Beschluss vom 14. Juni 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.74
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des
Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter der Veruntreu-
ung (vgl. act. 2.1). Im Verlaufe der Untersuchung kam es zu einem Wechsel
der Person des Verfahrensleiters. Der neu zuständige Staatsanwalt des
Bundes B. teilte A. mit Schreiben vom 12. März 2019 mit, die Leitung des
erwähnten Verfahrens sei ihm übertragen worden. B. ersuchte A. gleichzeitig
um Mitteilung, ob dieser allenfalls Ausstandsgründe gegen seine Person gel-
tend mache (act. 2.2).
B. Diesbezüglich liess A. mit Eingabe vom 25. März 2019 gegen B. ein Aus-
standsgesuch stellen (act. 1). B. übermittelte das Gesuch zusammen mit sei-
ner Stellungnahme am 1. April 2019 der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts. Darin schliesst er auf kostenpflichtige Abweisung des Ge-
suchs (act. 2).
Mit Replik vom 15. April 2019 stellt A. folgende Anträge (act. 4):
Das Ausstandsgesuch gegen B., Staatsanwalt des Bundes, vom 25. März 2019 sei gutzu-
heissen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Gesuchsgegner persönlich aufzuerlegen
und er sei zu verpflichten, den Gesuchsteller angemessen zu entschädigen.
Eventualiter seien die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und sie sei zu verpflich-
ten, den Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) angemessen zu entschädigen.
B. nahm mit weiterer Eingabe vom 23. April 2019 zu den in der Replik ent-
haltenen Noven Stellung (act. 6). Diese wurde A. am 24. April 2019 zur
Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Der Gesuchsteller macht geltend, es liege der Anschein von Befangenheit
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor (vgl. act. 1). Sein Gesuch erfolgte unmit-
telbar als Reaktion auf die Mitteilung, dass die Leitung der gegen den Ge-
suchsteller geführten Strafuntersuchung auf den Gesuchsgegner übertragen
worden sei. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die verstorbene Schwester des Gesuchs-
gegners sei mit C. verheiratet gewesen. Bei Letzterem handle es sich um
einen Cousin des Gesuchstellers. Die Familie des Gesuchstellers und dieje-
nige von dessen Cousin würden sich gut kennen. Schliesslich stammen so-
wohl der Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegner aus Z. (vgl. act. 1). In
seiner Replik bringt der Gesuchsteller ergänzend vor, der Gesuchsgegner
sei der Patenonkel von D., dem gemeinsamen Sohn der Schwester des Ge-
suchsgegners und von C. D. wiederum sei wie dessen Schwester E. vom
Gesuchsteller an FIFA-Anlässe eingeladen worden. Zudem hätten sie regel-
mässig an gemeinsamen Festanlässen der Familien A. und C. teilgenom-
men. Schliesslich sollen sich die jeweiligen Väter des Gesuchsgegners und
des Gesuchstellers bestens gekannt und freundschaftlich miteinander ver-
kehrt haben. Angesichts dieser Umstände sei ein Anschein von Befangen-
heit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gegeben (vgl. act. 4, Rz. 9 f.).
2.2 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten
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Grad verwandt oder verschwägert ist (Art. 56 lit. d StPO). Das entfernte Be-
ziehungsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner
fällt unbestrittenermassen nicht unter den Ausstandsgrund des Art. 56 lit. d
StPO. Die von dieser Bestimmung nicht erfassten verwandtschaftlichen Be-
ziehungen können allenfalls im Lichte von Art. 56 lit. f StPO relevant sein
(BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 37).
2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-
schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-
gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General-
klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht-
sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um-
stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss-
trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be-
gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er-
wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326
E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen). Amtet ein Staats-
anwalt als Strafuntersuchungsbehörde im Vorverfahren, gelten hinsichtlich
seiner Unparteilichkeit im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit
weitgehend übereinstimmende Regeln (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f.
m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich
des Verhältnisses zwischen einem Richter (bzw. einem Staatsanwalt) und
einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit
des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. Hier-
unter fallen u.a. weiter entfernte verwandtschaftliche Beziehungen zwischen
der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder ih-
rem Rechtsbeistand. Losere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen
Person und Verfahrensbeteiligtem führen aber nur ausnahmsweise zur An-
nahme der Befangenheit (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 42). Eine solche
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würde zwingend zusätzliche Umstände erfordern, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2000 vom 12. Juli 2000
E. 4a).
2.4 Die vom Gesuchsteller geschilderte Beziehung zwischen ihm und dem Ge-
suchsgegner fällt offensichtlich nicht unter den Anwendungsbereich von
Art. 56 lit. d StPO. Wie der Gesuchsteller in seiner Replik ausführt, ist er sel-
ber mit seinem Cousin C. im vierten Grad verwandt und er war mit dessen
Ehefrau, der Schwester des Gesuchsgegners, im gleichen Grade verschwä-
gert (act. 4, Rz. 11). Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass seine
Schwester vor 20 Jahren von C. geschieden worden und im Jahre 2002 ver-
storben sei. Er pflege keinen Kontakt zum geschiedenen Ehemann seiner
verstorbenen Schwester. Das verwandtschaftliche oder freundschaftliche
Verhältnis zwischen C. und dem Gesuchsteller sei ihm nicht bekannt (act. 2,
Ziff. 2.4; siehe auch act. 6, Ziff. 2.2). Ebenso wenig sei ihm bekannt, dass
sein Vater mit dem Vater des Gesuchstellers freundschaftlich verbunden ge-
wesen sei (act. 6, Ziff. 2.2). Seine geografische Herkunft sei vorliegend irre-
levant, da er am Wohnort des Gesuchstellers keine sozialen Kontakte pflege
und kein realer Bezug zur Familie des Gesuchstellers bestehe. Er selber
wohne seit bald 20 Jahren in der Nähe von Y. (act. 2, Ziff. 2.4). Dort befinde
sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (act. 6, Ziff. 2.2).
Insgesamt lassen die Vorbringen des Gesuchstellers (einige davon basieren
zudem auf blossen Vermutungen) nicht auf Umstände schliessen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom-
menheit erwecken könnten. Er weist zwar auf eine lose verwandtschaftliche
Beziehung bzw. eine entfernte Verschwägerung zwischen sich und der
Schwester des Gesuchsgegners hin. Das alleine vermag aber keinen An-
schein einer Befangenheit zu begründen. Insbesondere ergeben sich auch
aus den eigenen Ausführungen des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte,
welche auf irgendein persönliches Verhältnis, geschweige denn auf ein be-
sonderes Verhältnis zwischen seiner Person und der Person des Gesuchs-
gegners hindeuten würden. Daran ändert auch nichts, dass das vorliegende
Strafverfahren unter ganz besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit stehe
(so in act. 4, Rz. 13). Auch hieraus kann in der Person des Gesuchsgegners
kein Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden (vgl. hierzu auch das
Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2000 vom 12. Juli 2000 E. 4c).
3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch
als unbegründet. Es ist abzuweisen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskos-
ten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 17. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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