Beschluss vom 26. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO); Wiederholung der Beweiserhebung (Art. 147
Abs. 3 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwer-
deverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.257
Nebenverfahren: BP.2020.81
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersu-
chung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt;
- A. mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (sinngemäss) beantragte, es seien die
Einvernahmen der Auskunftspersonen B. und C. zu wiederholen, es seien
sämtliche Behördenkontakte zwischen der BA und Gambischen Behörden
offenzulegen und es sei ihm spezifisch in Bezug auf die Auskunftspersonen
B. und C. darzulegen, welche Kontaktaufnahmen durch jedwede Schweizer
Behörde im Vorfeld der Einvernahmen stattgefunden hätten (SV.17.0026,
pag. 16-102-1751 f.);
- die BA am 16. Oktober 2020 namentlich bezugnehmend auf das Schreiben
vom 7. Juli 2020 verfügte, dass der Antrag von A. auf Wiederholung von
Einvernahmen in der Strafuntersuchung SV.17.0026 und der Antrag von A.
auf Akteneinsicht in der Strafuntersuchung SV.17.0026 abgelehnt werden
(act. 1.1);
- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde
vom 29. Oktober 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gelangte (act. 1);
- die BA mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragte, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3);
- die Beschwerdekammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
BB.2021.108 Kenntnis eines Schreibens der BA vom 8. April 2021 erhielt,
wonach A. in der Strafuntersuchung SV.17.0026 eine umfassende Kopie der
Akten erhalte, wobei die bis dato aufrechterhaltene Beschränkung der Ak-
teneinsicht weitgehend aufgehoben werde (act. 6.1);
- die Beschwerdekammer am 7. Mai 2021 A. und die BA einlud, sich zur Ge-
genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezügli-
chen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 6);
- A. mit Eingabe vom 20. Mai 2021 seine Beschwerde vom 29. Oktober 2020
zurückzog und beantragte, die Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzu-
erlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen
(act. 7);
- 3 -
- die BA mit Eingabe vom 20. Mai 2021 sich zur Gegenstandslosigkeit sowie
zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen liess
(act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2
StPO);
- das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz mit dem Rückzug unmittelbar be-
endet wird, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben
ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens (entgegen den Anträgen des Beschwer-
deführers) der (den Rückzug erklärende) Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist
(vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Verfahren ersucht;
- es bereits am Nachweis fehlt, dass der Beschwerdeführer nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt; nach der Rechtsprechung es dem Gesuchsteller
obliegt, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit
möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis); dem der
Beschwerdeführer nicht nachkommt (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BH.2020.7 vom 2. September 2020 E. 10.3 und Urteil des
Bundesgerichts 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5); am ungenügen-
den Nachweis seiner Bedürftigkeit sich seit der letzten Beurteilung nichts ge-
ändert hat; die unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht gewährt werden
kann; das entsprechende Gesuch – soweit es nicht durch den Verzicht auf
die Erhebung von Kosten gegenstandslos geworden ist – abzuweisen ist;
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy