Beschluss vom 11. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. AG,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. C., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
3. D., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
4. E., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
5. F., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
6. G., Eidgenössisches Departement für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.280-281
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Sachverhalt:
A. Die liechtensteinische Gesellschaft A. AG betreibt das Helikopterflugfeld in
Z. (nachfolgend «Heliport Z.»). Die B. AG betreibt unter anderem auf dem
Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze [Helicopter Emergency Medi-
cal Service].
B. Am 5. September 2016 reichte die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt H.,
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL») ein Gesuch um Neu-
bau eines Hangars mit Flugbetriebsmaterialhalle und Änderung des Be-
triebsreglements ein, mit welchem insbesondere die bisher unklar formulier-
ten Betriebszeiten hätten eindeutig festgelegt werden sollen. Gegen die in
diesem Zusammenhang vom BAZL am 23. Juni 2017 erlassene Verfügung
erhob die A. AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundes-
verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-4819/2017 vom
19. Juni 2019 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen
Verfügung auf und wies die Angelegenheit an das BAZL zur weiteren Abklä-
rung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück (Verfahrens-
akten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 1, pag. B05-00-01-0001 ff.).
C. Im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019
ersuchte Rechtsanwalt Philippe Renz (nachfolgend «RA Renz») den […] des
BAZL, C., mit E-Mail vom 4. Dezember 2019 um ein Telefonat betreffend die
A. AG. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 wies C. RA Renz darauf hin, dass
es zielführender sei, wenn er allfällige Fragen schriftlich stelle, damit diese
an die richtige Stelle weitergeleitet werden können. Ferner wies C. RA Renz
darauf hin, dass ohne Vorlage eines schriftlichen Mandats keine Auskunft zu
laufenden Fällen erteilt werde. RA Renz antwortete C. gleichentags und
führte insbesondere aus, dass sich im Fall «Heliport Z.» Probleme in sachli-
cher und rechtlicher Hinsicht stellen würden. Um diese zu klären, habe er ein
Treffen zwischen den Parteien angedacht und dies habe er mit C. telefonisch
besprechen wollen. Weiter führte RA Renz aus, dass, sollte hierfür eine Voll-
macht notwendig sein, C. ihm dies mitteilen solle. Mit E-Mail vom 12. De-
zember 2019 bedankte sich C. bei RA Renz für dessen zusätzlichen Gedan-
ken und sein Angebot und merkte an, dass er auf seine Dienste verzichte.
Zur Begründung führte C. aus, dass nach allem, was bisher in den verschie-
denen Dossiers «gelaufen» sei, RA Renz in seinen Augen kein geeigneter
Mediator in Sachen «Heliport Z.» sei, sollte sich dieser «gordische Knoten»
tatsächlich mit einer Mediation lösen lassen. Nach den letzten Äusserungen
von I. [Mitglied des Verwaltungsrats der A. AG] in der Zeitung P. bezweifle
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er jedoch stark, dass sich der «gordische Knoten» tatsächlich mit einer Me-
diation lösen lasse. RA Renz betonte in der E-Mail vom 12. Dezember 2019
die Vorteile einer gemeinsamen Sitzung, die nicht als Mediation, sondern als
Dialog zu verstehen sei und ersuchte C. ihm mitzuteilen, ob das BAZL an
einer Einigungsverhandlung interessiert sei. In der Folge teilte C. RA Renz
mit E-Mail 18. Dezember 2019 mit, dass er umfassende Kenntnis des Dos-
siers Z. verfüge und sein Entscheid gegen seine Person als Vermittler bzw.
generell gegen den Diskussionsvorschlag wohl überlegt sei. Insbesondere
führte C. Folgendes aus: «Die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren im
Umgang mit den A. AG-Verantwortlichen haben mich und alle intern Betei-
ligten dazu bewogen, die weiteren Schritte bei den hängigen Verfahren strikt
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Verfahrensrechts durchzuführen.
Entsprechend diesen Vorschriften ist unsere Sprache diejenige von Verfü-
gungen und wir sind nicht bereit, diesen Weg zu verlassen. Ich bleibe bei
meinem Entscheid und erkenne keinerlei Raum für das von Dir vorgeschla-
gene Treffen» (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 3, pag. B05-
00-01-0047 ff.).
D. Nach vorgängig gewährter Akteneinsicht nahm RA Renz mit Eingabe vom
6. März 2020 zur bevorstehenden Verfügung betreffend die Neuüberprüfung
des Betriebsreglements und die Stationierung der Rettungshelikopter Stel-
lung und ersuchte formell um Organisation eines Rundtischgesprächs. Des
Weiteren führte RA Renz aus, weshalb seiner Ansicht nach das Eidgenössi-
sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) im Fall «Heliport Z.» intervenieren sollte. Eine Kopie dieses Schrei-
bens wurde unter anderem dem […] des UVEK, G., zugestellt (Verfahrens-
akten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 5, pag. B05-00-01-0054 ff.). In der
Folge stellte RA Renz G. weitere Kopien von an das BAZL gerichteten
Schreiben zu, zuletzt am 7. Juli 2020 (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner
1, Lasche 5, pag. B05-00-01-0077 ff.; Lasche 8, pag. B05-00-01-0102 ff.; La-
sche 12, pag. B05-00-01-0156 f.).
E. Mit Eingabe vom 30. März 2020 gelangte RA Renz im Namen der A. AG an
C. und ersuchte um Beantwortung diverser Fragen durch die zuständigen
Dienststellen des BAZL (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 8,
pag. B05-00-01-0102 ff.). Hierzu nahm das BAZL mit Schreiben vom 8. April
2020 Stellung (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 8, pag. B05-
00-01-0109 f.).
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F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2020 lehnte das BAZL unter
anderem den am 6. März 2020 gestellten Antrag zur Durchführung eines
Rundtischgesprächs ab (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 5,
pag. B05-00-01-0064 ff.).
G. Am 27. Mai 2020 teilte das BAZL J. mit, dass gegen ihn das Verwaltungs-
strafverfahren Nr. 53-8/5 eröffnet worden sei. J. wird vorgeworfen, als haupt-
verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG und als damaliger
Flugplatzleiter für die Erstellung der Aufsetz- und Abhebfläche (sog. Touch-
down and lift-off area; nachfolgend «TLOF») inkl. der dazu gehörenden Zu-
fahrt auf dem Heliport Z., ohne der hierfür benötigten Plangenehmigung, ver-
antwortlich zu sein. J. wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige Stel-
lungnahme bis zum 19. Juni 2020 einzureichen. Das Schreiben vom 27. Mai
2020 wurde von E. ([…] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des BAZL)
und F. ([…] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des BAZL) unterzeichnet
(Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 6, pag. B05-00-01-
0086 f.). J., vertreten durch RA Renz, liess sich hierzu mit Eingabe vom
5. Juni 2020 vernehmen und teilte dem BAZL mit, dass er die Eröffnung des
Verwaltungsstrafverfahrens als unseriös erachte und deshalb in einem se-
paraten, an F. gerichteten Schreiben deren Ausstand verlangt habe (Verfah-
rensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 6, pag. B05-00-01-0088 ff., La-
sche 7, B05-00-01-0091 ff.).
H. Betreffend die Neuüberprüfung des Betriebsreglements und die Stationie-
rung der Rettungshelikopter reichte RA Renz dem BAZL am 5. Juni 2020
eine weitere Stellungnahme ein, worin er insbesondere den Antrag stellte,
das BAZL habe das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung des Urteils
A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 zu ersuchen. Zudem beantragte RA Renz
den Ausstand aller Mitarbeiter des BAZL, mit denen F. die Dossiers von He-
liport Z. bearbeitet habe (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 5,
pag. B05-00-01-0077 ff.).
I. Gemäss Angaben von Zeugen sollen in den Jahren 2019 und 2020 auf der
gesperrten TLOF des Heliports Z. mehrere Starts und Landungen stattge-
funden haben. In der Folge forderte die Abteilung «Sicherheit Flugbetrieb»
des BAZL die B. AG mit Schreiben vom 17. Juni 2020 im Verfahren
Nr. BAZL-311.122-CH.AOC.HEL.3031/11/10/2 auf, die darin gestellten Fra-
gen bis zum 10. Juli 2020 zu beantworten (Verfahrensakten BA, Beilagen-
Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-0122 f.).
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J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 wandte sich RA Renz im Namen der A. AG
an D. ([…] des BAZL) und E. Er machte unter Verweis auf die E-Mail von K.
vom 15. Juni 2020 eine Amtsgeheimnisverletzung geltend und führte im We-
sentlichen aus, dass K. mit vergangenen oder laufenden Verfahren des
BAZL nicht befasst gewesen sei und offensichtlich von einem oder mehreren
Mitarbeitern des BAZL unrechtmässig vertrauliche Informationen und/oder
Dokumente erhalten habe (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche
10, pag. B05-00-01-0139 ff.). D. und E. beantworteten das Anliegen der
A. AG mit Schreiben vom 28. Juni 2020 und führten insbesondere aus, dass
die von K. gemachten Aussagen dem Inhalt des Briefes des BAZL an das
Generalsekretariat des UVEK vom 24. Mai 2019 im Zusammenhang mit der
Aufsichtsbeschwerde von I. entsprechen würden. I. habe dieses Schreiben
des BAZL auf seiner Homepage «www.[…]» unter der Rubrik «[…]» publi-
ziert. Da I. seinerzeit die Medien über seine Aufsichtsbeschwerde informiert
habe und die fragliche Homepage allgemein bekannt sei, sei es für Dritte wie
K. leicht möglich, die entsprechenden Informationen der Homepage von I. zu
entnehmen. Die rechtswidrig erstellte TLOF auf dem Heliport Z. sei nach wie
vor gesperrt und dies sei aufgrund der bestehenden Markierung für jeder-
mann von blossem Auge erkennbar. Ebenso sei die rechtskräftig gesperrte
TLOF zuerst mittels NOTAM und danach am 20. Juni 2019 im VFR Manual
(SUP 004/19) publiziert worden. Diese Publikation sei nach wie vor gültig
und für jedermann einsehbar. Daher sei keinerlei Verletzung des Amtsge-
heimnisses durch das BAZL ersichtlich, weshalb von Untersuchungshand-
lungen abgesehen werde (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche
10, pag. B05-00-01-0146 f.).
K. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte die Abteilung «Sicherheit Infrastruk-
tur» des BAZL L. im Verfahren Nr. BAZL-361.43-LSXB mit, dass die auf dem
Heliport Z. im Jahr 2018 ohne die erforderliche Plangenehmigung und damit
widerrechtlich erstellte TLOF mit Verfügung des BAZL vom 17. Dezember
2018 unter Strafandrohung rechtskräftig gesperrt (Benützungsverbot) wor-
den sei, und wies auf die in den Jahren 2019 und 2020 auf der TLOF laut
Zeugenaussagen erfolgten Starts und Landungen hin. Das BAZL teilte L. mit,
dass er als Flugplatzleiter der A. AG für die Einhaltung der Vorschriften be-
treffend Sicherheitsmassnahmen und Schutzmassnahmen sowie der damit
zusammenhängenden Anordnungen des BAZL verantwortlich sei und for-
derte ihn auf, die im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten (Verfah-
rensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-0125 f.).
L. L. und die B. AG, vertreten durch RA Renz, machten mit an C. gerichtetem
Schreiben vom 7. Juli 2020 Verfahrensmängel geltend und führten unter
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anderem aus, dass es sich beim untersuchten Sachverhalt in den Verfahren
Nr. BAZL-311.122-CH.AOC.HEL.3031/11/10/2 und Nr. BAZL-361.43-LSXB
um denselben Sachverhalt handle, der gegenüber der B. AG am 17. Juni
2020 angezeigt, jedoch von einer anderen BAZL-Abteilung eingeleitet wor-
den sei. Des Weiteren erhob RA Renz darin gegenüber dem BAZL den Vor-
wurf der Begünstigung der Stiftung M. gegenüber anderen Helikopterbetrei-
bern sowie des Amtsmissbrauchs. Schliesslich stellte RA Renz diverse An-
träge und führte aus, dass sobald diesen Anträgen stattgegeben werde, ihm
Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren sei. Unter anderem ersuchte
RA Renz unter Verweis auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über
das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;
SR 152.3) um Aufnahme folgender Dokumente in das Verfahrensdossier
(Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-
0127 ff.):
- Statistik über die Gesamtzahl der Verstösse gegen die Bestimmungen des Schwei-
zer Rechts über die Landung an verbotenen Orten, die das BAZL zwischen 1. Januar
2010 und 31. Dezember 2019 im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit erfasst hat;
- Statistik über die Gesamtzahl der Verwaltungsstrafverfahren, die im gleichen Zeit-
raum vom BAZL gegen Piloten oder Verantwortliche der Luftfahrtinfrastruktur wegen
solcher Verstösse eingeleitet wurden;
- Statistik über die Anzahl der Fälle von Verstössen des Art. 292 StGB, die das BAZL
in den letzten 10 Jahren an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet habe, sowie Sta-
tistik über die Anzahl solcher Fälle, die zur Verurteilung der Verantwortlichen geführt
haben;
- Richtlinien des BAZL über die für diese Art von Verstössen geltenden Bussgeld-
sätze.
