Beschluss vom 21. Juli 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL
ASSOCIATION FIFA, vertreten durch
Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. Joseph S. BLATTER, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.203
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Sachverhalt:
A. Am 24. September 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft aufgrund von Er-
kenntnissen aus dem Verfahren SV.15.0088 der Bundesanwaltschaft und
aus Medienberichten sowie aufgrund durch die Fédération Internationale de
Football Association (FIFA) gelieferten Unterlagen unter der Verfahrensnum-
mer SV.15.1013-THO eine Strafuntersuchung gegen Joseph Blatter (nach-
folgend «Blatter») wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung (Art. 158 StGB), eventualiter der Veruntreuung (Art. 138 StGB; Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. 01.100-0001 ff.).
Es bestand der Verdacht, Blatter habe als Präsident der FIFA unter Verlet-
zung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen, dass die FIFA am Ver-
mögen geschädigt werde, indem letztere ungerechtfertigterweise am 1. Feb-
ruar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Michel Platini getätigt habe,
in der Absicht, diesen unrechtmässig zu bereichern. Zudem bestand der Ver-
dacht, Blatter habe unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zu-
gelassen, dass die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG am Vermögen
geschädigt werde, indem die FIFA bzw. die FIFA Marketing & TV AG im
Jahre 2005 der Caribbean Football Union (nachfolgend «CFU») bzw. Jack
Warner (nachfolgend «Warner»), der damals die CFU geführt habe, TV-
Rechte unter dem Marktwert veräussert und vertragliche Rechte der FIFA
gegenüber der CFU nicht durchgesetzt, in der Absicht, die CFU bzw. Warner
unrechtmässig zu bereichern.
B. Mit Datum vom 16. Dezember 2019 konstituierte sich die FIFA als Privat-
klägerin im Strafverfahren SV.15.1013 (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. 15.101-289).
C. Mit Schreiben vom 23. März 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft den Par-
teien, dass sie die Untersuchung im Teilsachverhalts- und Vorwurfsbereich
«Medien-Rechte Karibik» betreffend den Zeitraum 2005 und 2011 als voll-
ständig und abschlussreif erachte. Sie teilte mit, dass sie beabsichtige, das
Verfahren in diesem Bereich ohne Weiterungen und unter Überwälzung der
Kosten auf den Bund vollumfänglich einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den
Parteien eine Frist an, um allfällige Beweisanträge wie auch gegebenenfalls
Anträge in Zusammenhang mit Art. 429 ff. StPO einzureichen (Verfahrens-
akten SV.15.1013, pag. 03.100-0001 ff.).
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D. Blatter verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2020 auf das Stellen von
Beweisergänzungsanträgen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 16.001-
0150 ff.).
E. Die FIFA beantragte mit Schreiben vom 29. April 2020 im Wesentlichen die
Weiterführung des Verfahrens und stellte diverse Beweisanträge (Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0055 ff.). Die Bundesanwaltschaft wies
mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Beweisanträge der FIFA ab (Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0096 ff.).
F. Am 22. Mai 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Verfahrens-
akten SV.15.1013, pag. 03.100-0103 ff.):
«1. Das Strafverfahren gegen Josef Sepp Blatter wegen Ungetreuer
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird im Sinne
der Erwägungen im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich ‘Medien-
Rechte Karibik’ definitiv eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'000.00 werden auf die Bun-
deskasse genommen.
3. Entschädigung und Genugtuung
3.1 Dem Beschuldigten wird für die Verteidigung durch RA Dr. Lorenz Erni
eine Entschädigung von CHF 10'875.70 zugesprochen.
3.2 Es werden weder weitere Entschädigungen noch eine Genugtuung aus-
gerichtet.
4. Auf den Antrag der Privat-Zivilklägerin Fédération Internationale de
Football Association (FIFA) auf Zusprechung einer Entschädigung wird
nicht eingetreten.
5.-6. […]»
G. Dagegen gelangte die FIFA mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt im Wesentlichen
die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2020 (act. 1 S. 5).
- 4 -
H. Während Blatter mit Schreiben vom 25. Juni 2020 mitteilt, auf die Einrei-
chung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, beantragt die Bundesanwalt-
schaft mit Eingabe vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6
und 7). In ihrer Replik vom 27. Juli 2020 hält die FIFA an den in der Be-
schwerde vom 15. Juni 2020 gestellten Anträgen fest (act. 14), was Blatter
und der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wird
(act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen
die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde
legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der
Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380
E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und
Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt somit
in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Die Beschwerde
kann aus anderen als vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gut-
geheissen werden. Umgekehrt kann die Beschwerdekammer mit einer von
den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, die zum glei-
chen Ergebnis führt, die Beschwerde abweisen (LIEBER, Zürcher Kommen-
tar, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 391 StPO). Den Parteien ist das rechtliche
Gehör zu gewähren, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtli-
che Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten
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oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu
rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016
E. 4.2.2. m.w.H.).
1.2 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammen-
hang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gel-
ten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die
darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden,
sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen
Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei
Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschä-
digtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person
angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachran-
gig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur)
öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel-
bar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158;
jeweils m.w.H.).
1.3 Geschütztes Rechtsgut des zur Diskussion stehenden Tatbestands der un-
getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist das
(fremde) Vermögen, das über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5).
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin als Trägerin des von der Strafnorm
geschützten Rechtsguts und damit als geschädigte Person gemäss Art. 115
Abs. 1 StPO anzusehen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das gegen den Beschwerdegegner wegen
Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. Veruntreuung gerich-
tete Verfahren sei weiterzuführen und zur Anklage zu bringen (act. 1 S. 5).
Die verfügte Einstellung verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duri-
ore» (act. 1 S. 105). Zusammengefasst ist sie mit der tatsächlichen und
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rechtlichen Beurteilung des Untersuchungsergebnisses durch die Beschwer-
degegnerin nicht einverstanden. Weiter macht sie eine unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung und Ermessenmissbrauch durch die Beschwerdegegne-
rin geltend (act. 1 S. 74 ff.).
2.2 Der angefochtenen Einstellungsverfügung liegt zusammengefasst folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 12. September 2005 unterzeichnete der Beschwerdegegner in seiner
Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin mit der CFU, welche ihrer-
seits durch Warner vertreten war, einen Vertrag über die Erteilung einer Li-
zenz bezüglich bestimmter Medienrechte (sog. «Media Rights») durch die
Beschwerdeführerin an die CFU im Zusammenhang mit der Austragung der
Fussball-Weltmeisterschaften (nachfolgend «Weltmeisterschaften» oder
«WM») 2010 und 2014 und anderer FIFA-Veranstaltungen gegen ein Entgelt
(sog. «Rights Fees») von USD 250'000.-- und USD 350'000.--. Es wurde zu-
dem vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an aus allfälligen Unterlizenz-
verträgen generierten Erträgen zu 50% partizipieren sollte, wobei die
Vergabe von Unterlizenzverträgen nur mit der vorgängigen schriftlichen Ein-
willigung der Beschwerdeführerin erfolgen konnte. Der Vertrag enthielt eine
Klausel, wonach dieser keinerlei Rechtswirkung entfalten solle und für die
Parteien in keiner Weise bindend sei, bis er für und im Namen der Parteien
unterzeichnet würde sowie die darin festgelegten Bedingungen durch den
Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG genehmigt und ratifiziert wor-
den seien und die schriftliche Benachrichtigung der CFU über die Genehmi-
gung und Ratifizierung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Direktor der
FIFA Marketing & TV AG war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung A.
und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der FIFA Mar-
keting & TV AG war der Beschwerdegegner. Eine Genehmigung und Ratifi-
zierung des Vertrages vom 12. September 2005 durch den Verwaltungsrat
der FIFA Marketing & TV AG erfolgte jedoch nicht.
Am 26. Februar 2007 wurden zwei Memoranda of Agreement abgeschlos-
sen. Eines zwischen der CFU und der Geyco International Inc. (nachfolgend
«Geyco Inc.») und das andere zwischen der JD International und der Geyco
Inc. Beide hatten die Übertragung der der CFU von der Beschwerdeführerin
gewährten Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 von der
CFU bzw. der für die CFU handelnden JD International auf die Geyco Inc.
gegen ein Entgelt von USD 6.5 Mio. und USD 7.5 Mio. zum Inhalt. Bereits
am 1. Februar 2007 hatten die Geyco Inc. und die International Media Con-
tent Limited (nachfolgend «IMC Limited») eine Vereinbarung getroffen, ge-
mäss welcher die Geyco Inc. der IMC Limited die Media Rights übertragen
- 7 -
hatte. Von der Unterlizenzvergabe erfuhr man FIFA-intern Ende Februar
2007: B., «Special Advisor to the FIFA President», übermittelte am 27. Feb-
ruar 2007 unter anderem dem Beschwerdegegner einen im «The Jamaica
Observer» erschienenen Artikel, welchem zu entnehmen war, dass die
jamaikanische SportsMax über die IMC Limited mit der JD International, wel-
che im Namen der CFU gehandelt habe, einen Exklusivvertrag unter ande-
rem betreffend die Übertragungsrechte bezüglich der WM 2010 und 2014
abgeschlossen habe. Ab April 2007 erfolgte über vier Jahre hinweg ein um-
fangreicher FIFA-interner Meinungsaustausch (die Einstellungsverfügung
erwähnt exemplarisch über 150 Dokumente), wurde die Anwaltskanzlei C.
beratend beigezogen und fand ein reger Mailverkehr zwischen Mitarbeiter
der Beschwerdeführerin und der CFU statt. Dies mit dem Ziel, eine für die
die Beschwerdeführerin akzeptable Lösung zu erreichen (E. 7.5.3 nachfol-
gend). Am 25. Juli 2011 kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag mit
der CFU vom 12. September 2005 wegen ausstehender Ratenzahlungen für
die Medienrechte sowie wegen fehlender Genehmigung der Unterlizenzen.
Unterzeichnet wurde das betreffende Kündigungsschreiben von A. und D.
Am 28. Juli 2011 schloss die Beschwerdeführerin mit der IMC Limited einen
Lizenzvertrag betreffend die WM 2014 in Brasilien sowie bezüglich anderer
FIFA-Veranstaltungen für die Jahre 2011 bis 2014, zum Preis von USD 6.75
Mio. ab. Mit Schreiben vom 26. August 2011 machte die Beschwerdeführerin
gegenüber der CFU schliesslich ihren Anteil von USD 3'625’000.-- aus dem
Sublizenzvertragsverhältnis mit Geyco Inc./IMC Limited geltend und forderte
die Rückstände aus den Rights Fees im Umfang von USD 155'918.--
(USD 147'500.-- zuzüglich Zinsen), mithin insgesamt USD 3'780'918.-- ein.
