Beschluss vom 23. Mai 2019
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.90
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Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA") u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver-
dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Ver-
fahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der
Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB aus-
gedehnt.
Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A.,
zu Lasten der C. je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Betrug, Ver-
untreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) begangen zu
haben. C. sei ein Hersteller von Eisenbahnrollmaterial in Russland. Am Be-
trug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für C.
wirkende Person gewesen (D.). Dabei sei C. um EUR 100 Mio. geschädigt
worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. November
2014 E. 2.3).
B. Während der Einvernahme vom 18. April 2019 des im Verfahrenskomplex
mitbeschuldigten D. stellte der Verteidiger von A. ein Ausstandsgesuch ge-
gen die Verfahrensleitung, Staatsanwalt des Bundes B. (Akten BA 13-02-
01885 S. 19 f.).
C. Die Bundesanwaltschaft leitete das Ausstandsgesuch zusammen mit ihrer
Stellungnahme vom 23. April 2019 und den Akten an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts weiter. Der Verteidiger von A., RA Daniel U.
Walder, erstattete am 20. Mai 2019 die Gesuchsreplik (act. 5). Diese wurde
der BA am 21. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Ver-
fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstands-
grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen per-
sönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entschei-
det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
1.2 Das Ausstandsgesuch wurde noch während der Einvernahme vom 18. April
2019 und damit ohne Verzug gestellt. Das zusammen mit der Stellungnahme
der BA vom 23. April 2019 an die Beschwerdekammer weitergeleitete Ge-
such ist zu behandeln.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen
sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Ge-
richten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe
der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Inte-
resse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Be-
ziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in
den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbeson-
dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).
2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Un-
tersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin
anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung beson-
ders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungs-
leitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet-
zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro-
zessparteien auswirken (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141
IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115
Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts
1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2). Diesbezüglich sind primär die zur
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Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlun-
gen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb
S. 158 f.).
Auch voreilige präjudizierliche Äusserungen der Untersuchungsleitung kön-
nen in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Un-
parteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn eine
staatsanwaltliche Einstellungsverfügung sehr oberflächlich ausfällt und jed-
welche sich sachlich aufdrängende Zweifel an der Straflosigkeit der beschul-
digten Person vermissen lässt, und die Untersuchungsleitung zudem nicht
gewillt erscheint, ihren unzulässigen (vom zuständigen Verfahrensgericht
gerügten) Standpunkt zu ändern (BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Über
solche Fälle hinaus können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen
die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in recht-
licher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stel-
lung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre – aufgrund des jeweiligen
Verfahrensstandes vorläufig gebildete – Meinung offen legt. Dabei darf und
muss, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vo-
rausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vor-
läufige Beurteilung des Prozessstoffes (entsprechend dem jeweils neusten
Stand des Verfahrens) ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tat-
sachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in
der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Un-
geschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstands-
grund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegen-
über der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I
196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; Urteil des Bundesgerichts
1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).
2.3 RA Daniel U. Walder stellte das Ausstandsgesuch gegen den Verfahrenslei-
ter während der Einvernahme von D. vom 18. April 2019 (Akten 13-02-01885
S. 19 f.). Er führt dazu in der Gesuchsreplik vom 20. Mai 2019 (act. 5) aus:
Es sei suggestiv, wenn der Verfahrensleiter der BA im Vorhalt an D. von
einer "unechten Vollmacht" der C. vom 16. August 2011 spreche. Als er als
Verteidiger ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe der Verfahrensleiter
gedroht, die Teilnahmerechte seines Mandanten zu beschränken und damit
die verfassungsmässigen Verteidigungsrechte zu untergraben.
