Beschluss vom 19. Juni 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des
Bundesstrafgerichts,
2. C., Bundesstrafrichter, Strafkammer des
Bundesstrafgerichts,
Gesuchsgegnerin und Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.169
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 21. September 2017 bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen D., E.
und A. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Verbot der Gruppierung «Al Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwand-
ter Organisationen erhoben hatte (act. 4.1);
- die Strafkammer unter dem Vorsitz von Bundesstrafrichterin B. und unter
Mitwirkung der Bundesstrafrichter F. und C. mit Urteil SK.2017.49 vom
15. Juli 2018 D. mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1.1.2 bis 1.1.1.7 schuldig
gesprochen und E. und A. freigesprochen hat (act. 4.2);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 den
Schuldspruch in Sachen D. bestätigte und mit Urteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2019 die Freisprüche in Sachen E. und A. aufhob und diesbe-
züglich die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückwies
(act. 4.3);
- mit Schreiben vom 12. März 2020 der Präsident der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts, Bundesstrafrichter C., A. mitteilte, dass das (Rückwei-
sungs-)Verfahren in Sachen Bundesanwaltschaft gegen ihn und E. unter der
Geschäftsnummer SK.2020.7 geführt werde und der Spruchkörper sich aus
Bundesstrafrichterin B. als Vorsitzende und den Bundesstrafrichtern C. und
G. als beisitzende Richter sowie H. als Gerichtsschreiber zusammensetze;
- im besagten Schreiben zudem unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzli-
chen Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein allfälliges
Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug bei
der Verfahrensleitung einzureichen sei (act. 4.5);
- A. mit Ausstandsgesuch vom 29. Mai 2020 an die Vorsitzende B. gelangte
und beantragte, sie und Bundesstrafrichter C. hätten im Verfahren
SK.2020.7 in den Ausstand zu treten (act. 1);
- die sich dem Ausstandsgesuch widersetzenden Bundesstrafrichter B. und C.
am 3. Juni 2020 das Ausstandsgesuch mitsamt ihren Stellungnahmen im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts einreichten (act. 2-4);
- 3 -
- der Gesuchsteller mit Replik vom 15. Juni 2020 am Ausstandsgesuch fest-
hielt (act. 6), was den Gesuchsgegnern am 16. Juni 2020 zur Kenntnis ge-
bracht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Ver-
zug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands-
grund Kenntnis hat;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach
Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3);
- der Gesuchsteller die Befangenheit darin sieht, dass die Bundesstrafrichter
B. und C. bereits dem Spruchkörper des vom Bundesgericht kassierten Ur-
teils vom 15. Juni 2018 (SK.2017.49) angehört hätten und der Sachverhalt
und die Subsumption der Beurteilung von D. mit der Beurteilung von A. hin-
sichtlich zentraler sich stellender Fragen nahezu identisch sei;
- dem Gesuchsteller die Mitwirkung der Bundesrichter B. und C. im (Rückwei-
sungs-)Verfahren SK.2020.7 bereits mit Schreiben vom 12. März 2020 mit-
geteilt worden war; dieses Schreiben per Einschreiben zugestellt wurde, so-
dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dieses sei spätes-
tens sieben Tage nach dessen Versand dem Gesuchsteller bzw. dessen
Verteidiger zugegangen;
- das Gesuch mithin mehr als zwei Monate nach Kenntnisnahme des Aus-
standsgrundes und damit klar verspätet gestellt worden ist;
- daran weder die vom Gesuchsteller angeführten «erschwerenden Umstände
aufgrund des Corona-Virus, die laufende Beweisantragsfrist und die […] er-
folgte Gewährung der vollständigen Akteneinsicht» noch das Argument, dem
Gesuchsteller sei das Urteil des Bundesgerichts erst am 28. Mai 2020 durch
das Bundesstrafgericht zur Kenntnis gebracht worden, etwas zu ändern ver-
mögen;
- mithin auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- 4 -
- im Übrigen das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, da die
Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen
bei der Neubeurteilung der Sache für sich allein keinen Fall unzulässiger
Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund darstellt (BGE 116 IA 28 E. 2a;
114 Ia 58 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018
E. 3.6);
- von den beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet wird, dass sie die Sache
mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals be-
handeln (Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 E. 2);
- es anders liegt, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befas-
sung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die
Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil
antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen
eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklag-
ten nicht zu entlasten, sodass sie den Eindruck erwecken, sie seien nicht in
der Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinver-
nahme unvoreingenommen zu würdigen (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56
StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
- derartige ausserordentliche Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind;
- vor dem Hintergrund, dass im Verfahren SK.2017.49 eine differenzierte Be-
urteilung der Anklage betreffend den Gesuchsteller vorgenommen wurde,
keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die betreffenden Bun-
desstrafrichter würden sich im Rückweisungsverfahren nun nicht mehr ein-
gehend mit der Anklage betreffend den Gesuchsteller und den darin erhobe-
nen Vorwürfen auseinandersetzen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Lukas Bürge
- B.
- C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy