Beschluss vom 2. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.68
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 26. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag stellte ge-
gen B. und gegen Rechtsanwalt C.;
- er darin beantragte, zu B. sei ein Gutachten zu erstellen und gegen C. sei
ein Verfahren einzuleiten wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege,
vorsätzlicher Nötigung, Betrugs gegenüber seiner Klientin, Amts- bzw.
Rechtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte,
Verstössen gegen die Verfassung, die Rechtsgleichheit, die Diskriminierung
etc. und die EMRK;
- A. seine Eingabe am 1. März 2019 ergänzte (vgl. zum Ganzen die Akten
SV.19.0267);
- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B. und C.
gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019)
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob,
worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
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konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung (Kündigung der vom Be-
schwerdeführer bewohnten Mietwohnung) Gegenstand und Auslöser der
Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Strafanzeige zwar eine Reihe von
Straftatbeständen anführte, darin jedoch keinen Sachverhalt darlegte, wel-
cher eine Subsumtion unter einen dieser Tatbestände erlauben würde;
- der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine weiteren Angaben
zum Sachverhalt macht und sich darin auch nicht mit den Erwägungen der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen die Verfassung oder gegen
die EMRK);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B.
- Rechtsanwalt C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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