Beschluss vom 4. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Stefan Keller, a.o. Bundesanwalt,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.278
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Sachverhalt:
A. Der ausserordentliche Bundesanwalt, Stefan Keller (nachfolgend «a.o. Bun-
desanwalt»), führt seit dem 29. Juli 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen
Anstiftung zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Anstiftung zu Amtsgeheim-
nisverletzung (Art. 320 StGB) und Anstiftung zu Begünstigung (Art. 305
StGB; act. 1.2).
B. A. gelangte mit Schreiben vom 5. November 2020 an den a.o. Bundesanwalt,
weil er Kenntnis davon erhalten habe, dass im Strafverfahren gegen ihn Zeu-
gen einvernommen würden, ohne die Teilnahmerechte der Parteien zu wah-
ren. Er forderte den a.o. Bundesanwalt auf, ihm mitzuteilen, wen er bereits
vorgeladen und befragt habe und bei wem er dies noch plane. Zudem ver-
langte er Einsicht in die Einvernahmeprotokolle, die in Verletzung der Teil-
nahmerechte erstellt worden seien und die Gewährung der strafprozessua-
len Teilnahmerechte, unter vorgängiger Kontaktaufnahme zur Terminab-
sprache (act. 1.3).
C. Der a.o. Bundesanwalt antwortete A. mit Schreiben vom 9. November 2020
und wies ihn darauf hin, dass die Teilnahmerechte vor der ersten Befragung
eines Beschuldigten eingeschränkt werden könnten. Es sei selbstverständ-
lich, dass belastende Aussagen aus solchen Befragungen nicht gegen den
Beschuldigten verwendet werden dürften. Daher werde er die betreffenden
Personen bei belastenden Aussagen erneut einvernehmen und A. dannzu-
mal die entsprechenden Teilnahmerechte gewähren (act. 1.4).
D. Mit Beschwerde vom 12. November 2020 gelangte A. an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt folgendes (act. 1 S. 2):
«1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bekannt zu
geben, welche Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen) er in diesem
Strafverfahren bereits durchgeführt hat und welche er noch durchzuführen ge-
denkt;
2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die
Protokolle der Einvernahmen der bereits befragten Personen zu gewähren;
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3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die unter Verletzung der Teilnahme-
rechte durchgeführten Beweiserhebungen zu wiederholen und dem Beschwer-
deführer die strafprozessualen Teilnahmerechte zu gewähren;
4. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich
zu einer ersten Einvernahme vorzuladen und ihm Gelegenheit zu geben, zu den
ihm gegenüber im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfen Stellung
zu nehmen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»
E. Der a.o. Bundesanwalt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 17. No-
vember 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
vollumfänglich abzuweisen (act. 3 S. 5).
Die Verfahrensakten reichte der a.o. Bundesanwalt trotz entsprechender
Aufforderungen durch die Beschwerdekammer vom 12., 18. und 24. Novem-
ber 2020 nicht ein, zunächst mit der Begründung, dass strengrechtlich noch
gar keine «Verfahrens»-Akten bestünden und soweit Akten vorhanden
seien, diese nur in Papierform verfügbar seien und zunächst gescannt wer-
den müssten. In einem späteren Schreiben vom 30. November 2020 führte
er aus, dass A. keine Akten einsehen dürfe (vgl. act. 4, 5, 8, 9 und 10).
F. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und der a.o. Bundes-
anwalt mit Eingaben vom 8. und 23. Dezember 2020 jeweils an den in der
Beschwerde bzw. der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 12
und 16).
G. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 4. und 16. Januar 2021 bekräftigen die
Parteien erneut ihre jeweiligen Anträge (act. 18 und 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei-
ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches
zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Ja-
nuar 2018 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die
Unangemessenheit (lit. c).
Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügun-
gen verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei be-
stimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurtei-
len, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl.
hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom
17. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.).
