Beschluss vom 19. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.227
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend
«BA») mehrere Bundesrichter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts
wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB anzeigte (Verfahrensakten
BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1, Reiter 1);
- A. mit zahlreichen weiteren Eingaben an die BA gelangte (Verfahrensakten
BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1 und 2);
- die BA A. mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitteilte, dass sie kein Strafver-
fahren eröffnen werde; sie die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ver-
füge, sollte A. einen anfechtbaren Entscheid wünschen (Verfahrensakten BA
SV.12.0715/RD.14.0081, Band 2, Reiter 3 [nach erstem blauem Trennblatt]);
- A. mit zahlreichen weiteren Eingaben an die BA gelangte (Verfahrensakten
BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 2–5);
- A. mit Schreiben vom 2. Juni 2020 an die BA ausführte, entgegen dem un-
verbindlichen Schreiben der BA vom 18. Juli 2013 sei eine erneute Nichtan-
handnahme der Strafanzeige vom 4. Juni 2012 rechtlich ausgeschlossen
(SV.20.0649, Reiter 1);
- die BA am 2. September 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand
genommen (act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. September 2020 bei der Be-
schwerdekammer Beschwerde erhebt (act. 1); er gleichzeitig um Sistierung
des Beschwerdeverfahrens ersucht (act. 1.A);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel:
13. September 2020) weitere Dokumente einreichte (act. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. September 2020 die BA auf-
forderte, ihre Verfahrensakten einzureichen (act. 3);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. September 2020 weitere Doku-
mente einreichte und weitere Ausführungen machte (act. 4);
- die BA mit Schreiben vom 18. September 2020 die Verfahrensakten
SV.20.0649 übermittelte (act. 5);
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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. September 2020 die BA auf-
forderte, die offensichtlich unvollständig eingereichten Verfahrensakten voll-
ständig einzureichen (act. 6);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. September 2020 weitere Doku-
mente einreichte und weitere Ausführungen machte (act. 7);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2020 Bemerkungen
zum Schreiben der Beschwerdekammer vom 21. September 2020 anbrachte
(act. 8);
- die BA mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 die Verfahrensakten
SV.12.0715/RD.14.0081 übermittelte (act. 9);
- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Oktober 2020 weitere Ausführungen
machte; er gleichzeitig seine Ortsabwesenheit ab 10. Oktober 2020 bis
8. November 2020 mitteilte (act. 10);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 A. darauf hin-
wies, dass sie allfällige Mitteilungen während seiner Ortsabwesenheit an die
bisherige Adresse zustelle, solange er kein anderes Zustellungsdomizil be-
zeichne (act. 11);
- A. mit unaufgeforderten Eingaben vom 11. Oktober 2020 (Poststempel:
12. Oktober 2020) weitere Ausführungen machte (act. 12 und 13).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) keine
Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens enthält; Art. 314
StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, gemäss Art. 379 StPO im
Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügun-
gen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019;
BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018); demnach das Beschwerdeverfah-
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ren sistiert werden kann, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerde-
verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht er-
scheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379
StPO);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, er habe wegen der vorliegend
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige erstattet; das Be-
schwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis das Schicksal der genannten
Strafanzeige gewisser sei zu sistieren sei (act. 1.A);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schreiben vom 5. Oktober 2020 aus-
führt, dass von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft bis jetzt
noch keine Reaktion auf die Strafanzeige hin vorliege (act. 10);
- die geltend gemachte Einreichung einer Strafanzeige gegen den Stellvertre-
tenden Bundesanwalt, der die angefochten Nichtanhandnahmeverfügung er-
liess, allein eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu
rechtfertigen vermag; die Angelegenheit spruchreif ist; das Sistierungsge-
such entsprechend abzuweisen ist;
- die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Septem-
ber 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung er-
öffnete;
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-
bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafan-
zeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht
ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Urteile des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011, mit wel-
chem dieses eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde abwies,
soweit darauf einzutreten war, 6F_14/2011 vom 24. November 2011, mit wel-
chem dieses ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch ge-
gen das Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 ab-
wies, und 6F_20/2011 vom 1. März 2012, mit welchem dieses auf das vom
Beschwerdeführer eingereichte Ausstandsgesuch gegen die an früheren
Verfahren beteiligten Bundesrichter nicht eintrat und ein vom Beschwerde-
führer eingereichtes Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts
6B_256/2011 vom 31. August 2011 und 6F_14/2011 vom 24. November
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2011 abwies, soweit darauf einzutreten war, Gegenstand und Auslöser der
Strafanzeige bilden (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1,
Reiter 1 und 2);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich den Vorwurf des Amtsmissbrauchs er-
hebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);
- der Beschwerdeführer ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des
Bundesgerichts nicht einverstanden ist, namentlich, weil das Bundesgericht
in seinem Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 behaupte, die Feststel-
lung der Vorinstanz, wonach der Raum für das Überholmanöver genügend
gewesen sei, unangefochten geblieben sei;
- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid jedoch in
aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt (vgl. Beschlüsse des Bundes-
strafgerichts BB.2019.255 vom 7. November 2019; BB.2018.128 vom
10. Juli 2018; BB.2018.63 vom 2. Mai 2018);
- eine Strafanzeige kein Ersatz für (nicht existierende) Rechtsmittel ist;
- der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die betreffenden Richter
und Gerichtsschreiber mit dem Erlass der betreffenden Urteile staatliche
Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten; solches auch nicht zu erkennen
ist;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausserdem den Vorwurf der
Falschbeurkundung erhebt;
- gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Beamte oder Personen öffentlichen
Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur-
kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen
oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im
Amt bestraft werden;
- die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache voraus-
setzt, dass sich die Urkunde dazu überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2);
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- sich das Gerichtsurteil nur dazu äussert, welche Tatsachen das Gericht als
erwiesen erachtet, nicht aber, dass diese Feststellungen auch wahr sind
(BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 80);
- der Beschwerdeführer ausführt, ein Urteil des Bundesgerichts stelle rechtlich
eine Urkunde dar und es sei wiederholt Falsches und Unwahres beurkundet
worden;
- der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern der Straftatbestand der Ur-
kundenfälschung im Amt erfüllt sein soll; solches auch nicht zu erkennen ist;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie
ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf das gesetzliche und reglementari-
sche Minimum von Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 11. September 2020 [mitsamt Begleitschreiben und
Beilagen], einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Sep-
tember 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Sep-
tember 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Sep-
tember 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Sep-
tember 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Okto-
ber 2020 und je einer Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers vom
11. Oktober 2020; unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
- Bundesrichter B. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
- Bundesrichter C. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
- Bundesrichterin D. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
- Bundesrichter E. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
- Gerichtsschreiberin F. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
- Gerichtsschreiber G. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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