2.3 Gemäss Eröffnungsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Be-
schwerdegegner in der Strafuntersuchung zusammengefasst vorgeworfen,
er habe in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin mit Ab-
schluss des Vertrags vom 12. September 2005 der CFU Medienrechte für
die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter dem Marktwert zur Nutzung
überlassen und dadurch die Beschwerdeführerin (bzw. die FIFA Marketing
& TV AG) im Umfang der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und
dem Marktwert geschädigt. Dies obwohl er sich der Diskrepanz zwischen
dem vertraglich festgelegten und dem effektiven Marktpreis bewusst gewe-
sen sei, jedoch mindestens eine solche Differenz und damit den Schaden in
Kauf genommen habe. Das pflichtwidrige Verhalten sei zudem von der Ab-
sicht getragen gewesen, Warner und allenfalls die CFU unrechtmässig zu
bereichern.
- 8 -
Weiter wurde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, dass er unter Verlet-
zung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelassen habe, dass die Be-
schwerdeführerin (bzw. der FIFA Marketing & TV AG) am Vermögen geschä-
digt worden sei, indem die vertraglichen Rechte der Beschwerdeführerin
gegenüber der CFU nicht durchgesetzt worden seien. Dabei habe der Ver-
dacht bestanden, der Beschwerdegegner habe in der Absicht gehandelt,
Dritte (insbesondere die CFU und/oder Warner) unrechtmässig zu berei-
chern (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 01.100-0001 f.).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung
des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht-
fertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b
StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (BGE 137 IV 219 E. 7.1). Dieser
ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3
StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro-
zessvoraussetzungen angeordnet werden darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1). Hin-
gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Ist ein Freispruch genauso wahr-
scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei
schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über
die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das
zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 137 IV 219 E. 7.1).
Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch,
wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Der Grund-
satz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Anwendung dieser Bestimmung
zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015
E. 3.2.1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Untersuchung gegen den Beschwerdegeg-
ner rund um die Vergabe der Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010
und 2014 an die CFU mit folgender Begründung eingestellt: Es könne nicht
ermittelt werden, welches der Marktwert der der CFU eingeräumten Medien-
rechte sei, weshalb die Bezifferung des Schadens nicht möglich sei. Ferner
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habe die Untersuchung keine Beweise zu Tage gefördert, dass der Be-
schwerdegegner auf die Finanzabteilung der Beschwerdeführerin eingewirkt
habe, um die Eintreibung der Ausstände zu unterbinden. Dem Beschwerde-
gegner könne auch nicht ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden,
dass die FIFA den Vertrag mit der CFU erst am 25. Juli 2011 gekündigt habe.
Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wurde daher mit
Bezug auf den Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Medien-Rechte Karibik»
betreffend den Zeitraum zwischen 2005 und 2011 gestützt auf Art. 319
Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. 03.100-0138 ff.).
4.
4.1 Wie bereits eingangs erwähnt, kann die Beschwerdekammer die Beschwer-
de mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begrün-
dung, die zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (vgl. supra E. 1.1). Im
Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner eingestellt hat, bestehen
nunmehr verjährungsrechtliche Aspekte, die vorweg zu prüfen sind. Die
Frage der Verjährung stellte sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstel-
lungsverfügung (noch) nicht. Sie ist jedoch als dauerndes Prozesshindernis
im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO in jedem Verfahrensstadium, mithin
auch im Beschwerdeverfahren, von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 142
IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2013 vom
30. Januar 2014 E. 2.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.3;
6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3). Eine Einstellung infolge Verjäh-
rung darf nach der Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Verjährung offen-
sichtlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 71).
4.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren bestraft, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder
einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Die Strafverfolgung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verjährt gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in
15 Jahren. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag,
an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. In Fällen, in welchen der
Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die
Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b
StGB). Wenn das strafbare Verhalten dauert, beginnt die Verjährungsfrist mit
dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB).
- 10 -
4.3 Für die Bestimmung des Beginns des Fristenlaufs der Verjährung ist mithin
massgebend, ob die dem Beschwerdegegner im Rahmen der Untersuchung
vorgeworfenen Handlungen als Einzelhandlungen zu qualifizieren oder die
Handlungen zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind oder ob ein Dauer-
delikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB vorliegt.
4.3.1 Nach der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt
die bundesgerichtliche Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen die Qua-
lifikation mehrerer tatsächlicher Handlungen verjährungsrechtlich noch als
Einheit zu, nämlich bei Vorliegen einer tatbestandlichen oder natürlichen
Handlungseinheit (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.3 f.):
Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn bereits der Tatbestand
typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, wie bei Raub
(Art. 140 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder strafbarem Nachrich-
tendienst (Art. 272-274 StGB). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch
eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten
Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfol-
genden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirkli-
chen. Eine natürliche Handlungseinheit ist zu bejahen, wenn die einzelnen
Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des en-
gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung
noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen.
Darunter fallen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung
oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti
in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Liegt zwischen den einzelnen
Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer
Zeitraum (z.B. ein Monat, BGE 111 IV 144), fällt die natürliche Handlungs-
einheit ausser Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
4.3.2 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt schliesslich nur vor,
wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhal-
tens tatbestandmässiges Unrecht bildet (BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49
E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom
14. November 2018 E. 4.3; 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1), wie
etwa bei der Mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von
Art. 305ter StGB (BGE 134 IV 307), Vernachlässigung von Unterstützungs-
pflichten gemäss Art. 217 StGB (BGE 132 IV 49), Freiheitsberaubung und
qualifizierten Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB
(BGE 119 IV 216 E. 2f) sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB
(BGE 128 IV 81 E. 2a).
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4.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 StGB nicht als Dauerdelikt im dargelegten Sinne ausgestaltet ist
(offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2014 vom 29. Januar
2015 E. 6.2). Der Tatbestand des Art. 158 StGB enthält keine Elemente, die
ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinn-
gemäss erfassen würden. Der fragliche Straftatbestand ist mit der Verursa-
chung des Vermögensschadens vollendet (NIGGLI, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 158 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommen-
tar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 158 StGB). Wer eine Straftat nach Art. 158
StGB begeht, begründet keinen rechtswidrigen Zustand, sondern führt den
Taterfolg herbei, der im Eintritt des Vermögensschadens besteht.
Der Tatbestand von Art. 158 StGB setzt sodann auch nicht typischerweise
mehrere Einzelhandlungen voraus, sodass auch das Vorliegen einer tatbe-
ständlichen Handlungseinheit zu verneinen ist. Schliesslich fällt auch auf-
grund der zeitlichen Trennung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen
Handlungen eine natürliche Handlungseinheit in casu ausser Betracht.
4.3.4 Damit steht fest, dass die dem Beschwerdegegner in der Untersuchung
vorgeworfenen Handlungen als Einzelhandlungen zu betrachten sind.
Verjährungsrechtlich relevant ist vorliegend der Vorwurf der Veräusserung
der TV-Rechte an die CFU für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter
deren Marktwert. Auch wenn es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung um ein Erfolgsdelikt handelt (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI,
Strafrecht, Individualinteressen, 2019, S. 198), ist für die Ermittlung des Be-
ginns der Verjährungsfrist stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen
Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes
erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 134 IV 297 E. 4.2 f.). Als fristaus-
lösende Handlung ist damit die Vertragsunterzeichnung durch den Be-
schwerdegegner in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdeführerin
vom 12. September 2005 zu betrachten. Dies bedeutet, dass bezüglich des
Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe die TV-Rechte an die CFU für die
Weltmeisterschaften 2010 und 2014 unter deren Marktwert veräussert, die
Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. supra E. 4.2)
am 12. September 2020 abgelaufen ist. Damit steht dem gegen den Be-
schwerdegegner in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der unge-
treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB das Prozesshinder-
nis der Verjährung entgegen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten (vgl. act. 1 Rz. 42, FN 21).
- 12 -
5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Strafuntersu-
chung gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat, soweit ihm
vorgeworfen worden war, er habe sich im Nachgang an den Abschluss des
Vertrages vom 12. September 2005 die ausstehenden Ratenzahlungen für
die Einräumung der Medienrechte sowie weitere Vermögensleistungen aus
dem Vertrag nicht eingefordert (vgl. supra E. 2.3).
6.
6.1 Mit Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die ausstehenden
Ratenzahlungen für die Einräumung der Medienrechte von der CFU nicht
eingefordert, verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unge-
treuen Geschäftsbesorgung mit dem Argument, die Finanzabteilung der Be-
schwerdeführerin habe die jeweiligen Forderungen gegenüber der CFU in
Rechnung gestellt und bei Verzug Mahnungen geschickt. Die geschuldeten
Leistungen seien somit eingefordert worden. Die Untersuchung habe zudem
keine Beweise zu Tage gebracht, dass der Beschwerdegegner aktiv auf die
Finanzabteilung eingewirkt hätte, um die Eintreibung der Ausstände zu un-
terbinden. Dass im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages noch ein Zah-
lungsrückstand von USD 147'500.-- vorhanden gewesen sei, sei nicht einem
pflichtwidrigen Verhalten von den in diesem Bereich befassten Personen ge-
schuldet, sondern sei das Resultat der schlechten Zahlungsmoral der CFU
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0144 f.).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, der Beschwerde-
gegner sei seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Als Präsident der
Beschwerdeführerin habe er nicht nur die Pflicht gehabt, diese zu führen,
sondern auch die Handlungen der Divisionen zu überwachen, insbesondere
soweit es sich um die namens der Beschwerdeführerin abgeschlossenen
Lizenzverträge gehandelt habe. Die Verantwortung im Zusammenhang mit
den Medienrechten habe vollumfänglich in der Hand des Präsidenten gele-
gen. Gerade weil es sich bei den Divisionen «Finanzen & Controlling» sowie
«Marketing & TV» um zwei getrennte Divisionen gehandelt habe, sei die
Kontroll- und Überwachungsfunktion des Präsidenten äusserst wichtig ge-
wesen (act. 1 S. 84 ff.).
6.3 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB
macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra-
ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen
zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und
dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere
am Vermögen geschädigt wird. In objektiver Hinsicht muss den Täter somit
- 13 -
zunächst eine gesetzliche oder vertraglich übernommene Pflicht treffen, für
fremdes Vermögen zu sorgen und zwar in der Stellung eines Geschäfts-
führers. M.a.W. bestehen die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB darin, dass der Täter eine Ge-
schäftsführungs- bzw. Vermögensfürsorgepflicht hat, diese Pflicht vorsätz-
lich verletzt und dadurch ein Schaden im Vermögen des Geschäftsherrn ent-
steht (BGE 120 IV 190). Geschäftsführung im Sinne des Tatbestandes liegt
dann vor, wenn jemand in tatsächlicher oder formell selbständiger und ver-
antwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerhebli-
chen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer
fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über
das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über
Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der
Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer so-
wie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapital-
gesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch
zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124
E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.).
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen
Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten,
die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch
bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Ge-
schäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entspre-
chenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflicht-
widrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwal-
ter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klien-
ten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b). Tätigkeiten, die sich im Rahmen
einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestands-
mässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust
führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Ge-
schäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in
einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken
den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Geschäftsherrn zuwi-
derlaufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012
E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).
Allgemein formuliert, soll der Geschäftsführer nichts tun, was den sich am
Unternehmenszweck orientierten Interessen zuwiderlaufen könnte (BGE 74
II 165). Ab einer bestimmten Unternehmensgrösse oder bei entsprechender
Geschäftstätigkeit kann die Pflichtverletzung auch darin bestehen, dass der
Geschäftsführer nicht für eine angemessene finanzielle Führung sorgt. Ent-
sprechend setzt sich der Geschäftsführer einem Haftungsrisiko aus, wenn er
das Unternehmensvermögen vernichtet oder übermässig reduziert (vgl. mit
- 14 -
Bezug auf den Verein: MÜLLER/SCHMID, Die Haftung des Vereinsvorstandes,
insbesondere bei Flugsportvereinen, in: Grundfragen der juristischen Per-
son, 2007, S. 233 f.). Der Tatbestand setzt schliesslich einen Vermögens-
schaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung
der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt
bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in
seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ge-
fährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124
E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Zwischen der
Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausal-
zusammenhang bestehen. Der subjektive Tatbestand besteht in der Vor-
sätzlichkeit des Handelns, wobei der Vorsatz die Schädigungsabsicht um-
fassen muss. Eventualvorsatz genügt (BGE 105 IV 191 f.).
6.4 Bezüglich der Geschäftsführerqualität des Beschwerdegegners ist zunächst
festzuhalten, dass er vom 26. November 1998 bis 24. Oktober 2013 –
mithin im sachverhaltsrelevanten Zeitabschnitt (vgl. supra E. 3.2) – als
Präsident der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister
eingetragen war (SHAB-Publikationen; vgl. Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. 18.103-0004 ff.). Die Unterschriftsberechtigung ist einerseits nur als In-
diz der Selbständigkeit zu werten und andererseits ist sie nicht als absolute
Notwendigkeit vorausgesetzt, um die Geschäftsführerqualität zu bejahen.
Zur Bejahung oder Verneinung letzterer kann jedoch die rechtliche Qualifi-
kation des Geschäftsherrn, vorliegend der Beschwerdeführerin, weitere Indi-
zien liefern. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen seit dem
2. April 1996 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Verein
gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Zürich (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 18.103-0004). Gemäss Fassung der Vereinsstatuten vom
1. Januar 2004 hatte die Beschwerdeführerin in der sachverhaltsrelevanten
Zeitspanne folgende Organe: der Kongress als oberstes und gesetzgeben-
des Organ, das Exekutivkomitee als das ausführende Organ, das General-
sekretariat als das administrative Organ und die ständigen sowie die ad-hoc-
Kommissionen, welche das Exekutivkomitee bei der Erfüllung seiner Aufga-
ben beraten und unterstützen (Art. 21 der FIFA-Statuen; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 18.103-0029). Das Exekutivkomitee entspricht dem
Vorstand im Sinne von Art. 69 ZGB, während der Kongress das Äquivalent
der Vereinsversammlung nach Art. 64 ZGB bildet. Das Exekutivkomitee um-
fasste – stets gemäss den Statuten vom 1. Januar 2004 – 24 Mitglieder (ein
Präsident, 8 Vizepräsidenten und 15 Mitglieder), ernannt durch die Kon-
föderationen und Verbände. Der Präsident vertrat die Beschwerdeführerin
- 15 -
rechtlich und war u.a. für die Umsetzung der Entscheide des Kongresses
und des Exekutivkomitees durch das Generalsekretariat zuständig. Er führte
Vorsitz beim Kongress und bei allen Sitzungen des Exekutiv- und Dringlich-
keitskomitees. Bei Stimmengleichheit im Exekutivkomitee gab seine Stimme
den Ausschlag (Art. 32 der FIFA-Statuten; Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. 18.103-0038). Die Vermögensverwaltung der FIFA lag in der Kompe-
tenz des Exekutivkomitees (Art. 35 der FIFA-Stauten; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 18.103-0042). Gestützt auf die im Handelsregister einge-
tragene Einzelunterschrift konnte der Beschwerdegegner die Beschwerde-
führerin im Rahmen des Vereinszwecks alleine berechtigen und verpflichten.
Die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners im sachverhaltsrele-
vanten Zeitabschnitt ist somit ohne Weiteres zu bejahen.
6.5 Weiter setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ein pflicht-
widriges Verhalten des Täters voraus. Der Inhalt des pflichtgemässen Ver-
haltens ergab sich vorliegend primär aus dem organschaftlichen Rechtsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
(vgl. oben E. 6.4; SCHERRER/BRÄGGER, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018,
N. 36 zu Art. 69 ZGB), welches eine Konkretisierung insbesondere in den
bereits erwähnten Statuten (Art. 32) und im umfassenden internen Or-
ganisationsreglement der Beschwerdeführerin (Ziff. III Artikel 3 des Organi-
sationsreglements; Stand 1. Januar 2004; Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B07.201.102.4-0024) fand. Eine allgemeine Treuepflicht des Beschwer-
degegners ergab sich schliesslich auch aus dem zwischen ihm und der Be-
schwerdeführerin seit dem 18. April 1999 bestehenden Arbeitsverhältnis
(vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B18.102-002-0188 ff.), insbeson-
dere aus Art. 321a OR. Die darin statuierte Treuepflicht ist in erster Linie eine
Unterlassungspflicht: Danach hat der Abreitnehmer alles zu unterlassen,
was den Arbeitgeber wirtschaftlich und in seinem Ruf schädigen könnte
(PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 321a
OR).
6.6 Ob hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtdurchsetzung der Rechte aus dem
Vertrag vom 12. September 2005 dem Beschwerdegegner eine Pflichtverlet-
zung im Sinne von E. 6.5 vorgeworfen werden kann, hängt zunächst davon
ab, ob der fragliche Vertrag überhaupt rechtsgültig zustande gekommen ist.
Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Zusammen-
hang mit der Nichtbezahlung der Raten die Interessen der Beschwerdefüh-
rerin gewahrt worden sind. Dabei ist von Bedeutung, dass bei einem Verein
der Grösse der Beschwerdeführerin – vergleichbar mit «quasiinternationalen
Organisationen […] und multinationalen Unternehmen mit hohen Umsätzen»
(vgl. SCHADE, Gesellschaftsform, Good Governance und Regulierung für
- 16 -
internationale Sportdachverbände, 2020, S. 71; vgl. auch die FIFA Finanz-
berichte 2005-2011, exemplarisch: https://digitalhub.fifa.com/m/7f61f1bca0
cac15d/original/fbqh2yfcma6nseazcldg-pdf.pdf) – eine Unternehmensstruk-
tur vorhanden ist, wie sie in der Regel bei (grösseren) Kapitalgesellschaften
anzutreffen ist. Dem Organisationsreglement vom 1. Januar 2004 ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin im sachverhaltsrelevanten Zeitraum
neben dem Exekutivkomitee und dem Präsidenten mit der Präsidialabteilung
über ein Generalsekretariat verfügte, welches das ständige administrative
Organ der Beschwerdeführerin bildete und sich aus der FIFA-Administration
und dem Generalsekretär zusammensetzte. Die FIFA-Administration ihrer-
seits war in Divisionen, administrative Stabstellen und Tochtergesellschaften
der Beschwerdeführerin gegliedert. Dabei verfügte die Beschwerdeführerin
über folgende Divisionen: Entwicklung («Developement»), Wettbewerb
(«Competitions»), Finanzen & Controlling («Finance & Controlling»), Perso-
nal & Dienste («HR & Services») sowie Marketing & TV, wobei letztere der
FIFA Marketing & TV AG übertragen wurde (vgl. Ziff. II Art. 2 Organisations-
reglement; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0020 ff.). Aus
der Zeugeneinvernahme von G. (damaliger Direktor der Division Finanzen &
Controlling) vom 25. September 2015 geht hervor, dass Verträge, welche die
Übertragung von Rechten zum Inhalt gehabt hätten, von der «TV-Division»
operativ betreut worden seien, während für die Überwachung der Einhaltung
der Zahlungstermine sowie allfällige Mahnungen die jeweiligen Sachbear-
beiter der Abteilung Finanzen zuständig gewesen seien (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 12.002-0011). Gestützt auf das Organisationsreglement
und den Akten zufolge war für die Rechnungsstellung und Einforderung der
ausstehenden Zahlungen («Rights Fees») des am 12. September 2005 ab-
geschlossenen Vertrages die Division Finanzen & Controlling zuständig
(vgl. exemplarisch: Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4472;
pag. B08.201.001-4790 und pag. B08.201.001-5582). Somit wird zu prüfen
sein, ob der Division Finanzen & Controlling im Zusammenhang mit der Ein-
forderung der Rights Fees eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Erst (und nur) wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob dem Be-
schwerdegegner diesbezüglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht als
Präsident der Beschwerdeführerin zugekommen ist und bejahendenfalls ob
er diese richtig wahrgenommen hat. Und – sollte er sie nicht richtig wahrge-
nommen haben – ob er dies vorsätzlich oder mindestens eventualvorsätzlich
sowie in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
getan hat.
- 17 -
6.7
6.7.1 Der Beschwerdegegner schloss am 12. September 2005 namens der Be-
schwerdeführerin mit der CFU eine Vereinbarung, deren Inhalt im Wesentli-
chen die Einräumung einer Lizenz an im Vertragswerk näher definierten Me-
dienrechten im Zusammenhang mit der Austragung der Fussball-Weltmeis-
terschaften 2010 und 2014 zu einem Entgelt von USD 250'000.-- (WM 2010)
und USD 350'000.-- (WM 2014) war. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer
Einstellungsverfügung fest, mit Blick auf den Vertragsinhalt sei bei diesem
Vertrag auf einen Fernsehrechtevertrag zu schliessen, der seinerseits als
Gestattungs- oder Lizenzvertrag bezeichnet werden könne (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 03.100-0134). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt wer-
den. Durch einen Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, die Benut-
zung eines immateriellen Gutes gegen die Entrichtung einer Lizenzgebühr
zu gestatten (AMSTUTZ/MORIN, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 238 zu
Einl. vor Art. 184 ff. OR). Im Vertrag vom 12. September 2005 wurde die CFU
als Lizenznehmerin bezeichnet («Licensee»). Es wurde zudem festgehalten,
dass die FIFA der CFU als Lizenznehmerin eine Lizenz bezüglich zu definie-
render Medienrechte erteilte («This memorandum of Agreement […] sets out
the principal terms and conditions upon which FIFA grants a license of the
Media Rights [as hereinafter defined] to the Licensee»). Auch wurde im Ver-
trag ausgeführt, dass die FIFA der CFU das Recht zur Unterlizenzvergabe
gewährte, wobei der FIFA 50% der Unterlizenzgebühren zustehen sollten
(«In addition, the Licensee hereby agrees that, in respect of each Competi-
tion and Additional Event, FIFA shall be entitled to fifty percent [50%] of all
gross revenues generated from the sale by Authorized Sub-Licensees […]»
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-1994 ff.). Ausgehend von
der obgenannten Definition des Lizenzvertrages kann daher ohne Weiteres
angenommen werden, dass die Parteien einen Lizenzvertrag abgeschlossen
hatten. Anhaltspunkte für den Abschluss eines anderen Vertragstypus’ (z.B.
