Beschluss vom 5. Januar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt G.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Guisanplatz 1,
3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO); Rechtsverweige-
rung (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO);
amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.269
Nebenverfahren: BP.2020.85 (BP.2020.84)
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Zürich wurde gegen die Geschwister B. und C. wegen Widerhand-
lung gegen das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Or-
ganisationen (SR 122; nachfolgend «Al-Qaïda/IS-Gesetz) im Sinne von
dessen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b evtl. lit. c sowie wegen Beteili-
gung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter
StGB ermittelt. Sie wurden beschuldigt, sich im Dezember 2018 über die
Türkei in das Gebiet des Islamischen Staates (nachfolgend «IS») in Syrien
begeben zu haben. B. und C. wurden mit Urteil des Bezirksgerichts
Winterthur vom 26. Februar 2019 wegen Widerhandlung gegen das
Al-Qaïda/IS-Gesetz im Sinne von dessen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1
lit. b schuldig gesprochen (act. 1.11). Während die von C. dagegen erho-
bene Berufung derzeit beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend
«OGer ZH») hängig ist (act. 11.8), erwuchs die Verurteilung von B. in
Rechtskraft (act. 11.1). B. und C. wurden bzw. werden in diesem Verfahren
von Rechtsanwalt G. (nachfolgend «RA G.») vertreten.
B. Am 28. Mai 2020 erstattete die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen A., die Schwester von B. und
C. Diese erfolgte nachdem die belgische Nationalpolizei via dem EUROPOL
Information Exchange Message-System (SIENA) am 11. Mai 2020 eine An-
frage an die Bundeskriminalpolizei betreffend A. stellte. Aus dieser Anfrage
ging hervor, dass die belgische Nationalpolizei anlässlich einer Analyse der
Bankbeziehungen von D., der mutmasslich als «money-collector» für den
IS tätig gewesen sei, auf eine Überweisung seitens A. an D. von über
Fr. 3'000.-- gestossen sei. Die daraufhin vorgenommenen Abklärungen der
Bundeskriminalpolizei bei der Kantonspolizei Zürich hätten ergeben, dass
diese Überweisung in den Ermittlungen der Jugendanwaltschaft Winterthur
gegen die Geschwister von A. bekannt gewesen war. Mittels einer Edition
bei der E. [Anbieter von Auslandsüberweisungen] sei damals festgestellt
worden, dass A. an D. am 12. Januar 2015, nach Istanbul, Fr. 3'000.-- über-
wiesen habe. Anlässlich der im Verfahren gegen B. und C. erfolgten Einver-
nahmen sollen alle drei Geschwister die Überweisung des Betrags bzw. den
Erhalt einer kleineren Summe in Syrien grundsätzlich bestätigt haben
(act. 11.1).
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C. Am 11. Juni 2020 eröffnete die BA gegen A. ein Strafverfahren wegen Wi-
derhandlung gegen Al-Qaïda/IS-Gesetz im Sinne von dessen Art. 2 und we-
gen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation nach
Art. 260ter StGB. A. wird vorgeworfen, ihre Geschwister B. und C. mit Blick
auf ihren Aufenthalt im Herrschaftsgebiet des IS mittels einer Zahlung von
Fr. 3'000.-- finanziell unterstützt zu haben.
D. A. wurde von der BA zu einem unbekannten Zeitpunkt einvernommen. Für
diese Einvernahme bestellte die BA A. einen Rechtsvertreter, Rechtsan-
walt F., wobei sich Rechtsanwalt F. an dieser Einvernahme durch seinen
Praktikanten vertreten liess (act. 1.2, 1.3). Da sich A. von Rechtsanwalt F.
als unzureichend vertreten fühlte, verlangte sie mit einem an ihn adressierten
und undatierten Schreiben die Beendigung des Vertretungsverhältnisses
und verweigerte darin die Unterzeichnung der ihr zugestellten Anwaltsvoll-
macht (act. 1.2). Rechtsanwalt F. nahm zu den Vorwürfen gegenüber A. mit
Schreiben vom 3. September 2020 Stellung (act. 1.3).
E. Am 21. September 2020 setzte RA G. die BA über dessen Mandatierung
seitens A. in Kenntnis und ersuchte um Zustellung des Formulars für die
Prüfung der amtlichen Verteidigung. Überdies führte RA G. aus, dass in sei-
ner Verteidigungstätigkeit kein Interessenkonflikt entstehen könne, da die
beiden Schwestern nicht der Mittäterschaft beschuldigt würden und im Fall
von C. das OGer ZH längst den Aktenschluss beschlossen habe (act. 1.4 =
11.2).
F. Die BA stellte RA G. das Formular «unentgeltliche Rechtspflege» am
23. September 2020 zu und setzte die Frist zur Einreichung des ausgefüllten
Formulars bis zum 2. Oktober 2020 an (act. 1.5 = 11.3).
G. RA G. orientierte die BA mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 darüber, dass er
nicht sämtliche Unterlagen fristgerecht einreichen werden könne und stellte
ihr einen ersten Satz von Unterlagen zu. Zudem wies RA G. darauf hin, dass
A. beabsichtige, in Kürze mit dem Vater ihres Kindes einen gemeinsamen
Haushalt aufzunehmen. Da seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für
eine notwendige Verteidigung gegeben seien, ersuchte RA G. die BA um
Erläuterung, warum die finanziellen Verhältnisse von A. geprüft werden
müssten. Weiter merkte RA G. an, dass er das erbetene Formular «unent-
geltliche Rechtspflege» zustellen werde, nachdem er seitens der BA eine
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Antwort auf sein Erläuterungsbegehren erhalten habe. Überdies ersuchte
RA G. um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Formulars bis zum
31. Oktober 2020 (act. 1.6 = 11.4).
H. Die BA beantwortete das Begehren von RA G. mit Schreiben vom 7. Oktober
2020 und teilte ihm mit, dass ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130
StPO nicht gegeben sei. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die BA
nicht davon ausgehe, dass A. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
zu gewärtigen haben werde und aufgrund der Schweizerischen Staatsbürg-
schaft eine Landesverweisung nicht zur Debatte stehe. Daher bleibe der
Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit von A. erforderlich. Die Frist für die
Einreichung der Unterlagen erstreckte die BA bis zum 30. Oktober 2020
(act. 1.7 = 11.5).
I. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 an RA G. führte die BA unter anderem
unter Verweis auf das Telefongespräch mit dem OGer ZH vom 8. Oktober
2020 aus, dass die Urteilsberatung erst stattfinden werde und das im Kanton
Zürich geführte Verfahren gegen C. somit noch nicht rechtskräftig abge-
schlossen sei. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs stünden
potenzielle Interessenkonflikte im Raum, weshalb die BA die Frage der Zu-
lässigkeit der Verteidigung von A. durch RA G. eingehend prüfen und über
das weitere Vorgehen befinden werde (act. 1.8 = 11.6).
J. Am 9. Oktober 2020 reichte RA G. der BA das ausgefüllte Formular für die
unentgeltliche Rechtspflege ein. Überdies wies er auf die fehlende Recht-
sprechung im Zusammenhang mit der Finanzierung des IS hin und ersuchte
nebst Akteneinsicht um eine Erklärung, gestützt worauf die BA den im
Schreiben vom 7. Oktober 2020 antizipierten Strafrahmen erkenne (act. 1.9
= 11.7).
K. RA G. teilte der BA mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 mit, dass er weiter-
hin von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehe. Zudem ersuchte
er erneut um Akteneinsicht, damit er seine Tätigkeit als Verteidiger wahrneh-
men könne (act. 1.10 = 11.9).
L. Anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Oktober 2020 zwischen der Ver-
fahrensassistentin des zuständigen Staatsanwalts des Bundes (nachfolgend
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«Verfahrensassistentin») und RA G. wurde festgestellt, dass bei der Über-
mittlung vom 23. September 2020 die im Formular erwähnten Anhänge nicht
beigelegt worden waren. Des Weiteren betraf das Gespräch einen allfälligen
Interessenkonflikt und RA G. teilte der Verfahrensassistentin mit, dass seiner
Auffassung nach zunächst die Frage des Vertretungsverhältnisses und an-
schliessend die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege geklärt werden
müsste (act. 1.12).
M. Mit Faxschreiben vom 15. Oktober 2020 übermittelte die Verfahrensassis-
tentin RA G. weitere Formulare betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
RA G. wurde gebeten, diese Unterlagen zwecks Klärung der finanziellen Ver-
hältnisse von A. auszufüllen und so rasch als möglich der BA zu retournieren
(act. 1.13 = 11.10).
N. Unter Beilage der Aktennotiz betreffend das Telefonat vom 15. Oktober 2020
stellte RA G. bei der BA am 22. Oktober 2020 ein Wiedererwägungsgesuch,
worin er um Verzicht auf das Ausfüllen der ihm am 15. Oktober 2020 zuge-
stellten Formulare ersuchte. Seinen Antrag begründete er damit, dass die
bereits eingereichten Unterlagen ein vollständiges Bild über die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse von A. aufzeigen würden. Insbesondere
merkte RA G. an, dass die Bedarfsrechnung gemäss der dritten Seite des
Formulars «unentgeltliche Rechtspflege» von der BA vorzunehmen sei, da
A. nicht beurteilen könne, ab wann das Zusammenleben beginne und wie
das bisherige Getrenntleben bezüglich der Grundbeträge aufzufassen sei.
Das Formular lasse keinen Eintrag zu, der ihrer Situation, namentlich der
künftigen Aufnahme des gemeinsamen Haushalts mit dem Kindsvater Rech-
nung trage. Weiter führte RA G. aus, dass falls die BA zum Schluss käme,
die Mittellosigkeit ergebe sich aus den Unterlagen nicht, sie ihm dies mittei-
len und eine neue Frist für das Ausfüllen der ihm am 15. Oktober 2020 zu-
gestellten Formulare ansetzen solle. Zudem äusserte sich RA G. zum seiner
Meinung nach fehlenden Interessenkonflikt und bis dahin nicht behandelten
Akteneinsichtsgesuch. Er machte geltend, dass es dem Grundsatz von Treu
und Glauben widerspräche, ihn im Ungewissen zu lassen, ob die von ihm
geschilderte Sachverhaltsdarstellung richtig sei und von der BA anerkannt
werde, ob es weitere ihm unbekannte Sachverhaltselemente gäbe, und ihn
zur Frage seiner Vertretungsberechtigung im Dunkeln tappen zu lassen. Des
Weiteren wies RA G. darauf hin, dass der Strafrahmen hinsichtlich des Vor-
wurfs der Terrorfinanzierung kaum bestimmbar sei und der seiner Ansicht
nach einschlägige Art. 74 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst
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(Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) vertiefte Rechtskenntnisse erfor-
dere, weshalb ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Weiter merkte
RA G. an, dass in der Faxeingabe vom 15. Oktober 2020 keine Frist ange-
setzt worden sei und diese ihm von der Verfahrensassistentin zugestellt
wurde, bevor der zuständige Staatsanwalt mit ihm Rücksprache genommen
habe. Abschliessend führte RA G. aus, bei fehlendem Gegenbericht gehe er
davon aus, dass er die Faxeingabe vom 15. Oktober 2020 als gegenstands-
los betrachten dürfe (act. 1.14 = 11.11).
O. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wies die BA das Gesuch von A. um
Einsetzung von RA G. als ihren amtlichen Verteidiger ab. Ihren Entscheid
begründete die BA damit, dass die Strafsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen A. nicht gewachsen wäre. Der
Sachverhalt sei überschaubar und bereits liquide. Weiter habe die Prüfung
der durch RA G. eingereichten Unterlagen ergeben, dass unter Berücksich-
tigung der Einkommensverhältnisse von A. im Jahr 2019 und der finanziellen
Situation ihres Konkubinatspartners keine Prozessarmut vorliege und sie in
der Lage sei, eine Wahlverteidigung zu finanzieren. Im Hinblick auf das kon-
kret zu erwartende Strafmass sei nicht zu erwarten, dass A. eine Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr zu gewärtigen hätte, weshalb die Vorausset-
zungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Schliesslich
werde die Schwester von A. im vor OGer ZH hängigen Berufungsverfahren
von RA G. vertreten und dieses Verfahren weise einen engen sachlichen
Zusammenhang zum Verfahren gegen A. auf. Daher seien Interessenkon-
flikte in der Person von RA G. selbst nach Beendigung des kantonalen Ver-
fahrens nicht ausgeschlossen, weshalb er als Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin nicht zugelassen werden könne (act. 1.1).
P. Dagegen liess A. am 9. November 2020 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 27. Oktober 2020 und Einsetzung von RA G. als ihren amtli-
chen Verteidiger, eventualiter als unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Zeit
seit dem 15. September 2020 (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersucht sie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die BA sei anzuhalten, bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Einvernah-
men durchzuführen und sie zu keinen Verfahrenshandlungen zu veranlas-
sen (Ziff. 2). Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Einsetzung von RA G. als ihren unentgeltlichen Ver-
treter im Beschwerdeverfahren ([Ziff. 3]; act. 1).
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Q. In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2020 beantragt die BA die
Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3. Der Antrag Ziff. 2 betreffend
die aufschiebende Wirkung sei hingegen gutzuheissen. Weiter führte die BA
aus, dass sie bis zur Klärung der Frage der amtlichen Verteidigung keine
Verfahrenshandlungen vornehmen werde, bei denen A. anwaltlich vertreten
sein müsste. Zusammen mit der Beschwerdeantwort stellte die BA dem Ge-
richt die Verfahrensakten auf einem Datenträger zu (act. 4). Die Beschwer-
deantwort der BA (samt Verzeichnis der bundesanwaltschaftlichen Verfah-
rensakten) wurde A. am 24. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt
(act. 5).