1.2 Angefochten wird das Schreiben des a.o. Bundesanwalts vom 9. Novem-
ber 2020, mit welchem dieser sinngemäss die Gesuche des Beschwerde-
führers vom 5. November 2020 um Mitteilung, wen der a.o. Bundesanwalt
bereits vorgeladen und befragt habe und bei wem er dies noch plane, um
Einsicht in die Einvernahmeprotokolle sowie um Gewährung der «strafpro-
zessualen Teilnahmerechte» abgelehnt bzw. zumindest einstweilen abge-
lehnt hat (act. 1.4).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut von
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde nicht nur formelle Verfügungen
angefochten werden können, sondern auch andere Verfahrenshandlungen
der Bundesanwaltschaft. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen
Akte, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die
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Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (KELLER, in: Donatsch/Lie-
ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 393 StPO). Somit kann Be-
schwerde gegen Handlungen geführt werden, die sich auf die Einleitung,
Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang
beziehen. Die Anfechtbarkeit mittels Beschwerde setzt dabei voraus, dass
die Handlung gegen aussen wirksam ist, weshalb die Möglichkeit zur Be-
schwerdeführung ihre Grenze dort findet, wo rein behördeninterne Vorgänge
betroffen sind (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393
StPO).
Das Schreiben vom 9. November 2020, mit welchem zumindest sinngemäss
die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert worden ist und die Teil-
nahmerechte des Beschwerdeführers einstweilen beschränkt worden sind,
ist ohne Weiteres der Beschwerde zugänglich (vgl. auch KELLER, a.a.O., N.
16 zu Art. 393 StPO). Soweit der a.o. Bundesanwalt der Meinung ist, es liege
kein gültiges Anfechtungsobjekt vor, geht er mit dieser Ansicht somit fehl.
Abzuweisen ist der von ihm in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf
Ansetzung einer Frist, um materiell zur Beschwerde Stellung nehmen zu
können. Vorliegend ist ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Der a.o. Bundesanwalt hat zudem eine weitere Eingabe («Quadruplik») ein-
gereicht. Er hatte somit genügend Gelegenheit, sich auch materiell zur Be-
schwerde zu äussern. Hat er dies unterlassen, ist ihm dieses Versäumnis
selber anzulasten, und es besteht – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Be-
schleunigungsgebot (Art. 5 StPO) – keine Veranlassung auf eine weitere
Fristansetzung zur Stellungnahme in materieller Hinsicht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter des Strafverfahrens grundsätz-
lich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 383 Abs. 1 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Bezug auf Antrag 1 der Beschwerde, wonach
der a.o. Bundesanwalt anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer bekannt zu
geben, welche Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen) er in diesem
Strafverfahren bereits durchgeführt habe und welche er noch durchzuführen
gedenke, ist zunächst festzuhalten, dass die Beweissammlung und Beweis-
führung vorrangig Aufgabe der staatlichen Organe ist, die insofern durch den
Untersuchungsgrundsatz gebunden sind (Art. 6 Abs. 1 StPO). Den Parteien
steht das Recht zu, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO).