M. Die Abteilung «Sicherheit Flugbetrieb» des BAZL ersuchte RA Renz mit
Schreiben vom 20. Juli 2020 zu präzisieren, ob es sich beim am 7. Juli 2020
gestellten Antrag um Aufnahme der Dokumente ins Verfahrensdossier um
einen Beweisantrag i.S.v. Art. 37 Abs. 2 VStrR oder um ein Einsichtsgesuch
gemäss dem BGÖ handle. Des Weiteren wies die Abteilung «Sicherheit
Flugbetrieb» darauf hin, dass sie weder über die bezeichneten Statistiken
noch über eine einschlägige Bussenrichtlinie verfüge. Die gewünschte elekt-
ronische Zustellung der Verfahrensakten stellte das BAZL RA Renz in Aus-
sicht und bat ihn um Mitteilung einer E-Mail-Adresse (Verfahrensakten BA,
Beilagen-Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-0132 f.).
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Die Abteilung «Sicherheit Infrastruktur» nahm zur Eingabe vom 7. Juli 2020
mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Stellung und wies RA Renz zum einen da-
rauf hin, dass gegen L. kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden
sei. Zum anderen wurde ausgeführt, dass bei den Flugplatzleitern als direkte
Ansprechpersonen des BAZL zuerst bei der zuständigen Abteilung «Sicher-
heit Infrastruktur» bloss eine Sachverhaltsabklärung ausserhalb eines Ver-
waltungsstrafverfahrens stattfinde, wie dies dem Schreiben vom 24. Juni
2020 entnommen werden könne. Weil im Flugplatzleiter-Bereich noch kein
Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden sei, spiele die im Schreiben [der
Abteilung «Sicherheit Flugbetrieb»] vom 20. Juli 2020 erwähnte Vermen-
gung der rechtlichen Grundlagen keine Rolle, weshalb das Einsichtsgesuch
formell behandelt werden könne. Auch die Abteilung «Sicherheit Infrastruk-
tur» wies RA Renz darauf hin, dass das BAZL weder über die bezeichneten
Statistiken noch eine einschlägige Bussenrichtlinie für diese Art von Verstös-
sen verfüge und dass solche auch nicht durch einen einfachen elektroni-
schen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden könnten
(Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-
0134 f.).
N. Mit Schreiben vom 3. August 2020 bestätigte C. gegenüber RA Renz den
Erhalt seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 und führte aus, dass ihn die darin
angeschlagene Tonalität erstaunt habe, die im höchsten Masse unange-
bracht und grenzwertig sei. Die darin gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe der
Begünstigung und des Amtsmissbrauchs würden jeglicher Grundlage ent-
behren und seien unhaltbar. Er weise sie in aller Form zurück. Zudem führte
C. aus, dass das Verhalten und die Art und Weise des Auftretens von
RA Renz gegenüber dem BAZL nicht weiter tolerierbar seien. Weiter wies C.
RA Renz darauf hin, dass, sollte sich sein Verhalten künftig nicht ändern und
er sich nicht an die geläufigen Anstandsregeln im Umgang mit einer Behörde
halten, er prüfen müsse, ob dieses standesrechtlich oder strafrechtlich rele-
vant sein könnte. Schliesslich merkte C. an, dass die beiden im Schreiben
vom 7. Juli 2020 erwähnten Verfahren wie geplant weitergeführt werden
(Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 9, pag. B05-00-01-0136).
O. Am 6. August 2020 liessen die A. AG und J., vertreten durch RA Renz, bei
der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein gegen K. Strafan-
zeige wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung, übler Nachrede und
Kreditschädigung nach liechtensteinischem Recht einreichen (Verfahrens-
akten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 11, pag. B05-00-01-0150 ff.).
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P. Die A. AG und die B. AG liessen am 17. August 2020 bei der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend «BA») einen «Strafantrag» stellen. Dieser richtet sich
gegen C., D., E., F. sowie eine unbekannte Person beim BAZL wegen Amts-
missbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
StGB) und Bestechung (Art. 322ter ff. StGB) sowie gegen G. wegen Amts-
missbrauchs (act. 1.1).
Q. Am 1. September 2020 gelangten die A. AG und die B. AG an die BA und
reichten ihr das von RA Renz an C. gerichtete Schreiben vom 24. August
2020 sowie die E-Mail des Datenschutz- und Öffentlichkeitsberaters des
BAZL vom 28. August 2020 ein. Darin wurde unter anderem bestätigt, dass
es zwischen C. und dem CEO der Stiftung M., N. seit August 2017 zu 11 in-
formellen Anlässen kam und dass diese bilateralen Gespräche ohne Trak-
tandenliste, Unterlagen und Protokollierung stattgefunden haben (Verfahren-
sakten BA, blauer Ordner, Lasche 5, pag. 05-00-0012).
R. J., vertreten durch RA Renz, verlangte mit Schreiben vom 22. September
2020, dass E. in den Ausstand zu treten habe (Verfahrensakten BA, blauer
Ordner, Lasche 16, pag. 16-00-0003).
S. Die Bundesanwaltschaft nahm den bei ihr am 17. August 2020 angezeigten
Sachverhalt mit Verfügung vom 4. November 2020 (Verfahren SV.20.0993)
nicht anhand (act. 1.2).
T. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2020 liessen die
A. AG und die B. AG am 14. November 2020 bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen im
Hauptbegehren die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. No-
vember 2020 (act. 1).
U. C., D., E. und F. teilten dem Gericht jeweils mit separatem Schreiben vom
10. Dezember 2020 mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeant-
wort verzichten und verwiesen auf die Ausführungen in der Nichtanhandnah-
meverfügung vom 4. November 2020 (act. 7-10). G. nahm zur Beschwerde
mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Stellung (act. 11). Die BA liess sich mit
Eingabe vom 14. Dezember 2020 vernehmen. Sie beantragt die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12).
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V. Die A. AG und die B. AG replizierten im vorliegenden Verfahren mit Eingabe
vom 6. Januar 2020 (recte: 2021) und hielten an den in der Beschwerde vom
14. November 2020 gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht stellen
sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem vor der Beschwerde-
kammer hängigen Beschwerdeverfahren in Ausstandsangelegenheit
BV.2020.1 zu vereinen (act. 16). Beim Beschwerdeverfahren BV.2020.1
handelt es sich um die von der B. AG bei der Beschwerdekammer am 5. Ja-
nuar 2021 erhobene Beschwerde betreffend die Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2020, mit welcher der […] des UVEK das Ausstandsgesuch gegen C.
abgewiesen hat und auf dasjenige gegen D. nicht eingetreten ist (act. 16.4).
Die Duplikschrift der BA vom 18. Januar 2021 wurde der A. AG und der
B. AG am 21. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 18, 19). C., D., E., F.
und G. liessen sich zur Replik vom 6. Januar 2021 innert der angesetzten
Frist nicht vernehmen.
W. Im Verfahren BV.2021.1 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde
der B. AG mit Beschluss vom 1. Februar 2021 nicht ein und wies den Verei-
nigungsantrag ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft können
die Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert
10 Tagen Beschwerde erheben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen
gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
lit. c StPO).
1.2 Vorliegend angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwer-
degegnerin vom 4. November 2020. Die Beschwerde wurde sowohl frist- als
auch formgerecht erhoben.
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1.3
1.3.1 Die von den Beschwerdeführerinnen am 17. August 2020 eingereichte Straf-
anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und
Bestechung nahm die Beschwerdegegnerin nicht anhand. Fraglich ist, ob die
Beschwerdeführerinnen befugt sind, gegen die verfügte Nichtanhandnahme
Beschwerde zu erheben.
1.3.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be-
schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä-
gerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnah-
meverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als
Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.).
1.3.3 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rech-
ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Recht-
sprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen
Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. In seinen Rechten unmittelbar ver-
letzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu-
mindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV
454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157; je m.w.H.). Bei den Rechten
im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechts-
güter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
2006 S. 1169 f.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Indi-
vidualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen
als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren
Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive
Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemei-
nen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual-
rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben-
zweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen
verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist
der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO
(BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3
S. 263; je m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2).
1.3.4 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits
das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen
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anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das
Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher
Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom
19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).
Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.; LIEBER, Zür-
cher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 115 StPO N. 3; MAZZUCHELLI/POSTIZZI,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 115 StPO N. 84 je m.w.H.).
1.3.5 Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320
StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Er-
füllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Be-
hördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Li-
nie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funk-
tionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Betrifft das Amtsgeheimnis
jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist auch dieser
in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschä-
digter anzusehen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.H.; vgl. hierzu ausführlich das
Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4
m.w.H.; s.a. die Urteile des Bundesgerichts 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013,
E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3; Beschluss des Bundes-
strafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 1.3.2).
1.3.6 Das geschützte Rechtsgut der Bestechungstatbestände nach Art. 322ter ff.
StGB ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit
amtlicher Tätigkeit, in die Unparteilichkeit der rechtsstaatlichen Amtsführung
und Aufgabenerfüllung (BGE 129 III 320 E. 5.2 S. 324; 129 II 462 E. 4.5
S. 466). Bei Bestechungsdelikten kommt Privaten keine Geschädigtenstel-
lung zu (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 87a).
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, seitens der Beschuldigten amts-
missbräuchliches Verhalten erfahren zu haben. Damit sind sie diesbezüglich
als mutmassliche Geschädigte grundsätzlich beschwerdebefugt.
1.4.2 Des Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen den Strafantrag wegen
mutmasslicher Amtsgeheimnisverletzung und machten geltend, dass sie von
K., der ein Fan der Stiftung M. und ein Gegner der Beschwerdeführerin 2 sei,
angegriffen worden seien. Einige dieser Angriffe würden auf vertraulichen
Dokumenten des BAZL oder Informationen basieren (act. 1.1, S. 6). Die Be-
schwerdeführerinnen präzisieren in der Beschwerde weder um welche An-
griffe es sich dabei handeln soll noch an welche vertraulichen Dokumente
- 12 -
oder Informationen K. gelangt sein soll. Aktenkundig ist jedoch das Schrei-
ben der Beschwerdeführerin 1 vom 19. Juni 2020, worin sie auf die E-Mail
von K. vom 15. Juni 2020 Bezug nahm (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ord-
ner 1, Lasche 10, pag. B05-00-01-0139 f.; vgl. E. 2.4 hiernach). Soweit er-
sichtlich, betreffen die Verfahren vor dem BAZL in erster Linie die Beschwer-
deführerin 1 als Betreiberin des Heliports Z. (vgl. Sachverhalt Bst. B-J). So-
mit ist anzunehmen, dass Gegenstände einer allfälligen Amtsgeheimnisver-
letzung lediglich Dokumente resp. Informationen betreffend die Beschwer-
deführerin 1 wären. Darauf deutet insbesondere auch die Strafanzeige vom
6. August 2020 hin, die lediglich zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 und
von J. eingereicht wurde (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, La-
sche 11, pag. B05-00-01-0150 ff.). Somit wäre in Bezug auf den Vorwurf der
Amtsgeheimnisverletzung grundsätzlich nur die Beschwerdeführerin 1 als
von mutmasslich geheimen Informationen und Dokumenten Betroffene be-
schwerdebefugt. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweist sich
die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet (E. 2.4), weshalb
offenbleiben kann, ob auch der Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich Be-
schwerdebefugnis zuzusprechen wäre.