Die Unechtheit der Vollmacht sei solange nur eine Parteibehauptung der C.,
bis ihre Richtigkeit habe erstellt werden können. Nach urkundenrechtlichen
Kriterien sei dies bis heute nicht abschliessend durch ein Urkundenlabor er-
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stellt. Bei der C. habe die eine Hand nicht gewusst oder eher wohl nicht wis-
sen wollen, was die andere tue. Auch RA G. könne nicht beurteilen, ob die
Vollmacht an ihn echt gewesen sei oder nicht, zumal Vollmachten jederzeit
und ohne Begründung entzogen werden könnten. Der Verfahrensleiter
glaube C. in diesem Strafverfahren geradezu blindlings alles. Erachte der
Verfahrensleiter so die Unechtheit der Vollmacht in krasser Verletzung etwa
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) einfach als erstellt, so zeige er
seine Befangenheit überdeutlich und disqualifiziere er sich in seiner Funk-
tion. Dass es tatsächlich Klärungsbedarf gebe, zeige die Konfrontationsein-
vernahme vom 15. Mai 2019, wo das Thema unter einem separaten Titel
noch einmal ausführlich zur Sprache gekommen sei. Auch danach sei nicht
erstellt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht gefälscht sei.
Die grundsätzlich feindselige Haltung der Verfahrensleitung zeige sich auch
darin, dass das Gesuch von RA Daniel U. Walder von Mitte Dezember 2018
(um Ausrichtung von Akontozahlungen im Umfang von 80% der seit Au-
gust 2015 erbrachten Leistungen) unbearbeitet und unbeantwortet geblie-
ben sei.
2.4 Das Ausstandsgesuch erfolgte während der Einvernahme von D. vom
18. April 2019 in folgendem Zusammenhang:
Vorhalt der Bundesanwaltschaft:
A. sagte in dem abgespielten Telefonat ausserdem, dass man daran sei, einen geeigneten
Anwalt zu finden, der herausfinden sollte, was da vorgeht. Tatsächlich beantragte am
18.08.2011 ein Rechtsanwalt G. aus Zürich mit unechter Vollmacht der C. bei der Bundesan-
waltschaft Akteneinsicht (act. 15-01-02-00002), die ihm allerdings nicht gewährt wurde. Da-
nach, so A., würden sie das Eingangskonto eröffnen, weshalb alle Verträge neu gemacht
werden müssten.
Von welchen Verträgen, die danach neu gemacht werden sollten, sprach A.?
Protokollnotiz:
Herr Walder erhebt den Einwand, dass die Fragestellung suggestiv sei, da nicht erwiesen sei,
dass die Vollmacht unecht sei, was vom Verfahrensleiter mit Verweis auf die entsprechenden
Aktenstellen widerlegt wird.
Protokollnotiz:
Der Verfahrensleiter hält die Unterbrechung mit Hinweis auf den Umstand, dass RA G. als
vermeintlich Bevollmächtigter selbst der BA mitgeteilt hatte, dass er davon ausgehen müsse,
eine unechte Vollmacht der BA eingereicht zu haben, für ungerechtfertigt.
Der Verfahrensleiter macht RA Walder darauf aufmerksam, die Einvernahme nicht ungerecht-
fertigt zu unterbrechen und zu stören, was als Missbrauch des Teilnahmerechts i. S. v.
Art. 108 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO gewertet wird.
Protokollnotiz:
Herr RA H. wendet ein, der Einwand von RA Walder sei berechtigt und stelle keine Störung
der Einvernahme dar, da die Ansicht, dass es sich um eine unechte Vollmacht gehandelt
habe, eine Parteibehauptung sei.
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Protokollnotiz:
Der Verfahrensleiter hält fest, dass die Ermahnung auch für RA H. gelte.
Protokollnotiz:
RA Walder stellt hiermit den Antrag auf Ausstand des Verfahrensleiters. Dieser fragt nach, ob
dieses Gesuch jetzt sofort und für die laufende Einvernahme gestellt werde oder ob er das
Ausstandsbegehren schriftlich stellen werde. RA Walder antwortet, er stelle das Ausstands-
begehren jetzt und für die heutige Einvernahme und werde dies noch schriftlich nachreichen.
Protokollnotiz:
Der Verfahrensleiter erklärt, die Einvernahme jetzt zu unterbrechen, um einen Entscheid über
das gestellte Ausstandsbegehren zu treffen und zu begründen. Falls er das Ausstandsbegeh-
ren ablehne, werde er dieses zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts weiterleiten.
Protokollnotiz:
Der Verfahrensleiter erklärt den Anwesenden, sich dem Ausstandsgesuch zu widersetzen.
