Beschluss vom 2. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.67
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 20. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern
Strafantrag stellte gegen das «Bundesgericht, (…), vertreten durch unleser-
lich im Schreiben vom 16. November 2018 und Bundesrichterin B. (…) und
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Richter C.» wegen vorsätz-
licher Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrugs, Unterstützung zum Be-
trug bzw. Strafvereitelung im Amte, des Amtsmissbrauchs, des Rechtsmiss-
brauchs, der Verstösse gegen die Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 2 Ziff. a, Art. 76 ff.,
Art. 82 Ziff. a und b, Art. 90 ff., Art. 95 insbesondere Ziff. a und c, in Anwen-
dung von Art. 97 ff. unter Berücksichtigung von Art. 117 bis Art. 119,
Verstösse gegen Art. 119a, Art. 120, Art. 121 ff. sowie Art. 123 Abs. 2 Ziff. a
ganz zu schweigen von den Verstössen gegen die Verfassung, Art. 7, Art. 8
und Art. 9 sowie Verstösse gegen Art. 6, Art. 14 der EMRK, begangen im
Verfahren 9C_654/2018 insbesondere des letzten Schreibens vom 16. No-
vember 2018;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 22. November 2018 unter Hin-
weis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme
der Strafsache gegen B. ersuchte;
- die Bundesanwaltschaft am 27. November 2018 die Übernahme des Verfah-
rens bestätigte;
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern der Bundesanwaltschaft diesbe-
züglich am 3. Januar 2019 und am 13. März 2019 weitere Eingaben von A.
weiterleitete (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.1122);
- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B., C. und
unbekannte Täterschaft gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genom-
men (act. 1.1);
- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019)
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob,
worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2018 vom 30. Oktober 2018
Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde hauptsächlich aus-
führt, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht (act. 1, S. 1);
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);
- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er
mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er da-
bei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs
erfüllt sein soll, und er sich in seiner Beschwerde auch nicht mit den Erwä-
gungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinan-
dersetzt;
- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe be-
treffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen wer-
den kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146
StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;
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- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrens-
bestimmungen);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B., Bundesrichterin, II. sozialrechtliche Abteilung, c/o Bundesgericht Luzern
- C., Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi-
cherungsrechtliche Abteilung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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