1.4.3 Da die Bestechungstatbestände auf Schutz von kollektiven Rechtsgütern
ausgerichtet sind, ist den Beschwerdeführerinnen bezüglich der behaupteten
Bestechung die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Auf die Beschwerde
ist diesbezüglich nicht einzutreten.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im oben erwähnten Umfang ein-
zutreten. Ob die von den Beschwerdeführerinnen gegenüber den Beschul-
digten erhobenen Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob diesbezüglich Hinweise
auf strafbare Handlungen gegeben sind, betrifft nicht die Frage ihrer Be-
schwerdelegitimation, sondern ist nachfolgend im Rahmen der materiellen
Begründetheit der Beschwerde zu prüfen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In-
formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie
sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt
(Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald auf-
grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli-
chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-
füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro
duriore. Danach ist nur dann nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen
- 13 -
(Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sach-
verhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhand-
nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (OMLIN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 ff.; zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.2,
2.3).
2.2
2.2.1 In Bezug auf den erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs führten die Be-
schwerdeführerinnen in ihrem «Strafantrag» vom 17. August 2020 im We-
sentlichen aus, dass das BAZL mit den vielen hängigen Verwaltungs- und
Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin 1 eine Ver-
nichtungsstrategie verfolge, um die Stiftung M. zum Nachteil ihrer Konkur-
renten zu begünstigen. Hierzu begrenze das BAZL die Anzahl der Bewegun-
gen des Helikopters der Beschwerdeführerin 2 in Z., was der Stiftung M. zu-
gutekomme. Es sei ein offenes Geheimnis in der Schweizer Helikopterin-
dustrie, dass C. und N. im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen sehr regel-
mässig zusammenkommen würden. C. stehe der Stiftung M. zur Verfügung,
um Projekte im Zusammenhang mit ihrem Flugbetrieb zu erleichtern und
Probleme mit den Mitarbeitern des BAZL im Rahmen ihrer Aufsichtsaufga-
ben zu vermeiden. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen als Konkurren-
tinnen der Stiftung M. verhalte sich C. anders. Dies gehe aus den E-Mails
vom 12. und 18. Dezember 2019 hervor. Die engen und sogar freundschaft-
lichen Arbeitsbeziehungen zwischen BAZL-Mitarbeitern und den vom BAZL
beaufsichtigten Unternehmen seien unvermeidlich und an sich nicht proble-
matisch. Inakzeptabel und unrechtmässig seien diese Beziehungen jedoch,
wenn sie die Überwachungs- und Sanktionspolitik des BAZL zum Vorteil be-
stimmter Unternehmen und zum Nachteil anderer auf demselben Markt täti-
ger Unternehmen beeinflusse. Namentlich soll das BAZL die Sitzungsvor-
schläge der Beschwerdeführerinnen wiederholt abgelehnt haben und habe
seine Verfahren nur noch mit «Gewalt» gegen sie durchsetzen wollen. Des
Weiteren habe F., die bei der Sektion «Sachplan und Anlagen» des BAZL
zuständige Mitarbeiterin, jeden Versuch unternommen, um das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 auf ihre eigene Weise und
gegen die Interessen der Beschwerdeführerinnen auszulegen. Dabei habe
sie sich angegriffen gefühlt und mit dem Gefühl, dass «ihr» Dossier Z. in
Stocken geraten sei, habe sie gegen J. am 27. Mai 2020 ein Verwaltungs-
strafverfahren eröffnet und habe ihm seine wahrscheinliche Verurteilung an-
gekündigt. Deshalb hätten J. und die Beschwerdeführerin 1 gegen F. ein
Ausstandsgesuch eingereicht. Daraufhin hätten die Sektionen SBHE [«Flug-
betrieb Helikopter» der Abteilung «Sicherheit Flugbetrieb»] und SISS [«Stan-
dardisierung und Sanktionswesen» der «Abteilung Sicherheit Infrastruktur»]
- 14 -
beim BAZL die Angriffe gegen die Beschwerdeführerinnen übernommen.
Unter diesen Umständen sei den Beschwerdeführerinnen nichts anderes üb-
riggeblieben, als den «Strafantrag» gegen die jeweiligen Verursacher zu stel-
len, um dieses Manöver zu beenden (act. 1.1, S. 3 ff.).
2.2.2 Nach Art. 312 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder
als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht
nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein
Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b
S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019
E. 3.3). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten,
die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der
Verfassung explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 7). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch
Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich
kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amtsträger indessen als Garant
verpflichtet, eine Grundrechtseingriff aufzuheben und unterlässt er dies,
kann gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlas-
sungsdelikts gemäss Art. 11 StGB bejaht werden (HEIMGARTNER, a.a.O.,
Art. 312 StGB N. 18 m.w.H.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom
19. November 2018 E. 3 m.w.H.). Subjektiv muss beim Täter das Bewusst-
sein über seine Sondereigenschaft vorliegen und er muss wissen, dass er
möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf
nehmen. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder
einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an-
deren einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (HEIM-
GARTNER, a.a.O., Art. 312 N 22 f.).
2.2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind mit dem Vorgehen des BAZL in den hängi-
gen oder abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren in
mehrfacher Hinsicht nicht einverstanden und erkennen dahinter eine «Ver-
nichtungsstrategie», den sie als Amtsmissbrauch werten. Damit übersehen
die Beschwerdeführerinnen, dass ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt kei-
nen hoheitlichen Zwang darstellt, wenn er die Rechtsposition des Betroffe-
nen nur vorläufig ändert, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach
den jeweils anwendbaren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stehen. Es ist
nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen
Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern (vgl. Urteil des Bundes-
strafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015 E. 2.3.2). Wie das teilwei-
- 15 -
se zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ausgefallene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4819/2017 vom 19. Juni 2010 zeigt, stand es den Be-
schwerdeführerinnen in den vor dem BAZL hängigen Verfahren offen, die
ergangenen Verfügungen anzufechten und ihren Standpunkt vor der Rechts-
mittelinstanz geltend zu machen oder auf die Erhebung des entsprechenden
Rechtsmittels zu verzichten. Der Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen
wird durch die Möglichkeit von Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge-
rungsbeschwerden sowie von (von ihnen zahlreich in Anspruch genomme-
nen) Ausstandsbegehren ergänzt. Die Beschwerde betreffend den Vorwurf
des Amtsmissbrauchs ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Ein
hoheitlicher Zwang seitens des BAZL resp. dessen Mitarbeitern ist auch in
der von den Beschwerdeführerinnen verlangten Betrachtung der Gesamtsi-
tuation nicht zu erkennen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (act. 1.2, S. 3 ff.). Der Voll-
ständigkeit halber ist im Nachfolgenden auf die einzelnen von den Beschwer-
deführerinnen gerügten Handlungen des BAZL einzugehen und aufzuzei-
gen, dass auch diese keinen Amtsmissbrauch darstellen.
2.2.4 Unbestritten ist, dass zwischen dem BAZL und den zahlreichen Beteiligten
im Zusammenhang mit der Zivilluftfahrt (bspw. […]) Gespräche geführt wur-
den. Aktenkundig ist, dass es zwischen der Stiftung M. und dem BAZL seit
August 2017 zu 11 Treffen gekommen ist. Dass solche Treffen per se un-
rechtmässig sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht
behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist weder eine
Ungleichbehandlung seitens des BAZL noch ein amtsmissbräuchliches Ver-
halten in diesem Zusammenhang zu erkennen. Die von C. im E-Mail-Verkehr
vom Dezember 2019 gegenüber RA Renz gemachten Aussagen (Sachver-
halt, Bst. C) sind dahingehend zu interpretieren, dass C. Mediations- bzw.
Einigungsgespräche in der Sache «Heliport Z.» nicht ausschloss, diese je-
doch gestützt auf die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren als nicht er-
folgsversprechend einstufte und aus diesem Grund darauf verzichte. Weiter
betonte C., dass er RA Renz als nicht für allfällige Mediation- bzw. Einigungs-
gespräche geeignete Person erachte. Bis zu diesem Zeitpunkt reichte
RA Renz dem BAZL keine schriftliche Vollmacht ein und eine Mediation resp.
Vergleichsgespräche basieren auf Freiwilligkeit (vgl. Art. 33b VwVG). Folg-
lich wies C. richtigerweise darauf hin, dass das BAZL in dieser Angelegenheit
mangels Raum für Vergleichsverhandlungen lediglich Verfügungen erlassen
werde. Dies ist gesetzmässig und ein Amtsmissbrauch ist nicht zu erkennen.
Von «Gewalt» kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen
ebenfalls keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln,
dass die Beschwerdegegnerin auf die ihr am 1. September 2020 eingereich-
ten E-Mails des Datenschutz- und Öffentlichkeitsberaters des BAZL vom
- 16 -
28. August 2020 betreffend die Treffen mit Stiftung M. in der Nichtanhand-
nahmeverfügung nicht näher eingegangen ist (act. 1, S. 10).
2.2.5 Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, haben die jeweiligen
Dienststellen des BAZL die Anträge der Beschwerdeführerinnen in den zahl-
reichen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren betreffend Einsicht in
die Verfahrensakten in Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes resp. der an-
wendbaren Verfahrensgesetze behandelt. Dort wo das BAZL dem Aktenein-
sichtsgesuch nicht nachkommen konnte, weil die entsprechenden Unterla-
gen nicht existierten oder nicht beigebracht werden konnten, teilte das BAZL
dies den Parteien mit (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 9,
pag. B05-00-01-0132 f. und B05-00-01-0134 f.). Inwiefern die Beschwerde-
führerinnen in diesem Zusammenhang Zwang- oder Machtausübung durch
das BAZL erkennen, ist daher nicht nachvollziehbar.
2.2.6 Vom gegen J. eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren und von der Auffor-
derung gegenüber L. als Flugplatzleiter der Beschwerdeführerin 1, dem
BAZL einige Fragen zu beantworten, sind die Beschwerdeführerinnen nicht
direkt betroffen. Sie sind nicht berechtigt, Interessen Dritter geltend zu ma-
chen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesem Punkt auch materiell unbegrün-
det. Gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten ist ein Racheakt und
damit Amtsmissbrauch des BAZL im Zusammenhang mit den gegen J. und
L. eingeleiteten Verwaltungsstraf- resp. Abklärungsverfahren zu verneinen.
Unbestritten ist nämlich, dass auf dem Heliport Z. Arbeiten zum Bau der
HEMS-Basis stattgefunden haben, ohne dass hierfür die benötigte Plange-
nehmigung vorgelegen hatte, weshalb am 16. November 2018 ein nachträg-
liches Plangenehmigungsgesuch eingereicht wurde. In der Folge eröffnete
das BAZL gegen J. als hauptverantwortlichem Mitglied des Verwaltungsrates
der Beschwerdeführerin 1 und als damaligem Flugplatzleiter ein Verwal-
tungsstrafverfahren und teilte ihm dies mit Schreiben vom 27. Mai 2020 mit.
Gemäss den Angaben im Schreiben vom 27. Mai 2020 war dieses Geschäft
beim BAZL schon länger offen, das es jedoch aufgrund begrenzter Perso-
nalressourcen und hoher Arbeitsbelastung u.a. auch im Zusammenhang mit
verschiedenen Verfahren und Eingaben rund um Heliport Z. zurückstellen
musste. Dies geht auch aus den vorliegenden Akten hervor. Im Schreiben
vom 27. Mai 2020 nahm das BAZL auf die von den liechtensteinischen Be-
hörden am 8. November 2018 gemachte Meldung sowie die E-Mail von J.
vom 10. November 2018 Bezug (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1,
Lasche 6, pag. B05-00-01-0086 f.). Eine amtsmissbräuchliche Eröffnung des
Verwaltungsstrafverfahrens wäre daher zu verneinen gewesen. Ob der ge-
- 17 -
genüber J. erhobene Vorwurf berechtigt ist, wird das BAZL zu beurteilen ha-
ben. Angesichts der parallel laufenden und bedeutungsvolleren Verfahren
betreffend Plangenehmigung und Betriebsreglement des Heliports Z. sowie
der zahlreichen Eingaben und Anträge seitens der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen an das BAZL ist auch nachvollziehbar, dass das BAZL
die ihr im Jahr 2018 angezeigte Angelegenheit nicht prioritär behandelte. Ein
amtsmissbräuchliches Verhalten ist seitens BAZL jedenfalls nicht zu erken-
nen. Ebenso wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt,
dass das BAZL die auf dem Heliport Z. ohne die erforderliche Plangenehmi-
gung erstellte TLOF mit Verfügung des BAZL vom 17. Dezember 2018
rechtskräftig gesperrt und deren Benützung unter Strafandrohung untersagt
hat. In der Folge sollen diverse Zeugen gegenüber dem BAZL angegeben
haben, dass von der gesperrten Fläche aus Starts und Landungen stattge-
funden hätten. Indem das BAZL daraufhin L. als Flugplatzleiter der Be-
schwerdeführerin 1 aufforderte, ihm zwecks Sachverhaltsklärung einige Fra-
gen zu beantworten, ist das BAZL seiner gesetzlichen Pflicht nachgekom-
men. Dementsprechend wäre ein Amtsmissbrauch auch in diesem Zusam-
menhang nicht zu erkennen gewesen.
