Beschluss vom 30. Oktober 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.250
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der
Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt-
Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[…]», die
«ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit-
Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nicht-
anhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9
und 11);
- A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Ok-
tober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte
und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen bean-
tragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teil-
weise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun-
gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün-
den könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches straf-
rechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und
Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu
Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;
- 3 -
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen ver-
fügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet
hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest-
zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy