunden enthielt, sichergestellt. Die Be-
schwerdegegnerin 2 gab hierzu an, dass sie im Nachhinein feststellen
musste, dass diese Datei auf ihrem (P)-Laufwerk abgespeichert gewesen sei
(Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie gehe davon aus, dass sie diese Datei
zwischen Dezember 2008 bis Februar 2009 im Rahmen eines Projektes er-
halten habe, könne sich aber nicht daran erinnern, von wem genau sie diese
erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie habe diese Datei vor dem
Wechsel ihres Arbeitsortes nach Deutschland nicht bewusst wahrgenommen
und müsse diese bzw. deren genauen Inhalt, ungeachtet ihrer sorgfältigen
Überprüfung, übersehen haben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie die
Datei bzw. deren genauen Inhalt übersehen und somit nicht gelöscht habe
(Akten BA, pag. 13-01-00-0009 und 13-01-00-0011). Es sei ihr nicht klar und
bewusst gewesen, dass die genannte Datei und deren Inhalte mitübertragen
worden seien (Akten BA, pag. 13-01-00-0011). Diese Daten habe sie für ihre
Tätigkeit in Deutschland auch nicht benötigt (Akten BA, pag. 13-01-00-0010).
Bei der Übertragung sei sie nach bestem Wissen und Gewissen davon aus-
gegangen, alle streng vertraulichen Informationen sowie in irgendeiner Form
kundenidentifizierende Daten gelöscht zu haben (Akten BA, pag. 13-01-00-
0011). Hätte sie die fragliche Datei bei ihrer Überprüfung wahrgenommen,
so hätte sie diese ohne jeden Zweifel gelöscht (Akten BA, pag. 13-01-00-
0009 und 13-01-00-0011).
4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 13 f.) beste-
hen zum untersuchten Sachverhalt keine erheblichen Widersprüche. Es trifft
zwar zu, dass die Bank C. (Schweiz) in einer ersten Stellungnahme aus-
führte, die Beschwerdegegnerin 2 habe die fraglichen Daten im Rahmen ei-
nes Projekts im Zusammenhang mit Marketingstrategien zur besseren
Marktbearbeitung der verschiedenen Alterskategorien der Kunden erhalten
(Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 6), relativierte diesbezüglich später
aber, die Beschwerdegegnerin 2 habe in diesem Zusammenhang nur Daten
erhalten, welche nicht die Namen von Kunden umfassten (Akten BA,
pag. B07-01-01-0224, Rz. 15). Auch die Beschwerdegegnerin 2 selber kann
sich nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang und von wem genau
sie diese Datei erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Hinreichend
erstellt ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin 2 genau diese Datei mit den
Namen der Kunden während der Dauer ihrer Beschäftigung für die Bank C.
- 10 -
(Schweiz) erhalten hat und dass diese in der Folge in Deutschland anlässlich
der erwähnten Hausdurchsuchung durch die deutschen Steuerfahnder si-
chergestellt wurde. Die Annahme des Beschwerdeführers, es sei ausge-
schlossen, dass die Beschwerdegegnerin 2 über Daten mit den Namen der
Kunden verfügt habe, so dass die in Deutschland sichergestellte Datei gar
nicht im Rahmen ihres Wechsels des Arbeitsortes dorthin gelangt sein könne
(act. 1, S. 13 f.), findet in den Akten keine Stütze. Gerade auch aus dem E-
Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Vorgesetzten ergibt sich,
dass Letzterer «sich vorstellen konnte», dass die Beschwerdegegnerin 2 von
ihren Projekten Files mit Kundendaten gehabt habe (Akten BA, pag. B07-01-
01-0441). Für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Hypothese, dass ne-
ben der Beschwerdegegnerin 2 noch weitere Personen Kenntnis von Art und
Inhalt der beim Wechsel des Arbeitsortes übertragenen Daten gehabt haben
könnten (act. 1, S. 6 und 12), bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in
seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator ei-
ner Bank oder einer Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Ange-
stellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Ei-
genschaft wahrgenommen hat. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu
Fr. 250‘000.– bestraft (Art. 47 Abs. 2 BankG).
4.3.2 Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, heisst nach allgemeiner Auf-
fassung, sie Unberufenen zugänglich zu machen. Zentral ist dabei die Frage,
wer unter welchen Voraussetzungen als zur Kenntnisnahme «berufen» an-
zusehen ist (vgl. hierzu STRATENWERTH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013,
Art. 47 BankG N. 15). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG).
4.4 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses ist davon aus-
zugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihres Stellenwech-
sels nach Deutschland gar nicht bewusst war, dass sich auf ihrem persönli-
chen Laufwerk eine Datei mit geheimnisgeschütztem Inhalt gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. a BankG befand. Entsprechend fehlte es ihr für eine vorsätzliche
Offenbarung des Geheimnisses bereits am erforderlichen Wissen, weshalb
der Straftatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 47
Abs. 1 lit. a BankG nicht erfüllt ist. Das gilt bereits für die Übertragung der
fraglichen Datei von der Bank C. (Schweiz) an die Bank C. (Deutschland)
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(vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1, S. 12 f.). Dies
gilt aber umso mehr auch für die danach erfolgte zwangsweise Behändigung
der Datei durch die deutschen Steuerfahnder im Rahmen einer Hausdurch-
suchung. Die erfolgte Einstellung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden
(Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
den Untersuchungen der deutschen Steuerfahnder im Jahre 2012 ein Er-
werb einer Daten-CD, welche Informationen von bei der Bank C. (Schweiz)
gebuchten deutschen Kunden enthielt, durch das Bundesland Nordrhein-
Westfalen voranging (vgl. act. 1, S. 6, 7 und 15). Ein sachlicher Zusammen-
hang, der Nachforschungen zum allfälligen Erhalt von Zahlungen durch die
Beschwerdegegnerin 2 für die Aushändigung der hier zur Diskussion stehen-
den Daten aufdrängen würde (vgl. hierzu der Beschwerdeführer in act. 1,
S. 15), besteht nicht. Letztere wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung
und damit durch eine Zwangsmassnahme und nicht im Rahmen eines Er-
werbsgeschäfts behändigt. Entsprechend wäre bei einer Anklageerhebung
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb
sich in Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlich begangenen Verletzung des
Bankgeheimnisses im Lichte der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen
Praxis (vgl. E. 3.2.1) eine Einstellung aufdrängte.
4.5 Angesichts der Strafdrohung handelt es sich bei der fahrlässig begangenen
Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG um eine Übertretung
(Art. 103 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 6 Satz 2 BankG). Eine solche verjährt in
drei Jahren (Art. 109 StGB). Gegenstand der Untersuchung sind Ereignisse,
welche spätestens im Juli 2013 abgeschlossen waren. Einer Weiterführung
der Untersuchung wegen des Verdachts einer fahrlässig begangenen Wider-
handlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BankG steht demnach das Prozess-
hindernis der Verjährung entgegen. Entsprechend ist auch in diesem Punkt
die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
4.6 Angesichts dieses Ergebnisses erweisen sich auch Erwägungen des Be-
schwerdeführers (act. 1, S. 15 f.) zu einer möglichen Strafbarkeit des Unter-
nehmens (der Bank C. [Schweiz]) gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StGB als un-
begründet. Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist Voraussetzung für die
Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Ver-
richtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begangen
wurde. Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person bildet bloss den
äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist objektive Strafbarkeitsbedingung.
Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen oder Verbre-
chen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjekti-
ven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis – wie im vor-
liegenden Fall – nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens (vgl. hierzu
- 12 -
BGE 142 IV 333 E. 4.1 S. 337 m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt des Unter-
nehmensstrafrechts wäre eine fahrlässig begangene Verletzung des Bank-
geheimnisses unbeachtlich. Es handelt sich dabei um eine Übertretung,
während die Strafbarkeit des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen
voraussetzt (Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 StGB).
5. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie
ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2019 auf
eine Beschwerdeantwort (act. 7). Mangels nennenswerter Aufwendungen
auf ihrer Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vor-
liegende Verfahren zu verzichten.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Ludovic Rais und Thomas Béguin
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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