2.2.7 Sofern die Ausführungen der Beschwerdeführerin die von ihnen eingeleite-
ten Ausstandsgesuche gegen Mitarbeiter des BAZL resp. UVEK oder Auf-
sichtsbeschwerden gegen das BAZL betreffen, ist darauf angesichts des vor-
liegenden Verfahrensgegenstandes nicht einzugehen. Dasselbe gilt in Be-
zug auf die Entscheide des BAZL in Bezug auf die Führung der bei ihm hän-
gigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit
dem Heliport Z. und deren (Nicht-)Sistierung oder (Nicht-)Vereinigung.
2.2.8 Der Absturz des Flugzeugs O. im Jahr 2018 betrifft nicht die Beschwerde-
führerinnen. Gründe, die zu diesem Absturz geführt haben, bilden daher
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch auf die dies-
bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht einzugehen ist.
2.2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerinnen in den einzelnen Handlungen und in einer Gesamtsicht
weder eine «Vernichtungsstrategie» noch amtsmissbräuchliches Verhalten
seitens des BAZL zu erkennen sind. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist
unbegründet, weshalb die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme ver-
fügen durfte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.3
2.3.1 In Bezug auf G. rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerde-
gegnerin den ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwurf überhaupt
nicht analysiert habe, obschon dieser auf das Vorgehen des BAZL in ihrer
- 18 -
Angelegenheit nie reagiert und die Augen vor den Handlungen des BAZL
verschlossen und dadurch seine Autorität missbraucht habe. Eine Behand-
lung der gegenüber G. erhobenen Vorwürfe habe sich umso mehr aufge-
drängt, als gegen ihn eine weitere bei der Beschwerdegegnerin im August
2020 eingereichte Strafanzeige wegen ähnlicher Tatbestände hängig sei.
Des Weiteren sei im Frühjahr 2020 eine weitere Strafanzeige wegen Verlet-
zung des Amtsgeheimnisses eingereicht worden, welche die Beschwerde-
gegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht berücksichtigt
habe (act. 1, S. 11 f.).
2.3.2 Vorab sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerinnen im bei der Beschwer-
degegnerin hängigen Strafverfahren SV.20.0456 nicht Partei sind (act. 12,
S. 2). Es geht weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen
der Beschwerdeführerinnen hervor, inwiefern dieses Verfahren vorliegend
von Bedeutung sein soll. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren
wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Allein die Tatsa-
che, dass RA Renz bei der Beschwerdegegnerin gegen G. im Namen eines
anderen Klienten eine weitere Strafanzeige eingereicht haben soll, führt nicht
unmittelbar dazu, dass die Beschwerdegegnerin auch für den am 17. August
2020 angezeigten Sachverhalt eine Untersuchung eröffnen musste. Das-
selbe gilt sinngemäss in Bezug auf das Verfahren SV.20.0994, das gestützt
auf eine weitere von RA Renz gegen einzelne Beschuldigte eingereichte
Strafanzeige eröffnet wurde.
2.3.3 Den Beschwerdeführerinnen ist indes insoweit Recht zu geben, als sich die
Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf G. lediglich rudimentär äussert.
Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die
Beschwerdeführerinnen werfen G. vor, dieser habe gegen die ihrer Ansicht
nach illegalen Aktivitäten des BAZL nichts unternommen. Nachdem die Be-
schwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellt hat, dass
betreffend das BAZL resp. die Beschuldigten als Mitarbeiter des BAZL kein
Tatverdacht in Bezug auf Amtsmissbrauch oder Amtsgeheimnisverletzung
vorlag, konnte sie auf nähere Ausführungen zu G. verzichten. Da sich die
vorliegende Beschwerde betreffend den gegenüber den Mitarbeitern des
BAZL erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs wie aufgezeigt als unbe-
gründet erweist, erübrigen sich aus demselben Grund weitere Ausführungen
zu den gegenüber G. erhobenen Vorwürfen.
2.4
2.4.1 Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen eine Amtsgeheimnisverlet-
zung durch einen oder mehrere Mitarbeiter des BAZL geltend und führten
unter Bezug auf ihr Schreiben an das BAZL vom 19. Juni 2020 aus, K., der
ein Fan der Stiftung M. und ein Gegner der Beschwerdeführerin 2 sei, habe
- 19 -
sie «angegriffen», wobei einige dieser Angriffe auf vertraulichen Dokumen-
ten oder Informationen des BAZL basieren würden. Zum Nachweis ihres Ver-
dachts, dass diese vertraulichen Informationen unter Verletzung des Amts-
geheimnisses weitergegeben worden seien, legten die Beschwerdeführerin-
nen ihrem Schreiben an das BAZL vom 19. Juni 2020 die E-Mail von K. vom
15. Juni 2020 bei und nahmen auf die unter anderem von K. betriebene Web-
seite www.[…] Bezug, auf welcher diverse Zitate des BAZL zum Heliport Z.
enthalten sein sollen (act. 1.1, S. 6 f.; Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner
1, Lasche 10, pag. B05-00-01-0139 ff.).
2.4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist,
oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personen-
kreis bekannt, bzw. die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind,
und bezüglich welcher der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungs-
interesse hat. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Tatsache von der
zuständigen Behörde (ausdrücklich) als geheim erklärt worden ist oder nicht;
massgebend ist einzig der ausdrücklich oder stillschweigend bekundete
Wille des Geheimnisherrn zur Geheimhaltung. Unbeachtlich ist das Inte-
resse Dritter und insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der
geheimen Tatsache. Geschützt sind in diesem Sinn sowohl Dienstgeheim-
nisse wie auch Privatgeheimnisse, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die
er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat, und zwar unbekümmert
davon, ob sie wahr oder falsch sind oder auch nur Mutmassungen enthalten
(TPF 2019 73 E. 2.1 m.w.H.). Die Tathandlung besteht im Offenbaren des
Geheimnisses. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtig-
ten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest
ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1).
2.4.3 Die Beschwerdegegnerin nahm das Verfahren wegen Amtsgeheimnisverlet-
zung mit der Begründung nicht anhand, dass I. eine Webseite betreibe, auf
welcher unter der Rubrik «Entwicklungen/Stellungnahmen» diverse Einga-
ben und Schriftstücke des BAZL im Zusammenhang mit einem Aufsichtsbe-
schwerdeverfahren, welches sich um die Aufsichtstätigkeit des BAZL gegen-
über der Beschwerdeführerin 1 drehe, publiziert seien. Auf dieser Webseite
würden sich unter anderem die Stellungnahmen des BAZL vom 29. Februar
und 24. Mai 2019 an das UVEK befinden. Die auf der Webseite www.[…]
publizierten Inhalte würden teilweise wörtlich mit der auf der Webseite von I.
- 20 -
publizierten Stellungnahmen des BAZL übereinstimmen. Das treffe auch auf
die in der E-Mail vom 15. Juni 2020 enthaltenen Aussagen zu. Zudem habe
das BAZL das Benützungsverbot der HEMS-Station von Amtes wegen und
ordnungsgemäss publiziert (act. 1.2, S. 8).
2.4.4 Auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der ange-
fochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. Wie die Be-
schwerdegegnerin zutreffend ausführt, stimmen die Ausführungen von K. in
der E-Mail vom 15. Juni 2020, wonach gemäss BAZL für die rechtmässige
Stationierung eines Rettungshelikopters auf dem Heliport Z. Lärmberech-
nungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie ein ordentliches Geneh-
migungsverfahren mit der Möglichkeit einer Einsprache fehlen und, dass sich
die Betreiber nicht an die Auflage des BAZL betreffend Start- und Landever-
bot auf dem gesperrten Platz halten würden, mit den amtlich publizierten In-
formationen und dem Inhalt der Webseite von I. überein (vgl. www.[…] und
www.[…], besucht am 4. August 2021). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich
die Veröffentlichung solcher amtlichen Unterlagen im Internet durch ihre Or-
gane anzurechnen. Mithin ist ihr ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse aus
diesem Grund abzusprechen. Ausserdem sind Hinweise, dass K. vertrauli-
che Informationen oder Dokumente von Mitarbeitern des BAZL erhalten ha-
ben soll, den im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Akten nicht zu
entnehmen.
2.4.5 Angemerkt sei, dass das BAZL den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung
geprüft und das Ergebnis, das im Wesentlichen den oben erwähnten Aus-
führungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entspricht,
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 28. Juni
2020 mitgeteilt hat (Verfahrensakten BA, Beilagen-Ordner 1, Lasche 10, pag.
B05-00-01-0146 f.). Der hier erhobene Vorwurf, das BAZL habe dem Ver-
dacht der Amtsgeheimnisverletzung keine Beachtung geschenkt, ist daher
unbegründet.
2.5 Da die Beschwerdegegnerin den angezeigten Sachverhalt gestützt auf das
Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 17. August 2020 sowie den bei-
gelegten Unterlagen ohne Weiteres beurteilen konnte, ist auch nicht zu be-
mängeln, dass sie weder die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschla-
genen Personen einvernommen noch die gesamten Akten des Dossiers
«Z.», das laut den Angaben der Beschwerdeführerinnen mehr als 1'000 Sei-
ten umfasst, angefordert hat. Dementsprechend ist der Antrag der Be-
schwerdeführerinnen betreffend die Rückweisung der Sache an die Be-
schwerdegegnerin zur Anhörung der Vertreter der Beschwerdeführerinnen
sowie von C. und G. abzuweisen.
- 21 -
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer im
von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Sachverhalt keine Anhalts-
punkte für strafbare Handlungen erkennt. Entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerinnen ist eine unvollständige, unrichtige oder gesetzeswid-
rige Feststellung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin nicht er-
sichtlich. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2020 ist des-
halb nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis sei dahingestellt, ob die
Beschwerdeführerinnen mit dem am 17. August 2020 eingereichten «Straf-
antrag» versuchen, auf das BAZL Druck auszuüben, damit es in den hängi-
gen verwaltungs- und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren zu ihren Guns-
ten resp. beschleunigt entscheidet, wie dies die Beschwerdegegnerin mut-
masst.
2.7 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch das von der Beschwer-
degegnerin in der Duplikschrift eingestandene Versehen im Zusammenhang
mit der Aktenführung (act. 18, S. 1) nichts zu ändern. Die beiden in der Ak-
tennotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 erwähnten
E-Mails von C. und D. vom 26. Oktober 2020 wurden dem Gericht mit der
Duplikschrift nachgereicht. Indes waren diese E-Mails bereits im mit der Be-
schwerdeantwort eingereichten Aktenverzeichnis aufgeführt. Auch inhaltlich
vermögen diese E-Mails an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu än-
dern, zumal C. und D. darin die Beschwerdegegnerin lediglich um Mitteilung
ersuchten, ob die Beschwerdeführerin 2 gegen sie eine Strafanzeige einge-
reicht habe, damit dies im Rahmen des Entscheids betreffend die gegen sie
von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Ausstandsgesuche berücksichtigt
werden könne (act. 18.1). Da vorliegend nicht der Ausstand des bei der Be-
schwerdegegnerin mit der Sache befassten Staatsanwalts oder der Be-
schwerdegegnerin insgesamt zu beurteilen ist, braucht auf die diesbezügli-
chen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht eingegangen zu wer-
den.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer den
Antrag, wonach das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren
BV.2021.1 zu vereinen sei, bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab-
gewiesen hat. Damit erweist sich der im vorliegenden Verfahren replicando
gestellte Vereinigungsantrag als gegenstandslos.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ge-
leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer-
legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Renz
- Bundesanwaltschaft
- C., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Persönlich/Vertraulich)
- D., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Persönlich/Vertraulich)
- E., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Persönlich/Vertraulich)
- F., Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL (Persönlich/Vertraulich)
- G., Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation UVEK (Persönlich/Vertraulich)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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