Beschluss vom 21. November 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwältin A.,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf-
kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.66
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwältin A. (nachfolgend "RAin A.") war amtliche Verteidigerin von B.
Sie verteidigte ihn gegen eine Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem Bezirksgericht Bülach und an-
schliessend vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Zürcher Obergericht stellte dabei fest, dass die Verurteilung der Vor-
instanz wegen dieses Deliktes (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG) rechtskräftig geworden war. Es verurteilte ihn zu 28 Mo-
naten Freiheitsstrafe, wobei ein Teil der Strafe bereits erstanden war und sie
teilweise aufgeschoben wurde (vgl. act. 1.1 Urteil vom 4. Februar 2019,
S. 25 f.). Von einer Landesverweisung sah das Obergericht neu ab (act. 1.1
S. 27 Ziff. 3). Die amtliche Verteidigerin wurde mit Fr. 6'000.-- entschädigt
(Dispositiv Ziffer 4, S. 27).
B. Dagegen erhob RAin A. am 21. März 2019 Beschwerde an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Es sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-
Nr. SB180459-O, vom 4. Februar 2019, aufzuheben und der Beschwerdeführerin
eine Entschädigung für die Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidi-
gung in der Höhe von CHF 14'857.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen;
2. Eventualiter sei Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Ge-
schäfts-Nr. SB180459-O, vom 4. Februar 2019 aufzuheben und im Sinne der Er-
wägungen zur Neuentscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang
des Verfahrens sowie folgenden
prozessualen Anträgen
4. Es seien die Akten des Strafverfahrens, Geschäfts-Nr. SB180459-O, vor dem
Obergericht des Kantons Zürich beizuziehen;
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Das Obergericht des Kantons Zürich nahm am 26. März 2019 Stellung
(act. 3) und reichte die Akten ein. Die Stellungnahme wurde RAin A. am
10. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch ein kantonales Berufungsge-
richt kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO er-
heben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1
StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Zur Beschwerde be-
rechtigt sind jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch-
tenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich
begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin
weniger zugesprochen, als beantragt. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe einen Aufwand von 62.25 Stun-
den à Fr. 220.-- pro Stunde in ihrer Rechnung vom 4. Februar 2019 ausge-
wiesen. Dies ergebe Fr. 13'795.25, Fr. 14'857.50 zuzüglich Spesen, Ausla-
gen und Mehrwertsteuer (act. 1 S. 6 f., 8). Sie sei vom Obergericht aber nur
mit Fr. 6'000.-- entschädigt worden (inkl. Auslagen und MwSt.), mithin mit
einem Stundenansatz von Fr. 96.--. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Ent-
schädigung im Verfahren der Vorinstanz sei massiv und in willkürlicher Art
und Weise zu tief ausgefallen. Überdies sei die pauschalisierte Festlegung
nicht im Einzelnen begründet worden, was ihr rechtliches Gehör verletze
(act. 1 S. 4). Es lasse sich nicht erkennen, welche Positionen unnötig oder
übersetzt gewesen sein sollen. Die massive Kürzung sei nicht gerechtfertigt
worden (act. 1 S. 7).
Der Aufwand sei ausgewiesen und nicht überzogen, vielmehr unvermeidbar
und zwingend nötig, um eine angemessene und ausreichende Verteidigung
zu gewährleisten. Für die Berufungsverhandlung habe sie zwei Plädoyers
von insgesamt 45 Seiten verfasst. Entgegen dem Obergericht sei der erstin-
stanzliche Aktenumfang nicht gering gewesen, sondern habe 650 Seiten um-
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fasst. Die Themen des Berufungsverfahrens, die Bemessung der Strafe so-
wie der Landesverweis, seien für die gesamte Zukunft ihres Mandanten be-
deutsam gewesen. Schon das Absehen von der Landesverweisung durch
das Obergericht zeige, dass ihr Aufwand sowohl nötig als auch gerechtfertigt
gewesen sei (act. 1 S. 9).
2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschä-
digt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach
der Zürcher Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren
(AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den not-
wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfah-
ren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re-
geln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich
oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Für die
Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor-
trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor
den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17 Abs. 1
lit. b AnwGebV). Bemessungsgrundlagen sind im Strafprozess im Allgemei-
nen die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin, der notwen-
dige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b–e
AnwGebV).
2.3 Die Vorinstanz setzte das Honorar der amtlichen Verteidigerin nicht nach
Zeitaufwand (vgl. dazu § 3 AnwGebV), sondern nach einer Pauschale fest
(vgl. vorstehende Erwägung 2.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An-
waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach
Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als
einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im
Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen
erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver-
hältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten
Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt
ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des kon-
kreten Falles. Richtet ein Gericht das Anwaltshonorar so nach dem massge-
benden Tarif als Pauschalbetrag aus, darf es von einer Beurteilung der ein-
zelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143
IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5).
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Durfte die Vorinstanz bei Verwendung einer Pauschale davon absehen, die
Positionen der Honorarrechnung einzeln zu beurteilen, so geht die erhobene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ins Leere.
Damit ist zu prüfen, ob die Pauschale die Umstände des konkreten Falles
berücksichtigt hat.
2.4 Das Obergericht des Kantons Zürich begründet im Urteil vom 4. Februar
2019 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf
Fr. 6'000.-- wie folgt: Gemäss Praxis sei bei so genannten einfachen Stan-
dardverfahren von den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung auszuge-
hen. Ein solches Standardverfahren liege vor: Der Aktenumfang sei gering
und im Berufungsverfahren nur noch eine kleine Anzahl relevanter Aktenstü-
cke dazugekommen. Das Berufungsgericht habe nur die Bemessung und Art
der Strafe sowie den Entscheid über eine Landesverweisung zu beurteilen
gehabt. An der Berufungsverhandlung habe sich die Staatsanwaltschaft dis-
pensieren lassen und lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
verlangt. Ferner sei es nur um ein einziges Delikt gegangen. Die Grundge-
bühr decke die gewöhnlichen Bemühungen des Verteidigers, wie eine Be-
sprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und
Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie das Studium des Berufungs-
urteils.
2.5 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesstrafgericht greift wie
das Bundesgericht nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb
jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Aus-
serdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den
Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der
kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu
beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1252/2016
vom 9. November 2017 E. 2.4, in BGE 143 IV 453 nicht publ. Erwägung;
6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in BGE 140 IV 213;
6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5).
2.6 Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass ein Standardverfahren im
Rahmen der Gebührensätze der Anwaltsgebührenverordnung (Fr. 1'000 bis
Fr. 28'000.--) vorliegt. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Vor-
bringen zielen darauf ab, die Pauschale sei innerhalb des Gebührenrahmens
zu tief angesetzt. Ein pauschalisierendes Vorgehen setzt nicht – wovon die
Beschwerdeführerin aber auszugehen scheint – eine systematische Kontroll-
rechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (vgl. BGE 143 IV
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453 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018
E. 2.7). Die Begründung der Vorinstanz setzt sich mit den konkreten Verhält-
nissen auseinander. Die Beschwerdeführerin nahm schon vor Bezirksgericht
Bülach die amtliche Verteidigung wahr. Sie ist daher mit den Akten der ersten
Instanz vertraut; im Berufungsverfahren sind nur wenige relevante Akten neu
hinzugekommen. Es geht nur um ein Delikt, die Staatsanwaltschaft bringt
keine neuen Argumente vor und das erstinstanzliche Urteil ist nur teilweise
angefochten. Das Berufungsverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung
der Sanktion und der Landesverweisung. Nach der Bedeutung, dem notwen-
digen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ent-
schädigung im unteren Bereich des Gebührenrahmens nicht als unange-
messen. Eine aussergewöhnliche Verantwortung der Anwältin ist nicht er-
sichtlich, ist doch jedes Strafverfahren für die Betroffenen von Gewicht und
die Verteidigung daher auch dem Anwaltsmonopol vorbehalten. Es ist dem-
nach nicht zu erkennen, dass die Höhe der nach der Praxis der Vorinstanz
festgesetzten Entschädigung unhaltbar wäre und die Beschwerdeführerin
kann dies auch nicht dartun. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdefüh-
rerin unterliegt damit vollumfänglich.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A.
- Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).
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