Beschluss vom 9. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.253
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 17. August 2020 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
gegen Bundesrichter B. Strafanzeige erhob wegen «Amtsmissbrauch,
Verstoss gg Ausstandsregeln, Verstoss gg die Beweispflicht, der Voreinge-
nommenheit, der Verstösse gg Art. 95 und 97 BGG, der Sachverfälschung,
der Rechtsbeugung, Verstösse gg die BV, die EMRK und gg ein faires Ver-
fahren etc.»;
- diese Anzeige letztlich zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weiter-
geleitet wurde (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1143-ZEB);
- die Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2020 verfügte, die Strafanzeige
werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 22. Okto-
ber 2020 deren Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz ver-
langt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 3. November 2020 auf
entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- 3 -
- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2020 vom 12. August 2020,
mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Be-
schwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem
erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber
nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt
sein soll;
- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben
zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe-
stimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy