Beschluss vom 26. April 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., ehemalige Bundesrichterin,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.73
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 26. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen B., ehemalige Bundesrich-
terin, im Zusammenhang mit deren Amtsausübung erhob;
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. März
2019 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (act. 2);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2019 Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar ein Urteil des Bundesgerichts von 28. November 2013 Hintergrund
der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige der damaligen Bundesrichterin B.
vorwirft, sie habe vorsätzlich ein Fehlurteil gefällt; sie habe bei der Begrün-
dung eines Urteils vorsätzlich ein entscheidendes Arztzeugnis ignoriert und
sich dadurch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht;
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- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer zusammenfassend mitteilt, er
habe bereits ausführlich erklärt, dass es sich beim fraglichen Urteil um ein
krasses sowie krudes Fehlurteil handle; der verfügende Staatsanwalt des
Bundes habe mit der Nichtanhandnahme seine «Berufsverwandte» schüt-
zen wollen (act. 1);
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);
- der Beschwerdeführer zwar gegen die damalige Bundesrichterin den Vor-
wurf des Amtsmissbrauchs erhebt, er aber weder in seiner Anzeige noch in
seiner Beschwerde im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Straftatbestand
erfüllt sein soll; gestützt auf seine Darstellung ein Amtsmissbrauch nicht er-
sichtlich ist; insbesondere ein allenfalls inhaltlich unrichtiger Entscheid für
sich selbst keinen Amtsmissbrauch darzustellen vermag;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., ehemalige Bundesrichterin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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