Darüber hinaus haben die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf (vor-
gängige) Bekanntgabe von geplanten Beweiserhebungen. Mangels eines
entsprechenden rechtlich geschützten Interesses ist daher auf den Be-
schwerdeantrag 1 nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ferner auf Antrag 3,
wonach der a.o. Bundesanwalt anzuweisen sei, die unter Verletzung der
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Teilnahmerechte durchgeführten Beweiserhebungen zu wiederholen und
dem Beschwerdeführer die strafprozessualen Teilnahmerechte zu gewäh-
ren. Eine Wiederholung der Beweiserhebung ist zunächst beim verfahrens-
leitenden Staatsanwalt zu beantragen. Erst gegen einen allfälligen Abwei-
sungsentscheid kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben
werden (TPF 2011 161 E. 1.2; KELLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO). So-
weit der a.o. Bundesanwalt gemäss Ausführungen in der Beschwerdeant-
wort vom 17. November 2020 eine «förmliche Einvernahme» und weitere
Befragungen durchgeführt hat, muss der Beschwerdeführer zunächst die
Wiederholung dieser Einvernahmen beim a.o. Bundesanwalt verlangen. Die
Beschwerde steht ihm erst gegen eine allfällige Abweisung des Ersuchens
um Wiederholung der Einvernahmen zu. Auf den Antrag 3 ist daher nicht
einzutreten. Antrag 4, wonach der a.o. Bundesanwalt anzuweisen sei, den
Beschwerdeführer unverzüglich zu einer ersten Einvernahme vorzuladen
und ihm Gelegenheit zu geben, zu den ihm gegenüber im Rahmen des Straf-
verfahrens erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen, war ebenfalls nicht Ge-
genstand des angefochtenen Schreibens und ist damit auch nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb bereits aus die-
sem Grund darauf nicht einzutreten ist. Auf den Antrag 4 wäre auch nicht
einzutreten, wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer hätte
damit sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend gemacht, die jederzeit
erhoben werden kann (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 5: «Es erscheint geradezu
offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die Durchführung der ersten Ein-
vernahme bewusst hinauszögert, um dem Beschwerdeführer die Aktenein-
sicht und die Teilnahmerechte an den weiteren Beweiserhebungen zu ver-
weigern.»). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt eine vorgängige In-
tervention bei der betreffenden Strafbehörde voraus, damit diese innert kur-
zer Frist entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni
2018 E. 1.4 m.w.H.; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu
Art. 396 StPO; KELLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 396 StPO). Weder wird geltend
gemacht noch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in
diesem Sinne beim a.o. Bundesanwalt interveniert hätte.
Ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt ist
der Beschwerdeführer, soweit er die Einsicht in die Protokolle der Einvernah-
men der bereits befragten Personen beantragt (Antrag 2; vgl. u.a. den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Die
Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden, sodass auf Antrag 2 der
Beschwerde einzutreten ist.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. November 2020
geltend, es sei ihm u.a. Einsicht in die erstellten Einvernahmeprotokolle zu
gewähren, damit er sich ein Bild des Ausmasses der Missachtung seiner
Teilnahmerechte machen könne (act. 1 S. 4). In der Replik vom 8. Dezem-
ber 2020 argumentiert der Beschwerdeführer, das Akteneinsichtsrecht sei
den Parteien voraussetzungslos zu gewähren. Es obliege dem a.o. Bundes-
anwalt als Verfahrensleiter, eine allfällige ausnahmsweise Beschränkung
dieses Rechts zu begründen. Eine solche Begründung habe dieser bis heute
nicht geliefert (act. 12 S. 1).
2.2 Der a.o. Bundesanwalt verwies in seinem Schreiben vom 9. November 2020,
mit welchem er sinngemäss das Gesuch um Einsicht in die Einvernahme-
protokolle ablehnte, darauf, dass die erste Einvernahme des Beschwerde-
führers noch nicht erfolgt sei (act. 1.4).
2.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers-
ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah-
rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung fol-
gert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durch-
führung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch
auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV
25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284; 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.).
Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemäs-
sem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verwei-
gern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3
m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Ein-
vernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln
(SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben
können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegen-
stehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeit-
lichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafver-
fahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid
des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in der der angefochtenen Verfügung
zu Grunde liegenden Strafuntersuchung. Seine erste Einvernahme durch
den a.o. Bundesanwalt ist noch nicht erfolgt. Zwar ist die Formulierung von
Art. 101 Abs. 1 StPO offen gewählt und schliesst damit eine Akteneinsicht
vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten und vor der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft nicht aus. Damit
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wird aber lediglich ein (zwar pflichtgemässes) Ermessen eingeräumt, das es
zu berücksichtigen gilt (BGE 137 IV 260 E. 2.3). Wird somit die Einsicht in
Einvernahmeprotokolle mit der Begründung verweigert, die erste Einver-
nahme des Beschwerdeführers sei noch nicht durchgeführt worden, liegt da-
rin keine Überschreitung oder gar ein Missbrauch des Ermessens vor. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Zollinger
- Stefan Keller, ausserordentlicher Bundesanwalt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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