Kauf- oder Agenturvertrag) liegen jedenfalls nicht vor. Im Übrigen geht auch
die Beschwerdeführerin vom Abschluss eines Lizenzvertrages aus (vgl. 1
S. 29 Rz. 117). Der Lizenzvertrag gilt gemeinhin als Innominatkontrakt bzw.
als Vertrag sui generis oder als gemischtes Vertragsverhältnis (vgl. BGE 115
II 255; 96 II 154). Der Vertrag vom 12. September 2005 sah in dessen
Ziff. 15.2 die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vor («This Deal Memo
shall be governed by, and construed in accordance with, the Iaws of Switzer-
land [the Vienna Convention on the International Sale of Goods being ex-
pressly excluded]»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-0058). Die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationen-
rechts sind daher ohne Weiteres anwendbar.
- 18 -
6.7.2 Bezüglich des Zustandekommens des Vertrages ist sodann festzuhalten,
dass dieser – wie bereits dargelegt – seitens der Beschwerdeführerin vom
Beschwerdegegner und seitens der CFU von Warner unterzeichnet worden
war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Abschluss unter der Be-
dingung der Genehmigung und Ratifizierung durch den Verwaltungsrat der
FIFA Marketing & TV AG zu erfolgen habe. Der Vertrag sollte keinerlei
Rechtswirkung entfalten und für die Parteien in keiner Weise rechtlich bin-
dend sein, bis er für und im Namen beider Parteien unterzeichnet würde so-
wie die darin festgelegten Bedingungen durch den Verwaltungsrat der FIFA
Marketing & TV AG genehmigt und ratifiziert worden seien und die schriftli-
che Benachrichtigung des Lizenznehmers erfolgt sei («Accordingly, this Deal
Memo shall have no legal effect whatsoever and shall not in any way be
Iegally binding and the parties unless and until such time as it is signed for
and on behalf of both parties and the Board of Directors of FIFA Marketing &
TV AG approves and ratifies the terms and conditions set out herein and
written notice of such approval and ratification is provided by FIFA to the
Licensee»; vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-1996). Der
Vertrag wurde mithin unter der aufschiebenden Bedingung der nachträgli-
chen Genehmigung durch die FIFA Marketing & TV AG im Sinne von Art. 151
Abs. 1 OR abgeschlossen. Dieser Umstand ist vorliegend insofern von Be-
deutung, als sich ein Vertrag bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung
in einem Schwebezustand befindet und während dessen Fortdauer keine
Forderung besteht (WIDMER/CONSTANTIN/EHRAT, Basler Kommentar, 7. Aufl.
2020, N. 3 zu Art. 151 OR). Den Akten, und insbesondere den Protokollen
der Verwaltungsratssitzungen der FIFA Marketing & TV AG der Jahre 2005
bis 2007, lässt sich keine entsprechende Genehmigung des Vertrages durch
den Verwaltungsrat der FIFA Marketing & TV AG entnehmen (Verfahrensak-
ten SV.15.1013, pag. B08.201.001-0800; B08.201.001-0830; B08.201.001-
2139; B08.201.001-2443; B08.201.001-2616; B08.201.001-2628; 001-2659;
B08.201.001-3135; B08.201.001-3536; B08.201.001-4163). Die Beschwer-
degegnerin hält in ihrer Einstellungsverfügung jedoch zu Recht fest, dass
sich die Parteien trotz des an sich eingetretenen Schwebezustandes so ver-
halten hätten, als wäre die Bedingung eingetreten. So habe die CFU auf der
Grundlage des Vertrages vom 12. September 2005 einen Unterlizenzvertrag
abgeschlossen und die Beschwerdeführerin habe von der CFU für die ge-
währte Nutzung der Rechte Rechnungen gestellt und bei Verzug Mahnun-
gen geschickt (vgl. nachfolgend E. 6.8.2 und E. 7.6.1; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. 03.110-0131 f.). Die FIFA hat denn auch später auf eine
betreffende Klausel in ihren Verträgen verzichtet (vgl. «Licence Agreement»
zwischen der Beschwerdeführerin und der IMC Limited vom 29. Juli 2011;
Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.002-4422 ff.). Es kann daher mit
- 19 -
der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, die Vertragschlies-
senden hätten im Rahmen der Parteiautonomie durch konkludentes Verhal-
ten zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich vereinbarte Klausel nicht
zum Tragen kommen sollte und das Vertragsverhältnis faktisch angepasst.
Das interne Organisationsreglement der FIFA Marketing & TV AG, welches
im sachverhaltsrelevanten Zeitraum in Kraft war, hielt zudem fest, dass Ver-
träge über die Vermarktung der Rechte und Marken der FIFA nur von der
FIFA abgeschlossen werden können (Ziff. II. Art. 4; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0050). Weder dieses Reglement, noch das
interne Organisationsreglement der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2004
noch deren Statuten vom 1. Januar 2004 sahen vor, dass namens der Be-
schwerdeführerin abgeschlossene Verträge betreffend die Vermarktung von
Rechten der Beschwerdeführerin einer Genehmigung bzw. Zustimmung des
Verwaltungsrates der FIFA Marketing & TV AG bedurft hätten (Verfahrens-
akten SV.15.1013, pag. B07.201.102.4-0001 ff.). Zusammengefasst ist da-
mit von einem gültigen Zustandekommen des Vertrages vom 12. Septem-
ber 2005 auszugehen.
6.8
6.8.1 Die Zahlungstermine für die Einräumung der Medienrechte im Umfang von
USD 250'000.-- und USD 350'000.-- wurden vertraglich wie folgt geregelt
(vgl. Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-1992 ff.):
Rights Fee 2010
10% within thirty (30) days of the date of execution of this Deal Memo by
FIFA
10% on or before 30 June 2006
15% on or before 30 June 2007
20% on or before 30 June 2008
20% on or before 31 December 2009
25% on or before 10 March 2010
Rights Fee 2014
10% on or before 30 June 2011
20% on or before 30 June 2012
20% on or before 30 June 2013
25% on or before 31 December 2013
25% on or before 10 March 2014
- 20 -
6.8.2 Belegt ist, dass zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages am 25. Juli 2011
die fünfte und sechste Rate der Rights Fees 2010 sowie die erste Rate der
Rights Fee 2014, mithin insgesamt USD 147'500.-- ausstehend waren
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4739 f.; pag. B08.201.001-
5585 und pag. B08.201.001-4789). Aktenkundig ist eine erste E-Mail vom
20. Februar 2006 aus der Abteilung Controlling an E. (damaliger Abteilungs-
leiter für «TV- und New Media» bzw. ab 2007 Direktor a.i. der FIFA Marketing
& TV AG), worin darauf hingewiesen wird, dass die erste Rate der Rights
Fee 2010 ausstehend sei. E. informierte noch gleichentags A., der zum da-
maligen Zeitpunkt die Funktion des FIFA-Generalsekretärs inne hatte. Die-
ser antwortete, er werde Warner eine E-Mail schreiben, um die Zahlung un-
verzüglich zu erhalten (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-
2398). Offenbar wurde FIFA-intern darüber diskutiert, eine Kündigungsan-
drohung an Warner zu schicken, sollte er die ausstehende Rate nicht unver-
züglich bezahlen. Dies geht aus einer E-Mail vom 21. März 2006 von der
Abteilung «Legal Affairs» an A. hervor, der ein Entwurf eines Schreibens mit
einer entsprechenden Kündigungsandrohung beigefügt war (Verfahrensak-
ten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2476). Aus den Akten ergibt sich nicht,
ob dieses Schreiben Warner tatsächlich zugestellt wurde, jedoch liess E.
gegenüber A. am 24. März 2006 verlauten, er sei sich sicher, dass die
CFU die Situation in den Griff kriege (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-2489). Gestützt auf E-Mails vom 3. November und 14. De-
zember 2006 von E. an A. bzw. von E. an F., Generalsekretär und Nachfolger
von A., und G. ist davon auszugehen, dass Ende 2006 die ersten beiden
Raten beglichen worden waren. E. erkundigte sich bei den jeweiligen Gene-
ralsekretären nach dem weiteren Vorgehen für den Fall weiterer Zahlungs-
verspätungen durch die CFU (Verfahrensakten SV.15.1013, pag.
B08.201.0001-2658; B08.201.001-2672 f.). Ob die dritte Rate fristgerecht
beglichen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Jedoch schickte die Fi-
nanzabteilung ab 2008 und nach Absprache mit E. und G. der CFU jeweils
vor Fälligkeit der Zahlungstermine Rechnungen, nämlich am 15. Mai 2006
für die 4. Rate, am 4. November 2009 für die 5. Rate und am 20. Januar
2010 für die 6. Rate Rights Fee 2010 und bei Verzug Mahnungen, so am
19. März 2010, am 10. Mai 2010 und am 15. Dezember 2010 für die 5. und
6. Rate bis es schliesslich am 25. Juli 2011 zur Kündigung des Vertrages
durch die FIFA kam (vgl. insbesondere E-Mails vom 7. und 22. Juli 2008
zwischen H. von der Finanzabteilung und E. sowie G.; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4467; pag. B08.201.001-4472; pag.
B08.201.001-4790 und pag. B08.201.001-5582; B08.201.001-4805; pag.
B08.201.001-4844 und pag. B08.201.001-5589; pag. B08.201.001-5607).
Mit Schreiben an die CFU vom 28. August 2011 forderte A., welcher zwi-
schenzeitlich wieder von der FIFA als Generalsekretär eingestellt worden
- 21 -
war, die Bezahlung der ausstehenden FIFA Rights im Umfang von
USD 147'500.-- (entsprechend der 5. und 6. Rate Rights Fee 2010 und der
1. Rate Rights Fees 2014) zuzüglich Zinsen von 5% auf USD 50'000.—
seit dem 1. Januar 2010, 5% auf USD 62'500.-- seit dem 11. März 2010 so-
wie 5% auf USD 35'000.-- seit dem 1. Juli 2011, mithin gesamthaft
USD 155'918.-- bis zum 5. September 2011 (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-5829 f.). Die CFU antwortete mit Schreiben vom
5. September 2011, dass sie über keinerlei Mittel mehr verfüge, um den
Forderungen der FIFA nachzukommen (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-5838 f.).
6.8.3 Aufgrund des oben Dargelegten ist erstellt, dass die für die Rechnungsstel-
lung zuständige Abteilung Finanzen & Controlling trotz der Zahlungsverzüge
bzw. -ausfälle nicht einfach untätig blieb. In Absprache mit dem Verantwort-
lichen der Division Marketing & TV und den jeweiligen Generalsekretären
der FIFA setzten die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Finanzen & Con-
trolling der CFU verschiedentlich Nachfristen an, um die ausstehenden Ra-
tenzahlungen zu begleichen. Es wurde mithin ein Vorgehen gewählt, das in
Einklang mit den Regeln über den Schuldnerverzug im Sinne von Art. 102 ff.
OR steht: So ist der Gläubiger von Gesetzes wegen bei zweiseitigen Verträ-
gen berechtigt, dem sich in Verzug befindenden Schuldner eine angemes-
sene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Er-
bringt der Schuldner auch nach dieser nachträglichen Frist die Hauptleistung
nicht, kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung des Vertrages nebst
Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er
es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entwe-
der Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen
oder vom Vertrage zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Diese vom Gesetzge-
ber vorgesehenen Wahlrechte des Gläubigers ermöglichen diesem, ent-
scheidend auf das künftige Schicksal des Vertragsverhältnisses Einfluss zu
nehmen. Der Gläubiger wird diejenigen Rechte geltend machen, die seiner
Interessenlage am besten entsprechen. Gilt beispielsweise sein Interesse
ganz der versprochenen Leistung, so wird er diese auch nach Ablauf der
Nachfrist weiterhin zu erhalten versuchen und sich auf die Geltendmachung
des Verspätungsschadens beschränken. Möchte er hingegen nicht noch län-
ger auf die Erfüllung warten oder überwiegt sein Interesse an der Wiederer-
langung bereits erbrachter Leistungen, so wird er vom Schuldner Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Der
Gläubiger kann grundsätzlich die Nachfristansetzung beliebig oft wiederho-
len, solange er sich nicht für eines der Wahlrechte entschieden hat oder sein
Verhalten gegen Art. 2 ZGB verstösst (WIEGAND, Basler Kommentar, 7. Aufl.
- 22 -
2020, N. 1, N. 6 und N. 11 zu Art. 107 OR, m.w.H.). G. hielt in der Zeugen-
einvernahme vom 25. September 2015 fest, bei Zahlungsschwierigkeiten
seien stets verschiedene Optionen geprüft worden. Beim Vertragsverhältnis
mit der CFU sei die Sachlage komplexer gewesen, weil zu den Zahlungs-
rückständen noch weitere Vertragsverletzungen dazu gekommen seien. Die
«TV-Abteilung» habe Abklärungen getätigt, ob von Seiten der CFU noch
mit Zahlungseingängen zu rechnen sei (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. 12.002-0012 ff.). Auch E. wies in seiner Zeugeneinvernahme vom
22. März 2018 daraufhin, dass bei ausstehenden Zahlungen, weiter darauf-
hin gearbeitet worden sei, die Zahlungen zu erhalten (Verfahrensakten
SV.15.1013; pag. 12.003-0145). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin handelten dabei die Divisionen «Finanzen & Controlling» sowie «FIFA
Marketing & TV AG» koordiniert und zusammen, und in der Regel mit Ein-
bezug des jeweiligen Generalsekretärs. Hatten sich die zuständigen Abtei-
lungen dafür entschieden, die CFU unter Ansetzung diverser Nachfristen zur
Zahlung der ausstehenden Rights Fees anzuhalten, ist dieses Vorgehen
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ein
pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Soweit die Beschwer-
deführerin der Ansicht ist, der Beschwerdegegner hätte sich offenbar aktiver
um die Geschehnisse rund um die ausstehenden Zahlungen der Rights Fees
kümmern müssen, verkennt sie, dass den zuständigen Personen und Divisi-
onen diesbezüglich kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen wer-
den kann. Daraus folgt, dass dem Beschwerdegegner unter dem Titel der
ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB auch nicht vor-
geworfen werden kann, er habe seine Kontrollpflicht nicht wahrgenommen.
Der Umstand, dass letztlich Raten im Umfang von USD 147'500.-- ausste-
hend geblieben sind, ist dem Verhalten der CFU zuzuschreiben und führt
nicht zur Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens der mit der Rechnungs-
stellung betrauten Personen oder gar des Beschwerdegegners. Darauf hat
bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Einstellungsverfügung ver-
wiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegrün-
det.
7.
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden kann,
er habe die geldwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vergabe
von Unterlizenzen durch die CFU entstanden seien, pflichtwidrig nicht durch-
gesetzt.
- 23 -
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint mit der Begründung, dass die Be-
mühungen der FIFA bzw. derjenigen Personen, denen die Umsetzung auf
Grund ihrer Funktion zugekommen sei, offensichtlich darauf gerichtet gewe-
sen seien, für diese trotz der vorliegenden Vertragsverletzungen ein für sie
vorteilhaftes ökonomisches Resultat zu erreichen. Eine Pflichtwidrigkeit der
betreffenden Personen wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn diese es
unterlassen hätten, die Umstände des von der CFU abgeschlossenen Un-
terlizenzvertrages abzuklären und nichts unternommen hätten, um eine
Kompensation der entgangenen ökonomischen Komponente anzustreben.
Dass damit nominal ein Schaden in Kauf habe genommen werden müssen,
sei der Situation geschuldet gewesen und nicht Ausfluss eines pflichtwidri-
gen Verhaltens. Dem Beschwerdegegner könne diesbezüglich weder eine
pflichtwidrige Handlung noch Unterlassung vorgeworfen werden (Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. 03.100-0145 ff.).
7.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner hätte den
Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 bereits am 27. Februar 2007
kündigen müssen, als durch die Medien bekannt geworden sei, dass die von
der FIFA an die CFU gewährten Rechte vertragswidrig und entgegen dem
Entscheid des Exekutivkomitees der FIFA vom 30. November 2001 in Busan
wieder in der Hand von JDI International, und damit Warner, gewesen seien.
Die Kündigung hätte jedoch spätestens am 8. März 2007 erfolgen müssen,
als die Existenz des Unterlizenzvertrages Nr. 1 (zwischen der CFU und der
Geyco Inc.) bekannt geworden sei, der den Vertrag vom 12. September 2005
verletzt habe. Der Beschwerdegegner habe sodann pflichtwidrig die Bezah-
lung der FIFA Shares, die gemäss Vertrag vom 12. September 2005 ab dem
11. Juni 2011 geschuldet gewesen seien, nicht eingefordert. Schliesslich
habe es der Beschwerdegegner pflichtwidrig unterlassen, die FIFA Rights
und die FIFA Shares einzufordern, als sich im Juli 2011 herausgestellt habe,
dass die Geyco Inc./IMC Limited USD 7'125'000.-- an die JDI Internatio-
nal/Warner bezahlt und Warner die CFU um ihr Vermögen beraubt habe,
sodass die CFU nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren vertraglichen
Pflichten nachzukommen (act. 1 S. 94).
7.4 Gemäss Ziff. 8 des Vertrages vom 12. September 2005 war die CFU berecht-
igt, Unterlizenzverträge mit Dritten abzuschliessen, unter der Voraussetzung
der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin (lit. a;
«The Licensee agrees and undertakes to FIFA that: (a) it shall not enter into
any sub-licence with any proposed sub-licensee without the prior written con-
sent of FIFA [such consent not to be unreasonably withheld] and shall in any
event notify FIFA in writing in advance of its intention to sub-license any of
the Media Rights»). Allfällige Unterlizenzverträge mussten in englischer
- 24 -
Sprache abgefasst und der Beschwerdeführerin innerhalb von 15 Tagen
nach Abschluss eines Unterlizenzvertrages in Kopie zugestellt werden
(Ziff. 8.3; «Each Sub-Licence Agreement shall be in the English language
[…]. The Licensee shall, within fifteen [15] days after the execution of any
Sub-Licence Agreement […] provide to FIFA a complete signed copy of the
English language text to FIFA»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-
0056 f.). Der Beschwerdeführerin stand eine Beteiligung von 50% an den
Einkünften aus allfälligen Unterlizenzverträgen im Zusammenhang mit sämt-
lichen FIFA-Veranstaltungen zu (sog. «FIFA Share»). Die FIFA Shares
waren innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der jeweiligen FIFA-Veran-
staltung zu leisten (Ziff. 2.3: «[…] the Licensee hereby agrees that, in respect
of each Competition and Additional Event, FIFA shall be entitled to fifty per-
cent [50%] of all gross revenues generated from the sale by Authorised Sub-
Licensees of broadcast sponsorship and commercial airtime opportunities
[the «FIFA Share»]. The Licensee shall procure that the FIFA Share it paid
to FIFA within thirty [30] days of the conclusion of each Competition and Ad-
ditional Event […]»; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. 13.001-0051).
7.5
7.5.1 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses (vgl. supra
E. 2.2) und der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Geyco Inc. am
1. Februar 2007 mit der IMC Limited ein Memorandum of Agreement abge-
schlossen hatte, wonach die Geyco Inc. letzterer die Medienrechte für die
WM 2010 und 2014 verkaufte und diese sich verpflichtete, der CFU namens
der Geyco Inc., USD 6.5 Mio. («2010 Rights Fee») und USD 7.5 Mio. («2014
Rights Fee») zu bezahlen. In der Folge wurden am 26. Februar 2007 zwei
weitere Memoranda of Agreement abgeschlossen. Eines zwischen der CFU
und der Geyco Inc. und das andere zwischen der JD International und der
Geyco Inc. Beide hatten die Übertragung der der CFU von der Beschwerde-
führerin gewährten Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2010 und 2014
von der CFU bzw. der für die CFU handelnden JD International auf die Geyco
Inc. gegen ein Entgelt von USD 6.5 Mio. und USD 7.5 Mio. zum Inhalt. War-
ner bestätigte in einer E-Mail vom 6. März 2007 E. gegenüber den Verkauf
der Übertragungsrechte 2010 und 2014 an die IMC Limited. Er hielt fest,
dass sich die CFU der Abläufe bewusst sei und dass man der FIFA eine
Kopie der Vereinbarung mit der IMC Limited werde zukommen lassen (Ver-
fahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2918). Es ist damit erstellt,
dass die Vergabe von Unterlizenzen durch die CFU ohne vorgängige schrift-
liche Zustimmung durch die Beschwerdeführerin und damit vertragswidrig
erfolgt war, was im Übrigen von Warner soweit aus den Akten ersichtlich
auch nie in Abrede gestellt wurde.
