Beschluss vom 12. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch
Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.153
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen B. und
andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai
2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezo-
gener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB)
nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5
den Beschuldigten C. und D. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die
Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit nicht
unterzeichneter Beschwerde datiert vom 27. Mai 2020 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 aufgefordert
wurde, bis 2. Juli 2020 ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nach-
zureichen und innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu
leisten (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2, Art. 385 Abs. 2
StPO);
- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am
22. Juni 2020 bestätigte (act. 6);
- am 30. Juni 2020 ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einging
(act. 5);
- jedoch innert Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet noch
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz
die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten
und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten
bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet
wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383
Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdeführerin gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am
Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahm;
- die Beschwerdeführerin entsprechend verpflichtet werden kann, einen Kos-
tenvorschuss zu leisten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize-
rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 2. Juli 2020 nicht eingegangen ist und die Be-
schwerdeführerin auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;
- die Beschwerdeführerin damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses
anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Eintre-
tensvoraussetzungen erfüllt sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzu-
setzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November
1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre-
publik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in
Deutschland tätigen Vertreter der Beschwerdeführerin übersendet werden
kann;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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