Beschluss vom 31. August 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.220
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 20. Juli 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen
Unbekannt erstattete, weil er Opfer von organisiertem Verbrechen sei; die
Täterschaft ihn 24 Stunden am Tag überwache, manipuliere und sämtliche
seine Kontakte instrumentalisiere; in seinem Fall zahlreiche hohe Bundes-
beamte und Politiker involviert seien; die organisierte Täterschaft zudem
auch im Ausland delinquiert habe (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 10. August 2020 die Nichtanhand-
nahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 20. August 2020 an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Au-
gust 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung er-
öffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün-
den könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches straf-
rechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird
und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft
zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver-
fügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest-
zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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