- 25 -
7.5.2 Wie bereits supra unter E. 6.6 dargelegt, war im sachverhaltsrelevanten Zeit-
punkt die Division Marketing & TV bzw. die FIFA Marketing & TV AG für die
operative Betreuung des Vertrages vom 12. September 2005 zuständig,
während die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung und Einforderung von
der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungen grundsätzlich bei der Divi-
sion Finanzen & Controlling lag. Beide Divisionen waren der FIFA-Administ-
ration angegliedert und unterstanden dem Generalsekretär. Es wird daher in
einem ersten Schritt zu prüfen sein, ob die betreffenden Divisionen im Zu-
sammenhang mit der Unterlizenzvergabe der CFU und der Einforderungen
der FIFA Shares pflichtgetreu gehandelt haben. Erst wenn dies verneint wer-
den muss, wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdegegner diesbezüglich
eine Kontroll- und Überwachungspflicht als Präsident der Beschwerdeführe-
rin zugekommen ist und bejahendenfalls, ob er diese richtig wahrgenommen
hat.
7.5.3 Nach der Kenntnisnahme der Unterlizenzvergebung durch die CFU Ende
Februar 2007 bis zur Kündigung des Vertrages vom 12. September 2005
durch die FIFA am 25. Juli 2011 fand ein umfangreicher FIFA-interner Mei-
nungsaustausch zur Vergabe von Unterlizenzen durch die CFU sowie ein
reger E-Mailverkehr zwischen E. und der CFU, insbesondere der Vertreterin
von Warner, I., statt. Daraus wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird –
ersichtlich, dass seitens der Beschwerdeführerin, insbesondere der Abtei-
lung «TV und New Media», unter der Leitung von E., zahlreiche Abklärungen
getätigt wurden, um den Umfang und das Ausmass der zunächst nur durch
den Zeitungsartikel bekannt gewordenen Unterlizenzvergebung durch die
CFU erfassen zu können.
Im Einzelnen ergibt sich aus den Akten was folgt: E. gelangte mit einem Fax-
schreiben vom 5. März 2007 an Warner und ersuchte um Hintergrundinfor-
mationen zum Artikel im Jamaica Observer vom 27. Februar 2007 (Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2908). Daraufhin übermittelte I. E.
am 8. März 2007 einen Entwurf des Memorandums of Agreement zwischen
der CFU und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007. Darin verpflichtete sich
die Geyco Inc. die Rechte an die IMC Limited zu verkaufen, wobei die letz-
tere unter anderem garantierte, die geschuldeten Beträge im Umfang von
USD 6.5 Mio. («2010 Rights Fee») und USD 7.5 Mio. («2014 Rights Fee»)
an die CFU zu überweisen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-
2957 ff.). E. wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 13. März 2007 an die
Legal-Abteilung der Beschwerdeführerin, insbesondere auch an J. (Direktor
a.i. Legal Division), und listete verschiedene Punkte im Memorandum of
Agreement zwischen der CFU und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007 auf,
die seiner Ansicht nach dem Vertrag zwischen der FIFA und der CFU vom
- 26 -
12. September 2005 zuwiderliefen. Er ersuchte um entsprechende Be-
urteilung durch das Legal-Team im Hinblick auf ein an CFU zu verfassendes
Schreiben (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2997 f.). E.
informierte gleichentags auch den Direktor des Präsidentenbüros der FIFA,
K., über die dem Legal-Team unterbreiteten Punkte (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-3001 f.). K. machte darauf aufmerksam,
dass ein allfälliges Schreiben an die CFU zuvor durch den Beschwerde-
gegner abgesegnet werden müsste (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-3005). Mit Schreiben vom 14. März 2007, dessen Entwurf
E. tags zuvor K. unterbreitet hatte, wandte sich E. direkt an Warner und wies
ihn darauf hin, dass der Vertag zwischen der CFU und der Geyco Inc. zahl-
reiche Punkte enthalte, die den Bestimmungen des Vertrages zwischen der
CFU und der FIFA vom 12. September 2005 entgegenstehen würden. Ins-
besondere gingen die der Geyco Inc. gewährten Rechte weiter als die der
CFU von der FIFA im Vertrag vom 12. September 2005 eingeräumten
Rechte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3019;
pag. B08.201.001-3031). Nachdem I. mit E-Mail vom 15. März 2007 E. auf-
gefordert hatte, die einzelnen Vertragsverletzungen zu bezeichnen, unter-
breitete E. am 16. März 2007 K. und J. einen Entwurf eines weiteren Schrei-
bens an Warner. Darin listete E. diverse Punkte auf, die dem Vertrag vom
12. September 2005 zuwiderliefen, wie beispielsweise eine territoriale oder
sachliche Ausweitung der Medienrechte durch die CFU. Ebenso wies er da-
rauf hin, dass die CFU keine Unterlizenzen vergeben könne ohne die vor-
gängige schriftliche Zustimmung durch die FIFA. Ausserdem ersuchte E. er-
neut um Hintergrundinformationen zur Geyco Inc. (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B01.201.001-3079 ff.). Das betreffende Schreiben wurde
am 21. März 2007 an Warner verschickt und von E. und J. unterzeichnet
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201-001-3158 f.). E. schlug in der
Folge am 3. April 2007 J. und F. im Hinblick auf ein geplantes Treffen mit I.
vom 12. April 2007 unter anderem vor, in Ergänzung zum Vertrag vom
12. September 2005 der CFU weitergehende Rechte, wie auch «Pay TV
Rights», zu gewähren sowie der CFU einen Unterlizenzvertrag mit dem mut-
masslichen Unterlizenznehmer zu unterbreiten, der für die FIFA akzeptabel
sei. Ausserdem müsse die FIFA 50% an den Einkünften, die die CFU durch
die Unterlizenzvergabe erhalte, geltend machen (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-3176). Nach einem Treffen mit I. vom 12. Ap-
ril 2007 stellte E. mit E-Mail vom 18. April 2007 I. einen Ergänzungsvorschlag
zum Vertrag vom 12. September 2005 und einen Entwurf für einen Unterli-
zenzvertrag mit der Geyco Inc. zu. E. machte I. darauf aufmerksam, dass
seitens der FIFA ein Dreiparteienvertrag zwischen der CFU, Geyco Inc. und
der FIFA gewünscht werde. Er hielt ausserdem fest, dass weitere Informa-
- 27 -
tionen über die Geyco Inc. benötigt würden, insbesondere zu den Beziehun-
gen zwischen der Geyco Inc. und der SportsMax sowie der IMC Limited (Ver-
fahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3366). Mit den von der FIFA
der CFU unterbreiteten Vertragsvorschlägen zeigte sich Warner jedoch nicht
einverstanden (vgl. E-Mail von Warner an E. vom 18. April 2007, Verfahren-
sakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3415; sowie E-Mail von Warner an I.
vom 24. April 2007, Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3454).
Die Antwort Warners stellte E. unverzüglich der damaligen Assistentin des
Beschwerdegegners, L., sowie F., K. und J. zu und wies darauf hin, dass
Warner nicht gewillt sei, die FIFA mit 50% an den Unterlizenzgebühren zu
beteiligen, wie dies im Vertrag vom 12. September 2005 vereinbart worden
sei (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3420; pag.
B08.201.001-3424; pag. B08.201.001-3427). Mit E-Mail vom 24. April 2007
bekräftigte Warner gegenüber I. und E. seinen Unwillen, die von der FIFA
unterbreiteten Vertragsvorschläge zu akzeptieren (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-3454). E. informierte gleichentags F. sowie
mit einer weiteren E-Mail vom 4. Mai 2007 über den Verlauf der Gespräche
mit der CFU und wies daraufhin, dass gemäss einstweiliger Beurteilung
durch die Legal-Abteilung eine Kündigung des Vertrages vom 12. Septem-
ber 2005 alleine gestützt auf die Tatsache des Unterlizenzverhältnisses zwi-
schen der CFU und der Geyco Inc. allenfalls nicht möglich sei (Verfahrens-
akten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3458; pag. B08.201.001-3475). Die
Legal-Abteilung der FIFA gelangte am 10. Mai 2007 an die externe Rechts-
anwaltskanzlei C., unterbreitete dieser die von E. in seiner Mail vom
16. März 2007 aufgelisteten Punkte und ersuchte um entsprechende Bera-
tung. Dabei wurde betont, dass momentan nicht beabsichtigt werde, den
Vertrag mit der CFU vom 12. September 2005 zu kündigen, sondern dass
ein Interesse bestehe, den Unterlizenzvertrag durch einen von der FIFA ge-
nehmigten Vertrag zu ersetzen (vgl. E-Mail von M., FIFA Legal Counsel, vom
10. Mai 2007; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3483). Die
Anwaltskanzlei C. machte in ihrem Antwortschreiben vom 11. Mai 2007 auf
die grundsätzliche Problematik der Qualifikation des Lizenzvertrages auf-
merksam und wies daraufhin, dass Unsicherheiten bestünden, ob die von
Seiten der FIFA geltend gemachten Vertragsverletzungen ausreichend
seien, um das Vertragsverhältnis mit der CFU vorzeitig zu kündigen (Verfah-
rensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-3500 f.). In der Folge entstand
eine Diskussion zwischen Warner und dem Beschwerdegegner über die
Höhe der Beteiligung der FIFA an den durch die Unterlizenzvergabe gene-
rierten Erträge. Während Warner vorschlug, dass die FIFA 25% der Rights
Fees erhalten solle, verlangte der Beschwerdegegner eine Beteiligung von
40% (vgl. E-Mails vom 22. Mai und 5. Juni 2007; Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-3511; B08.201.001-3611). Nachdem I. mit
- 28 -
E-Mail vom 21. Juni 2007 E. mitgeteilt hatte, dass Warner mit dem Vorschlag
des Beschwerdegegners einverstanden sei, wurde FIFA-intern eine Ergän-
zung zum Vertrag vom 12. September 2005, das sog. First Amendment Ag-
reement to Memorandum of Agreement (nachfolgend «First Amendment Ag-
reement») vorbereitet, bei dem es im Wesentlichen um eine Neuformulierung
von Ziff. 2.3 («FIFA Share») des ursprünglichen Vertrages ging. Dieses First
Amendment Agreement lag am 28. Juni 2007 vor und wurde tags darauf von
E. zusammen mit einer Dokumentvorlage für die Unterlizenzierung (sog.
«Geyco Agreement») der CFU zugestellt (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-3260 ff.; B08.201.001-3639; pag. B08.201.001-3899). I.