Kurzbegründung:
Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte der vermeintlich bevollmächtigte RA G. mit, dass ihm in
einem Schreiben vom 23.09.2011 der C. und anlässlich eines Telefonates mit Herrn E. von
der C. zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die von RA G. bei der BA eingereichte Voll-
macht vom 16.08.2011 eine Fälschung sei. Auf diese Sachlage sei man durch ein per DHL
am 05.09.2011 an die C. gesandtes Schreiben aufmerksam geworden. Es wird hier aus Zeit-
gründen auf die weiteren Ausführungen im Schreiben von RA G. vom 26.09.2011 und die dort
erwähnten Beilagen verwiesen (act. 15-01-02-00005 ff.). In der dortigen Beilage 1, einem
Schreiben des Generaldirektors der C. vom 23.09.2011, bestätigte dieser, dass die von RA
G. der C. zugesandte Vollmacht vom 16.08.2011 nicht von der C. ausgestellt worden und
ungültig sei. Ferner erläuterte RA G. in einem Telefonat vom 27.09.2011 die weiteren Um-
stände, die ihn zu dem Schreiben vom 26.09.2011 an die BA bewogen hatten (act. 15-01-02-
00049 ff.).
Der Korrespondenz zwischen RA G. und der Generaldirektion der C. war die Aufforderung
der BA an RA G. vom 22.08.2011 vorausgegangen, der BA eine rechtskonforme Vollmacht
der C. einzureichen (act. 15-01-02-00004).
Für die Verfahrensleitung ist durch die erwähnte Vorgeschichte sowie die Eingaben und Er-
läuterungen von RA G. erwiesen, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt selbst von der Tat-
sache ausgegangen ist, dass er über keine gültige Vollmacht der C. verfügt hatte.
Somit ist die in der Frage an den Beschuldigten enthaltene Feststellung, dass es sich um eine
unechte Vollmacht gehandelt hatte, sachlich nicht zu beanstanden, da weder die angebliche
Vollmachtgeberin noch der vermeintliche Bevollmächtigte von einer echten Urkunde ausgin-
gen.
Die Einvernahme ist daher fortzusetzen.
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2.5 Die Verfahrensleitung geht von einer unechten Vollmacht an RA G. aus und
hat dies sachlich begründet. Die Verteidigungen der Beschuldigten A. sowie
F. zweifeln dies an. Die Frage der Echtheit der Vollmacht ist im Strafverfah-
ren der BA nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil D. auch vorbringt, die
Bankgeschäfte um die EUR 100 Mio. als Bevollmächtigter von C. bewirkt zu
haben (pag. 13-02-01898 f.). Was zutrifft, wird das Strafgericht zu entschei-
den haben.
Den Verteidigern gereicht es nicht zum Vorwurf, ihre Sichtweise noch im
Rahmen der Einvernahme vorzubringen. Ebenso wenig ist der Verfahrens-
leitung etwas vorzuwerfen, wenn sie eine Einvernahme mit Teilnahme von
19 Personen, darunter 14 Parteivertretern, sehr strukturiert durchführen
möchte und entsprechendes anmahnt. Aufgrund der Meldungen der Anwe-
senden ersuchte der Verfahrensleiter am Schluss der Einvernahme die
Rechtsvertreter, die Ergänzungsfragen nach Möglichkeit schriftlich einzu-
reichen (pag. 13-02-01902). Wie RA Daniel U. Walder in seiner Gesuchsant-
wort vom 20. Mai 2019 ausführt, gab in der Folge die Verfahrensleitung der
Frage der Echtheit der Vollmacht und damit auch den Ergänzungsfragen in
der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 ausführlich Raum. Eine
Befangenheit der Verfahrensleitung (Art. 56 lit. f StPO) ist nach dem Gesag-
ten nicht ersichtlich. In Bezug auf das Akontogesuch macht RA Daniel U.
Walder selbst nicht geltend, die Verfahrensleitung auch nur gemahnt zu ha-
ben (act. 5 S. 4 f.). Das Ausstandsbegehren ist unbegründet und abzuwei-
sen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 27. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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