R. Mit Eingabe vom 26. November 2020 liess sich A. zur Beschwerdeantwort
vernehmen und ersuchte um Akteneinsicht (act. 6). Auf telefonische Anfrage
vom 30. November 2020 hin teilte die BA dem Gericht mit, dass A. die Ein-
sicht in die dem Gericht eingereichten Verfahrensakten nicht gewährt wer-
den dürfe (act. 7). Unter Verweis auf die konstante Praxis retournierte die
Beschwerdekammer am 30. November den ihr am 19. November 2020 zu-
gestellten Datenträger und forderte die BA auf, ihr lediglich diejenigen Ver-
fahrensakten einzureichen, in welche A. Einsicht gewährt werden könne
(act. 8).
S. Am 1. Dezember 2020 ersuchte A. Einsicht in die an die BA am 30. Novem-
ber 2020 retournierten Akten (act. 9). Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem-
ber 2020 wies die Beschwerdekammer dieses Akteneinsichtsbegehren von
A. mit Verweis auf ihre konstante Praxis ab. Ferner wurde darin festgehalten,
dass A. zu einem späteren Zeitpunkt Einsicht in Verfahrensakten gewährt
werde, sobald die BA dem Gericht diese eingereicht hat. Weiter wurde die
von A. beantragte aufschiebende Wirkung abgewiesen. Indes wurden vor-
sorgliche Massnahmen angeordnet. Namentlich wurde die BA angewiesen,
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Einvernahmen und
Verfahrenshandlungen vorzunehmen, anlässlich welchen A. anwaltlich ver-
treten sein müsste (act. 10).
T. Die BA reichte die Verfahrensakten aufforderungsgemäss am 10. Dezember
2020 ein (act. 11). Diese wurden A. am 16. Dezember 2020 in Kopie zur
Kenntnis gebracht (act. 12). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 ersuchte
A. um Einsicht in den Überweisungsbeleg von Fr. 3'000.-- sowie in die Bank-
analyse mit allen damit verbundenen Belegen, die in dem ihr zugestellten
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«Europol»-Dokument erwähnt werden, sowie um Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme (act. 13). Die Eingabe von A. vom 29. Dezember 2020 wurde
der BA am 30. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd-
lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein-
zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden (nach Art. 393 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO) wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung sind
an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde gerügt
werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegeg-
nerin erlassene Verfügung, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wurde (act. 1.1).
Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeführerin ist
als Beschuldigte durch diesen Entscheid direkt betroffen und damit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine mehrfache Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerdegeg-
nerin habe ihr trotz mehrerer Gesuche keine Akteneinsicht gewährt, weshalb
sie bzw. ihr Rechtsvertreter nicht abschliessend beurteilen könne, von wel-
chem Sachverhalt die Beschwerdegegnerin ausgehe und ob ein Interessen-
konflikt vorliege. Diesbezüglich liege eine Rechtsverweigerung vor. Da die
Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars
für die unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Oktober 2020 erstreckt und
über das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2020 nicht entschieden
habe, sei die angefochtene Verfügung am 27. Oktober 2020 überraschend
ergangen. Ausserdem sei die Verfügung nicht ausreichend begründet. Die
Beschwerdegegnerin habe sich darin nicht mit der gesamten finanziellen Si-
tuation auseinandersetzt und insbesondere die Schulden des Konkubinats-
partners in der Verfügung nicht erwähnt (act. 1, S. 5 ff.; act. 6).
2.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verlet-
zung deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3
S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.), ist der von der Beschwerdeführerin
erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung vorab zu prüfen.
2.3
2.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot,
alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen recht-
liches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und
Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3
Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 112 Ia 3 m.H.). Der Anspruch umfasst alle Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann. Die betroffene Person hat insbesondere das
Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der
Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen
Akten nehmen können (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II
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427 E. 3.1 S. 434; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II
485 E. 3.1 S. 494; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt von Art. 108 StPO kön-
nen die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten
Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats-
anwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Die Rechtsprechung folgert aus Art. 101 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte
Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen
absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfah-
rens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3
m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflicht-
gemässem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht
verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011
E. 2.3 m.w.H.).
2.3.3 Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu
prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens-
handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Ver-
zögerung vorgenommen worden, d.h. nicht innerhalb der Zeitspanne, die
nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der
Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem
die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interve-
niert hatte (Urteile des Bundesgerichtes 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016
E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5). Förmliche Parteieingaben
(etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von
Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu
prüfen und zu erledigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März
2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom
18. März 2015 E. 4.2). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Pra-
xis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und form-
gerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden
müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Die Nichtbehandlung eines
Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen
formeller Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2017 vom
26. April 2018 E. 2.1).
2.3.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt weiter die Pflicht der Be-
hörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen und sie muss sich
mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (BGE 143 III 65 E. 5.2
S. 70 f. m.H.; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungspflicht ergibt sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107
StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur mög-
lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeu-
tet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 81 StPO N. 9).
2.4 Am 7. Oktober 2020 erstreckte der zuständige Staatsanwalt auf Begehren
der Beschwerdeführerin hin die Frist zur Einreichung des ausgefüllten For-
mulars für die unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Oktober 2020
(act. 1.7). Im Faxschreiben dessen Verfahrensassistentin vom 15. Oktober
2020 wurde weder eine konkrete Frist zur Einreichung der neu zugestellten
Formulare angesetzt noch die bis zum 30. Oktober 2020 erstreckte Frist ab-
genommen (act. 1.13). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2020
ersuchte die Beschwerdeführerin um Abnahme der Frist zur Einreichung der
Formulare und brachte vor, dass sie ohne Gegenbericht seitens der Be-
schwerdegegnerin die Faxeingabe vom 15. Oktober 2020 als gegenstands-
los betrachten dürfe (act. 1.14). Am 27. Oktober 2020 erliess die Beschwer-
degegnerin die hier angefochtene Verfügung, ohne die bis zum 30. Oktober
2020 angesetzte und nicht abgenommene Frist abzuwarten. Soweit ersicht-
lich, erliess die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfügung
ebenso ohne vorgängig über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführerin vom 22. Oktober 2020 zu befinden. Ein aktives Tun seitens der
Beschwerdegegnerin hatte sich jedoch unter den gegebenen Umständen
aufgedrängt. Namentlich hätte die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben
vom 22. Oktober 2020 in irgendeiner Form reagieren und klarstellen sollen,
ob sie an der bis zum 30. Oktober 2020 angesetzten und nicht abgenomme-
nen Frist festhielt. Dies umso mehr, als es sich sowohl der Beschwerdefüh-
rerin als auch dem Gericht nicht erschliesst, ob das von der Verfahrens-
assistentin versendete Faxschreiben vom 15. Oktober 2020 im Auftrag und
nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt erfolgte und ob die
angesetzte Frist bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin Geltung beanspruchte.
Diese unklaren Umstände entstanden auf Seiten der Beschwerdegegnerin,
weshalb zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen ist, dass die
ihr ursprünglich angesetzte Frist bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin galt.
Indem die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2020, d.h. während einer
laufenden Frist einen für die Beschwerdeführerin negativen Entscheid in der
Sache getroffen hat, liegt ein klarer Verstoss des Anspruchs auf rechtliches
- 12 -
Gehör vor. Angesichts der Schwere dieser Gehörsverletzung und der feh-
lenden Stellungnahme zu diesem Punkt seitens der Beschwerdegegnerin
kommt eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht
in Betracht (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132; je m.w.H.) und die angefochtene Verfü-
gung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin
die angefochtene Verfügung erliess, ohne sich vorgängig zu den im Wieder-
erwägungsgesuch vom 22. Oktober 2020 gestellten Rechtsbegehren zu äus-
sern, liegt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vor, die ebenfalls
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Beschwerdegegne-
rin wird über das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2020 zu ent-
scheiden haben.
2.5
2.5.1 RA G. ersuchte die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 9. Ok-
tober 2020 um Akteneinsicht (act. 1.9). Am 14. Oktober 2020 stellte RA G.
bei der Beschwerdegegnerin ein weiteres Akteneinsichtsgesuch (act. 1.10).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 äusserte sich RA G. ein weiteres Mal
zum seiner Meinung nach fehlenden Interessenkonflikt und dem bis dahin
nicht behandelten Akteneinsichtsgesuch. Das Akteneinsichtsgesuch be-
gründete RA G. damit, dass er die Einsicht insbesondere benötige, um einen
allfälligen Interessenkonflikt infolge einer Mehrfachverteidigung überprüfen
zu können (act. 1.14). Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht, rea-
gierte die Beschwerdegegnerin auf die vorgenannten Akteneinsichtsgesu-
che weder in einem Schreiben noch in einer (anfechtbaren) Verfügung. Die
Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin zu einem unbe-
kannten Zeitpunkt, wohl Ende August 2020 (act. 1.2, 1.3), zum Vorwurf der
Finanzierung des IS einvernommen. Laut den Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung erachtet die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als
überschaubar und bereits liquide (act. 1.1, S. 2). Der der Beschwerdeführerin
vorgeworfene Sachverhalt basiert auf der Strafanzeige der Bundeskriminal-
polizei und auf den bei der Kantonspolizei Zürich vorgenommenen Abklärun-
gen. Somit ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der gestellten Akten-
einsichtsgesuche im Oktober 2020 die erste Einvernahme der Beschwerde-
führerin bereits erfolgt war sowie die wichtigsten Beweise erhoben worden
waren. Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage über
die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der hier
angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat, führte die Beschwerdegeg-
nerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens aus. Soweit aus den dem Gericht eingereichten Akten
ersichtlich ist, machte die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt Ein-
schränkungsgründe i.S.v. Art. 108 StPO geltend. Zudem ist angesichts des
- 13 -
angeblich bereits liquiden Sachverhalts höchst fraglich, ob solche Einschrän-
kungen zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig wären.
Ausserdem waren die Akteneinsichtsgesuche der Beschwerdeführerin un-
abhängig von der Frage um Einsetzung von RA G. als amtlicher Verteidiger
zu beurteilen. Zwar stand der (Nicht-)Zulassungsentscheid und somit die
Stellung von RA G. zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsgesuche wegen Vorlie-
gen einer allfälligen Interessenkollision noch nicht fest. Ein Anspruch auf um-
fassende Akteneinsicht stand RA G. daher nicht zu. Allerdings hätte die Be-
schwerdegegnerin RA G. Einsicht in alle für den (Nicht-)Zulassungsent-
scheid wesentlichen Akten gewähren müssen (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2012.129 vom 11. Januar 2013 E. 4.4). Indem die Be-
schwerdegegnerin auf die von der Beschwerdeführerin bzw. RA G. gestell-
ten Akteneinsichtsgesuche überhaupt nicht reagierte, verletzte sie den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Im Übrigen stand die
Akteneinsicht auch der Beschwerdeführerin persönlich zu. Die Beschwerde-
gegnerin führt nicht aus, aus welchen Gründen sie diese der Beschwerde-
führerin nicht persönlich gewährte. Eine Erklärung hierfür lässt sich ebenso-
wenig den dem Gericht eingereichten Akten entnehmen. Unter diesen Um-
ständen ist eine Rechtsverweigerung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin
ist daher anzuweisen, über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu entscheiden. In der Folge wird die Beschwerdeführerin beurteilen
können, von welchem Sachverhalt die Beschwerdegegnerin ausgeht und ob
eine konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht. Aus diesem Grund
kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, ob die Beschwerde-
gegnerin zu Recht von einer Interessenkollision ausgegangen ist (Näheres
zum Interessenkonflikt vgl. E. 2.6 hiernach).
2.5.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zunächst sämtliche Ver-
fahrensakten auf einem USB-Stick einreichte, in welche die Beschwerdefüh-
rerin gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin keine Einsicht nehmen
durfte (act. 4, 7). Unter Verweis auf die konstante Praxis der Beschwerde-
kammer, nach welcher sie von keinen Verfahrensakten Kenntnis nimmt, die
nicht auch der beschwerdeführenden Partei offengelegt werden dürfen (vgl.
hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4), retournierte das Gericht die
ihm eingereichten Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin am 30. No-
vember 2020, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (act. 8). In der
Folge wurde das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020,
ihr die Einsicht in die retournierten Akten zu gewähren, mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Dezember 2020 abgewiesen und zugleich festgehalten, dass
über ihre Rüge betreffend Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der
Akteneinsicht im vorliegenden Hauptentscheid beurteilt werde (act. 10). In
- 14 -
Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. De-
zember 2020 (act. 13) ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin
ersucht Einsicht in Aktenstücke, die dem Gericht nicht vorliegen. Der Be-
schwerdeführerin wurden sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrens-
akten in Kopie zugestellt. Aus diesem Grund ist das Ersuchen der Beschwer-
deführerin vom 29. Dezember 2020 abzuweisen. Nachdem vorgängig im Zu-
sammenhang mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Ersuchen um
Akteneinsicht seitens der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung
festgestellt wurde und Letztere darüber zu befinden haben wird (vgl. supra
E. 2.5.1), hat sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich an die Be-
schwerdegegnerin zu wenden.
2.6 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf
einen allfälligen Interessenkonflikt aus, dass die Schwester der Beschwer-
deführerin im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Berufungsverfahren
von RA G. vertreten werde, das in einem engen sachlichen Zusammenhang
zum gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren stehe. Das von der
Beschwerdegegnerin angesprochene Verbot von Doppelvertretungen bzw.
der Mehrfachverteidigung ergibt sich aus Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;
SR 935.61). Ein Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien
mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den
einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige
Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder
allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen
(zum Ganzen vgl. BGE 134 II 108 E. 3 m.H.). Grundsätzlich ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme einer unzulässigen Dop-
pelvertretung ein konkreter Interessenkonflikt gefordert. Da die blosse abs-
trakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auf-
treten könnten, für die Annahme eines Interessenkonfliktes nicht genügt (vgl.
BGE 134 II 108 E. 4.2.2), hätte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung
darlegen müssen, worin sie einen konkreten Interessenkonflikt zu erkennen
glaubt. Da die angefochtene Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzu-
heben ist (vgl. supra E. 2.4 und 2.5), kann die Frage, ob die Ausführungen
in Bezug auf einen allfälligen Interessenkonflikt den Begründungsanforde-
rungen genügen, dahingestellt bleiben.
2.7 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde begründet und aufgrund
mehrfacher Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung aufzuheben ist.
- 15 -
3.
3.1 Da die hier angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzu-
heben ist, brauchen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
mehr geprüft zu werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen und mit
Blick auf das Beschleunigungsgebot sind in materieller Hinsicht einige Be-
merkungen anzubringen. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen gestützt
auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerde-
führerin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, keine konkrete Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und die Voraussetzungen für eine
notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO deshalb nicht gegeben sind.
3.2
3.2.1 Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr unter anderem
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende
Massnahme oder eine Landesverweisung droht (sog. notwendige Verteidi-
gung; Art. 130 lit. b StPO). Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss
Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung
an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist
die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell-
fall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-
sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht ge-
wachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann
nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3
StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialver-
teidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, kei-
nen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person voraus
(Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1 S. 119 f.).
3.2.2 Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113
E. 4.3 S. 119; Urteile 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3; 1B_448/2012
vom 17. Oktober 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat die bedürftige
Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver-
treters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren beson-
ders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar
eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung,
müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder
- 16 -
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich al-
leine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 f.). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung
rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe
in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufin-
den (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.; 275 E. 3a
S. 276; je mit Hinweisen; Urteile 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1;
1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten,
mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle
Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten be-
gründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer
amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f. mit Hin-
weisen; Urteile 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5; 1B_257/2013
vom 28. Oktober 2013 E. 2.2 f.; 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3;
1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten,
bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage
kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässi-
gen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen).
3.2.3 Die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei ist nach der gesamten wirt-
schaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu beur-
teilen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f.; 118 Ia 369
E. 4 S. 370 f.; 108 Ia 108 E. 5b S. 109 m.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N 23; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unent-
geltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 79 m.w.H.). D.h. es ist
einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Par-
tei Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, son-
dern auch die Vermögenssituation der gesuchstellenden Partei beachtlich.
Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der
gesuchstellenden Partei kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls
in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch
entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar
ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforder-
lich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181). Entscheidend ist, ob die gesuchstel-
lende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die an-
fallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu
leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372). Lebt die gesuchstellende Partei in
einem Konkubinat kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der
Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners
berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3 im Bereich des Zivilverfah-
rens).
- 17 -
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der nach Ansicht der Beschwerdegegnerin fehlenden Prozess-
armut wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Einkom-
mensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 und die finanzielle
Situation des Konkubinatspartners erlaube, eine Wahlverteidigung zu finan-
zieren. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Bruttoeinkommen
der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von Fr. 67‘836.-- und einem monatli-
chen Mietzins von Fr. 1‘150.-- aus. Zugleich berücksichtigte die Beschwer-
degegnerin das im Jahr 2019 erzielte Einkommen des Konkubinatspartners
sowie den von ihm im Jahr 2019 einbezahlten Betrag an die Säule 3a
(act. 1.1). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem
aus, dass der Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung der Schulda-
mortisation [des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin] sowie der
Anrechnung der leicht höheren Mietkosten von Fr. 1'500.-- ein namhafter
Überschuss bleibe und eine Prozessarmut zu verneinen sei (act. 4).
3.3.2 Einleitend sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mit-
wirkungspflicht nachgekommen ist. Die der Beschwerdeführerin von der Be-
schwerdegegnerin zugestellten Formulare dienten der Vereinfachung der
Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen bzw. amtlichen Vertei-
digung und sind daher lediglich als Hilfsmittel zu qualifizieren. Ihren Mitwir-
kungspflichten kann eine gesuchstellende Partei auch mittels Einreichung
diverser Unterlagen nachkommen. Dies insbesondere dann, wenn – wie vor-
liegend – kein klarer Fall vorliegt und das Ausfüllen der Formulare mit Un-
klarheiten behaftet ist. In diesem Sinne äusserte sich die Beschwerdegeg-
nerin in der Beschwerdeantwort zutreffend, dass sie sich ein Bild über die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin anhand der ihr eingereichten
Unterlagen machen konnte und das Formular ihr nur als Hilfe gedient habe
(act. 4).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin liess RA G. bei der Beschwerdegegnerin am
21. September 2020 um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersuchen.
Somit waren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin am
21. September 2020 massgebend. Zum Zeitpunkt des Gesuchs lebte die Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen nur mit ihrem Sohn. Der gemein-
same Haushalt mit dem Kindsvater wurde erst am 1. November 2020 aufge-
nommen. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin lediglich die fi-
nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und nicht auch das vom
Kindsvater im Jahr 2019 generierte Einkommen berücksichtigen dürfen. In-
folge der Geburt ihres Sohnes am 12. Mai 2020 (act. 11.4, pag. 16-02-0030)
stand der Beschwerdeführerin voraussichtlich bis Mitte August 2020 eine
Mutterschaftsentschädigung in Höhe von 80 % ihres bisherigen Lohnes zu
(vgl. Art. 16c, 16d und 16e des Bundesgesetzes vom 25. September 1952
- 18 -
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG;
SR 834.1]). Laut den Ausführungen in der Beschwerde sei die Beschwerde-
führerin seit dem ausgelaufenen Mutterschutz nicht mehr erwerbstätig und
die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit sei in naher Zukunft nicht vorge-
sehen (act. 1, S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht das Pro-
tokoll der mutmasslich Ende August 2020 durchgeführten Einvernahme der
Beschwerdeführerin nicht zu den Akten. Daher ist vorliegend nicht bekannt,
ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen
Verhältnissen befragt hat. Aus diesem Grund lassen sich die Einkommens-
verhältnisse der Beschwerdeführerin am 21. September 2020 vorliegend
nicht abschliessen beurteilen.
3.3.4 Die Beschwerdegegnerin setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
1. Oktober 2020, d.h. kurz nach Stellen des Gesuchs um amtliche Verteidi-
gung am 21. September 2020 darüber in Kenntnis, dass der gemeinsame
Haushalt mit dem Kindsvater per 1. November 2020 aufgenommen werde
und reichte den unterzeichneten Mietvertrag ein, worin ein monatlicher Miet-
zins von Fr. 1‘500.-- vereinbart wurde (act. 11.4, pag. 16-02-0015 ff.). Somit
legte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die bevorstehende
Änderung ihrer Lebensumstände offen, die üblicherweise auf längere Dauer
angelegt ist und die einen nicht unwesentlichen Einfluss auf ihre finanzielle
Situation hätte haben können. Es ist daher nachvollziehbar und grundsätz-
lich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine differenzierte
Betrachtung vorzunehmen beabsichtigte und der in wenigen Tagen eintre-
tenden Änderung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der angefoch-
tenen Verfügung Rechnung tragen wollte. Hätte die Beschwerdegegnerin die
Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kindsvater bei ihrer Beur-
teilung berücksichtigen wollen, hätte sie vom Grundsatz abweichen und eine
Prüfung der finanziellen Verhältnisse per 1. November 2020 vornehmen kön-
nen. Allenfalls hätte die Beschwerdegegnerin eine Berechnung für zwei Pha-
sen vornehmen können: Eine zum Zeitpunkt des Gesuchs am 21. Septem-
ber 2020 und eine zweite Berechnung für die Phase nach Aufnahme der
Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater ab dem 1. November 2020. In die-
ser zweiten Phase hätten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners Berücksichtigung fin-
den können.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 27. Oktober 2020 aufzuheben. Nachdem vorliegend auch eine Rechts-
verweigerung festgestellt wurde (supra E. 2.4, 2.5.1), ist die Beschwerde-
gegnerin anzuweisen (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO), über das Akteneinsichts-
gesuch und das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
- 19 -
22. Oktober 2020 zu befinden, sofern dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch ausstehend ist.
5. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen wurde mit der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020
stattgegeben (BP.2020.84).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich obsiegt. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (vgl.
Art. 423 Abs. 1 StPO StPO).
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht keine Honorarnote
eingereicht. Die auszurichtende Entschädigung erscheint in Anbetracht des
Arbeitsaufwandes in Höhe von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen
(vgl. Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit wird das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (BP.2020.85, act. 1) gegenstandslos.
- 20 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. Oktober 2020
wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, über das Akteneinsichtsgesuch
sowie das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2020 zu befinden.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge-
genstandslos abgeschrieben.
Bellinzona, 5. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt G.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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