stellte E. am 9. Juli 2007 in Kopie das durch sie und Warner am gleichen Tag
unterzeichnete Frist Amendment Agreement zu. Sie hielt fest, dass das
Geyco Agreement noch intern von der Geyco Inc. durch deren Anwälte über-
prüft werde (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4038). Bei den
Akten finden sich zahlreiche E-Mails zwischen E. und I., die belegen, dass
in den Folgemonaten die CFU von Seiten der FIFA wiederholt angehalten
wurde, dieser die Originalversion des unterzeichneten Frist Amendment Ag-
reements zukommen zu lassen sowie die Änderungen hinsichtlich des
Geyco Agreements bekannt zu geben, damit der definitive Vertrag ausgear-
beitet werden konnte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-
4064; pag. B08.201.001-4067; pag. B08.201.001-4071; pag. B08.201.001-
4075; pag. B08.201.001-4085; pag. B08.201.001-4100). Am 23. Oktober
2007 liess I. die vom Vertreter der Geyco Inc., N., gemachten Ergänzungen
zum Geyco Agreement E. zukommen, worauf E. an I. mit E-Mail vom 24. Ok-
tober 2007 diverse klärende Fragen richtete (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-4109 f.; pag B08.201.001-4117). Diese wurden in der
Folge nur teilweise beantwortet (vgl. E-Mail von I. an E. 24. Oktober 2007
sowie E-Mails von E. an I. vom 30. November und 6. Dezember 2007; Ver-
fahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4122; pag. B08.201.001-4138;
pag. B08.201.001-4157). Als die Dokumente Anfang 2008 immer noch aus-
stehend waren (vgl. E-Mails von E. an I. vom 3. und 29. Januar 2008; Ver-
fahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4170; pag. B08.201.001-
4308), wandte sich E. am 8. Februar 2008 an J., G., M. und O. (FIFA Head
of Commercial Legal), um das weitere Vorgehen zu diskutieren (Verfahren-
sakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4311 f.). Es wurde beschlossen, wei-
terhin auf die CFU Druck auszuüben, um die verlangten Dokumente erhält-
lich zu machen (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4312).
Zahlreiche weitere Aufforderungen von Seiten E.s an die Adresse von I. und
Warner, die Originaldokumente der FIFA zukommen zu lassen, führten aber
offenbar nicht dazu, dass mit der CFU eine Lösung gefunden werden konnte
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4326; pag. B08.201.001-
4330; pag. B08.201.001-4372; pag. B08.201.001-4413; pag. B08.201.001-
- 29 -
4423; pag. B08.201.001-4441; pag. B08.201.001-4449; pag. B08.201.001-
4452; pag. B08.201.001-4464; pag. B08.201.001-4480; pag. B08.201.001-
4489). Insbesondere blieben den zuständigen Personen in der FIFA die Ab-
läufe hinsichtlich der Unterlizenzvergebungen auch im August 2008 immer
noch unklar: E. hielt in einer E-Mail vom 12. August 2008 an I. fest, dass von
Seiten der FIFA verstanden werden müsse, wie die Rechte von der Geyco
Inc. auf die SportsMax übertragen worden seien (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4503). Weitere E-Mails von E. an I. und
Warner vom 9., 16. und 25. und 28. September 2007 mit der Aufforderung,
die noch ausstehenden Dokumente zu liefern bzw. das Geyco Agreement zu
finalisieren und dem Hinweis, dass SportsMax mittlerweile Rechte aus dem
Unterlizenzvertrag mit der CFU geltend mache, blieben folgenlos (Verfah-
rensakten SV15.1013, pag. B08.201.001-4523; pag. B08.201.001-4536;
pag. B08.201.001-4451; pag. B.08.201.001-4581). Auch ein Treffen vom
22. Oktober 2008 zwischen A. und Warner konnten die bestehenden Unklar-
heiten nicht beseitigen, wie aus einem Memo von E. vom 11. November
2008 sowie verschiedenen sich bei den Akten findenden E-Mails zwischen
A. und E. im Monat Dezember 2008 hervorgeht (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4692; pag. B08.201.001-4703).
Im Juni 2009 wurde der FIFA zugetragen, dass die CFU weitere Unter-
lizenzen vergeben hätte, so an die DirecTV. Mit E-Mail vom 13. Juni 2009
wurde I. vom Head of Broadcaster Servicing TV Division der FIFA, P., auf-
gefordert, umgehend dazu Stellung zu nehmen (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4723). In den Folgemonaten wurde von Sei-
ten der FIFA versucht, Klarheit über die verschiedenen von der CFU abge-
schlossenen Unterlizenzverträge zu erhalten. Dies geht aus verschiedenen
E-Mails zwischen E. und A. sowie zwischen A. bzw. E. und I. bzw. Warner
im Zeitraum Juni 2009 bis März 2010 hervor (Verfahrensakten SV.15.1013,
pag. B08.201.001-4731; pag. B08.201.001-4732; pag. B08.201.001-4737 f.;
pag. B08.201.001-4742 f.; pag. B08.201.001-4757; pag. B08.201.001-4766;
pag. B08.201.001-4784; B08.201.001-4798 f.). Von der Abteilung FIFA
Broadcaster Servicing TV Division wurden I. und Warner am 6. April 2010
aufgefordert, eine Liste mit sämtlichen Unterlizenzempfängern zu erstellen
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4838). FIFA-intern war
nicht klar, ob nebst der Unterlizenzvergebung an SportsMax noch an weitere
Gesellschaften Unterlizenzen vergeben worden waren (vgl. diverse E-Mails
zwischen E. und A. sowie zwischen O. und E. bzw. J. vom 30. Mai, 1. und 3.
Juni 2010; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4871 ff.). Nach-
dem I. der FIFA am 10. Juni 2010 eine entsprechende Liste hatte zukommen
lassen, machte E. I. und Warner am 11. Juni 2010 unter Hinweis auf Ziff. 8
des Vertrages vom 12. September 2005 darauf aufmerksam, dass die
- 30 -
Vergabe von Unterlizenzen der Zustimmung der FIFA benötige (Verfahren-
sakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-4893 ff.). Bei den Akten befindet sich
sodann ein von E. an die CFU gerichtetes Schreiben vom 4. August 2010,
mit welchem die CFU unter Hinweis auf den Vertrag vom 12. Septem-
ber 2005 auf die Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit den Unterli-
zenzvergaben hingewiesen und aufgefordert wurde, diese bis zum 11. Au-
gust 2010 zu beseitigen. Es ist jedoch unklar, ob dieses Schreiben, das nicht
unterzeichnet ist, tatsächlich auch versandt worden ist (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4925). Aktenkundig sind sodann Diskussio-
nen zwischen E. und I. im Zusammenhang mit der Unterlizenzvergabe von
Medienrechten durch die CFU die «FIFA U-17 Women’s World Cup Trinidad
& Tobago» betreffend, welche nicht Gegenstand des Vertrages vom 12. Sep-
tember 2005 waren. Diese Diskussionen mündeten in der Ausarbeitung
eines entsprechenden Zusatzvertrages zum Vertrag vom 12. Septem-
ber 2005, welcher E. am 26. August 2010 I. zustellte (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4932 ff.). Ob diese Zusatzvereinbarung
schliesslich von Seiten der CFU unterzeichnet wurde, erschliesst sich nicht.
Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass im September 2010 FIFA-intern die
Unterlizenzstrukturen der CFU immer noch unklar waren und die CFU im
Januar 2011 von der FIFA aufgefordert wurde, eine Liste der Unterlizenz-
nehmer für den Zyklus 2011-2014 einzureichen (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-4942; pag. B08.201.001-4995).
Am 25. Mai 2011 teilte der Beschwerdegegner Warner mit, dass die Ethik-
kommission ein Verfahren eröffnen werde, in welches Warner involviert sei
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5132). Es bestand der Ver-
dacht, Warner bzw. die CFU habe im Hinblick auf die Wahl des FIFA-Präsi-
denten Schmiergelder des Präsidentschaftskandidaten Mohamed bin Ham-
mam angenommen. Mit Entscheid der Ethikkommission vom 29. Mai 2011
wurde Warner provisorisch für 30 Tage von sämtlichen Fussball-Aktivitäten
suspendiert (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5079 ff.;
pag. B08.201.001-5132 ff.). Die Ethikkommission nahm mit Entscheid vom
20. Juni 2011 von der Rücktrittserklärung Warners betreffend sämtliche fuss-
ballrelevante nationale und internationale Aktivitäten Kenntnis und schloss
damit das Verfahren ab (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-
5150). Nach dem Ausscheiden von Warner und der personellen Neubeset-
zung der CFU nahm die FIFA Anfang Juli 2011 Kontakt mit der Generalsek-
retärin der CFU, Q., auf (vgl. E-Mails von E. an Q. vom 7. und 8. Juli 2011;
Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5238; pag. B08.201.001-
5246). Über den Kontakt von Q. und den CEO der IMC Limited, N., wurden
der FIFA am 21. Juli 2011 die Unterlizenzverträge zwischen der Geyco Inc.
und der IMC Limited vom 1. Februar 2007 und zwischen der JD International
- 31 -
und der Geyco Inc. vom 26. Februar 2007 übermittelt (vgl. E-Mail vom
21. Juli 2011 von N. an E.; Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-
5451). E. gelangte mit E-Mail vom 22. Juli 2011 an A. und schlug diesem vor,
den Vertrag vom 12. September 2005 mit der CFU zu kündigen. Ausserdem
teilte er A. mit, er habe die Unterlagen, die ihm N. geschickt habe, durchge-
lesen und dabei festgestellt, dass Warner die Medienrechte über die JD In-
ternational, dessen Präsident und Vorsitzender er gewesen sei oder noch
sei, an SportsMax (bzw. Geyco Inc.) verkauft und den Vertrag zudem im Na-
men von CFU unterschrieben (Verfahrensakten SV.15.1013, pag.
B08.201.001-5460). A. zeigte sich mit der Kündigung des Vertrages einver-
standen, sodass am 25. Juli 2011 die FIFA den Vertrag mit der CFU vom
12. September 2005 kündigte (Verfahrensakten SV.15.1013, pag.
B08.201.001-5460; pag. B08.201.001-5618). Wie einer E-Mail vom
27. Juli 2011 zwischen E. und G. zu entnehmen ist, stand die FIFA in Ver-
tragsverhandlungen mit der IMC Limited zwecks Vergabe von Medienrech-
ten für die WM 2014 in der Höhe von USD 7.5 Mio. (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-5717). Am 29. Juli 2011 schloss die FIFA mit
der IMC Limited ein «Licence Agreement», mit welchem die Rechtenutzung
betreffend die WM 2014 in Brasilien mit USD 6.75 Mio. abgegolten wurde
(Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-5737 ff.). Die IMC Limited
liess der FIFA am 10. August 2011 eine Übersicht der an die JD International
geleisteten Zahlungen für die Unterlizenzvergaben zukommen. Daraus ist
ersichtlich, dass die IMC Limited für die Vergabe der Medienrechte WM 2010
der JD International USD 6'425'000.-- (der an sich geschuldeten USD 6.5
Mio.) und für die WM 2014 USD 750'000.-- bezahlt hatte (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-5814). Mit einem von A. unterzeichneten
Schreiben vom 26. August 2011 forderte die FIFA schliesslich von der CFU
die ausstehenden Rights Fees von USD 155'918.-- (vgl. supra E. 6.8.2 f.)
sowie 50% der aus den Unterlizenzvergaben resultierenden FIFA Shares in
der Höhe von USD 3'625'000.-- (Verfahrensakten SV.15.1013, pag.
B08.201.001-5828 ff.). Der Vertrag mit der IMC Limited wurde sodann vom
FIFA-Finanzkomitee am 20. Oktober 2011 genehmigt. Zudem wurde ent-
schieden, auf die ausstehenden Forderungen der CFU gegenüber infolge
deren Zahlungsunfähigkeit zu verzichten (Verfahrensakten SV.15.1013, pag.
B08.201.001-5862 ff.). Dennoch arbeitete im Februar 2012 die Legal-Abtei-
lung zusammen mit externen Anwälten ein Settlement Agreement zwischen
der FIFA und der CFU aus, um eine gütliche Einigung im Hinblick auf die
Forderungen der FIFA aus dem Vertrag vom 12. September 2005 zu finden.
Im Settlement Agreement war unter anderem vorgesehen, dass die CFU
sämtliche Forderungen der FIFA gemäss Schreiben vom 25. Juli und 26.
August 2011 anerkenne (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.002-
4417 ff.). Bei den Akten befindet sich einzig ein nicht unterzeichnetes
- 32 -
Exemplar des Settlement Agreement, sodass nicht klar ist, ob dieses letztlich
von den Parteien in Kraft gesetzt wurde.
7.6
7.6.1 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die mit der operativen Umsetzung des
Vertrages vom 12. September 2005 zuständigen Person, E., unmittelbar
nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels im Jamaica Observer am
27. Februar 2007 an Warner gelangte und um Klärung des in der Zeitung
beschriebenen Sachverhalts bemüht war. Dass der Vertrag vom 12. Sep-
tember 2005 nicht bereits am 27. Februar 2007 und damit einzig gestützt auf
den Zeitungsartikel durch die FIFA gekündigt worden war, sondern vorerst
Abklärungen zum Sachverhalt getätigt wurden, ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht nur nachvollziehbar, sondern war zur Vermeidung
einer allfällig ungerechtfertigten Kündigung und allenfalls damit verbundenen
Schadenersatzansprüchen wohl unabdingbar. An dieser Beurteilung ändert
auch der Umstand nichts, dass im erwähnten Zeitungsartikel im Zusammen-
hang mit der Unterlizenzvergabe der Name JD International gefallen war.
Zwar ist aktenkundig, dass es sich bei der JD International um eine Warner
gehörende Offshore-Gesellschaft gehandelt hatte, auf die bereits im August
2001 unzulässigerweise Medienrechte für die Übertragung der WM 2002
und 2006 von der Kirch Media WM GmbH übertragen wurden, was dazu
geführt hatte, dass Warner anlässlich des Meetings des Exekutivkomitees
der FIFA vom 30. November 2001 in Busan verpflichtet wurde, diese Rechte
von der JD International auf die CFU zu übertragen (Verfahrensakten
SV.15.1013, pag. B08.201.001-0215). Wie erwähnt, waren die zuständigen
Personen innerhalb der FIFA jedoch geradezu gehalten, zunächst den in der
Zeitung dargestellten Sachverhalt zu verifizieren. Von Seiten der CFU wurde
der FIFA alsdann lediglich das Memorandum of Agreement vom 26. Feb-
ruar 2007 zwischen der CFU und der Geyco Inc. zugestellt. Weder liess die
CFU der FIFA das Memorandum of Agreement vom 26. Februar 2007 zwi-
schen der CFU und der JD International zukommen noch erwähnte sie, dass
eine derartige Vereinbarung mit der JD International bestand. Damit wurden
den innerhalb der FIFA verantwortlichen Personen die entscheidenden Do-
kumente vorenthalten. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich in ihrer
Einstellungsverfügung zu Recht fest, dass von Seiten der FIFA ohne Weite-
res davon ausgegangen werden durfte, die Vergabe von Unterlizenzen sei
nur an die Geyco Inc. bzw. die IMC Limited erfolgt. Dies zumal auch Warner
in einer persönlichen Erklärung vom 6. März 2007 gegenüber E. festhielt, die
CFU sei ein Unterlizenzverhältnis mit der IMC Limited eingegangen, weil
diese bereits während der letzten zwei Worldcups Übertragungspartner der
- 33 -
CFU gewesen sei. Das Unterlizenzverhältnis mit der JD International er-
wähnte Warner dabei nicht. Er versicherte jedoch, dass er die Interessen der
FIFA wahren werde (Verfahrensakten SV.15.1013, pag. B08.201.001-2918).
Auch nachdem am 8. März 2007 FIFA-intern die Unterlizenzvergabe an die
Geyco Inc. bzw. die IMC Limited bekannt war, ist vor dem Hintergrund einer
allfälligen Pflichtverletzung nicht zu beanstanden, dass nicht sofort zur Kün-
digung des Vertrages vom 12. September 2005 geschritten wurde, zumal
eine Unterlizenzvergebung durch den Vertrag nicht per se ausgeschlossen
war und die FIFA im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer 50%-Beteiligung
wirtschaftlich gesehen, wohl ein grösseres Interesse an der Aufrechterhal-
tung als an einer Kündigung des Vertrages hatte. Ausserdem ist – wie oben
dargelegt – aktenkundig, dass von Seiten der FIFA rechtliche Abklärungen
gemacht worden sind. Dabei wurde sowohl FIFA-intern wie auch durch die
externe Rechtsanwaltskanzlei C. darauf hingewiesen, dass eine ausseror-
dentliche Kündigung des Vertrages mit Risiken verbunden sein könnte.
Nachdem noch im März 2007 E. der CFU gegenüber die einzelnen Vertrags-
verletzungen rügte, wurden in der Folge zahlreiche Bemühungen unternom-
men, um eine Lösung zu finden, die den Interessen der FIFA entsprachen:
Es wurde eine Ergänzung zum Vertrag vom 12. September 2005 sowie ein
Unterlizenzvertrag zwischen der FIFA, der CFU und der Geyco Inc. ausge-
arbeitet und der CFU zugestellt. Dass diese Bemühungen letztlich scheiter-
ten, war dem Verschulden von Warner zuzuschreiben und nicht etwa einer
Pflichtwidrigkeit von Seiten der verantwortlichen Personen innerhalb der
FIFA. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern eine so-
fortige Kündigung des Vertrages für die FIFA aus wirtschaftlicher und unter-
nehmerischer Sicht vorteilhafter gewesen wäre.
7.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Beschwerdegegner habe
es ab Juli bzw. dem 10. August 2011 unterlassen, die gestützt auf den Ver-
trag vom 12. September 2005 geschuldeten Zahlungen von der CFU oder
der JD International bzw. Warner einzufordern ist Folgendes festzuhalten:
Wie oben dargelegt, hatte das Finanzkomitee der FIFA beschlossen, auf die
Forderung gegenüber der CFU zu verzichten, nachdem die FIFA die FIFA
Rights und FIFA Shares formell eingefordert hatte und nachdem von Seiten
der CFU mitgeteilt worden war, dass diese zahlungsunfähig sei. Der Verzicht
erfolgte wohl auch vor dem Hintergrund, dass die FIFA in der Folge einen
Vertrag mit der IMC Limited abschliessen konnte, bei dem eine Kompensa-
tion von USD 6.75 Mio. hatte erreicht werden können. Damit konnte der hälf-
tige Anteil aus den von der CFU abgeschlossenen Unterlizenzverträgen für
die Weltmeisterschaften 2010 und 2014 im Umfang von insgesamt USD 7
- 34 -
Mio. weitgehend abgegolten werden (die FIFA hatte aus dem Unterlizenz-
vertrag vom 26. Februar 2007 betreffend die Rights Fee 2010 einen An-
spruch auf USD 3.25 Mio. [1/2 von USD 6.5 Mio.] sowie für die Rights Fee
2014 USD 3.75 Mio. [1/2 von USD 7.5 Mio.]; vgl. supra E. 7.5.3. S. 31).
Was die Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegenüber Warner oder der
JD International anbelangt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein
pflichtgemässes Verhalten des Geschäftsführers bzw. der Mitarbeiter gebie-
tet, Prozessrisiken sorgfältig abzuwägen und namentlich eine Kosten-
Nutzen-Rechnung anzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist allenfalls
selbst ein Verzicht auf die Durchsetzung eines sicher bestehenden An-
spruchs mit dem Interesse des Geschäftsherrn vereinbar, insbesondere
wenn die Durchsetzung des Anspruchs nur mit einem erheblichen Kosten-
aufwand möglich ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Einstellungsverfü-
gung richtigerweise darauf hingewiesen, dass vorliegend die gerichtliche
Durchsetzung der vertraglichen Rechte gegenüber Warner bzw. der JD In-
ternational mit beachtlichem wirtschaftlichen Aufwand und rechtlichen Risi-
ken verbunden gewesen wäre. Abgesehen davon, dass sich zunächst die
Frage gestellt hätte, ob die FIFA überhaupt direkt Anspruchsberechtigte ge-
genüber Warner bzw. der JD International gewesen wäre, war zu berück-
sichtigen, dass es sich bei der JD International um eine jamaikanische Ge-
sellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands gehandelt hatte und auch Warner
seinen Wohnsitz in Trinidad und Tobago hatte. Vor diesem Hintergrund hätte
sich die Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheides besonders schwie-
rig gestaltet bzw. allenfalls gar verunmöglicht. Dass die innerhalb der FIFA
verantwortlichen Personen mithin auf das Geltendmachen von zivilrechtli-
chen Ansprüchen Warner und der JD International gegenüber verzichtet ha-
ben, kann nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden. Umgekehrt wären die
verantwortlichen Personen jedoch das Risiko des Vorwurfs eines Fehlver-
haltens eingegangen, hätten sie einen zeit- und kostenintensiven Prozess
angestrebt, dessen Verlauf und Ausgang von Anfang an mit einer ungewis-
sen Prognose behaftet gewesen wäre. Kann den zuständigen Personen kein
rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden, fällt auch der Vor-
wurf, der Beschwerdegegner habe seine Kontrollpflicht nicht wahrgenom-
men, ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die
Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher eingestuft als jene einer Verur-
teilung. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann nicht
ausgemacht werden.
8. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie
ist somit vollumfänglich abzuweisen.
- 35 -
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie-
genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe.
9.2 Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2020 auf eine
Beschwerdeantwort (act. 6). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf sei-
ner Seite ist daher von einem Zuspruch einer Entschädigung für das vorlie-
gende Verfahren abzusehen.
- 36 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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