Beschluss vom 15. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwalt-
schaft,
2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt-
schaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.288
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter-
suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Mit Schreiben vom 29. November 2020 gelangte A. an B., Staatsanwältin
des Bundes, sowie an C., Staatsanwalt des Bundes. Er verlangt deren Aus-
stand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).
C. C. leitete das Ausstandsgesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am
3. Dezember 2020 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu
(act. 2). B. nahm am 10. Dezember 2020 zum Ausstandsgesuch Stellung
(act. 5). Beide beantragen, das Ausstandsbegehren von A. sei unter Kosten-
folge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. A. liess am
28. Dezember 2020 replizieren (act. 7). Er hält an seinem Ausstandsgesuch
gegen B. und C. fest. Dies wurde B. und C. mit Schreiben vom 29. Dezem-
ber 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen
Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG
bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.0026 ist Deutsch.
Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des
angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu
Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl.
zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.89 vom 9. Septem-
ber 2020 E. 1 mit Hinweisen). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht
vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Ein-
gaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen
und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachenge-
setz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).
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2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
3. Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im Verfahren Nr. SV.17.0026. Er
macht geltend, die Gesuchsgegner seien befangen im Sinne von Art. 56 lit. f
StPO. Zum Anlass seines Gesuchs nimmt der Gesuchsteller die Einsicht in
Dokumente, die anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2020 vor-
gelegt worden seien. Das Gesuch stellte er zwei Tage später. Es ist recht-
zeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.
4.
4.1 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch zusammengefasst da-
mit, die Gesuchsgegner hätten dem Gesuchsteller gemeinsam bewusst Ver-
fahrensakten vorenthalten, über die sie seit mindestens drei Jahren verfüg-
ten und die ihn kategorisch entlasteten. Die Gesuchsgegner hätten die Do-
kumente vor der Verteidigung verborgen, um den Gesuchsteller in der Aus-
übung seiner Verteidigungsrechte zu behindern. Die Gesuchsgegner hätten
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts und dem Bundesgericht vorsätzlich Informationen un-
terbreitet, von denen sie gewusst hätten, dass sie in Bezug auf den Gesuch-
steller falsch gewesen seien. Dabei hätten die Gesuchsgegner einzig das
Ziel verfolgt, die Verlängerung der Untersuchungshaft des Gesuchstellers zu
erreichen.
4.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-
schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-
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gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General-
klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht-
sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um-
stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss-
trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be-
gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er-
wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV
178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit
Hinweisen).
4.3 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines
Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher
Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er
jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht
nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht
unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über-
tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne
von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings
ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch
ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob-
jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt
allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan-
waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch-
führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten-
den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist
jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge-
hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah-
rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche
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keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be-
gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rü-
gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019
E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr-
tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen
(BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und
die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des
Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
4.4 Der Gesuchsteller behauptet in seinem Gesuch pauschal, die fraglichen und
bis anhin angeblich missbräuchlich durch die Gesuchsgegner zurückbehal-
tenen Dokumente würden seine Unschuld beweisen. Eine Konkretisierung
dieser geltend gemachten Behauptung, die den Ausstand der Gesuchsgeg-
ner begründen soll, ist dem Gesuch nicht zu entnehmen. Damit wurde die
Tatsache offensichtlich nicht glaubhaft gemacht.
Mit seiner Gesuchsreplik vom 28. Dezember 2020 nimmt der Gesuchsteller
nicht wie aufgefordert lediglich zum Vorbringen der Gesuchsgegner Stellung.
Vielmehr macht er (erstmals) Ausführungen dazu, inwiefern die fraglichen
Dokumente seine Unschuld beweisen sollen (act. 7 S. 5 ff.). Diese Ergän-
zung des Gesuchs ist unzulässig und ausser Acht zu lassen. Dem Gesuch-
steller wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu den Äusserungen der Ge-
suchsgegner zu replizieren, und nicht, sein Gesuch zu ergänzen (vgl. act. 6
und Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2020 vom 3. Juli 2020 E. 3.5).
Das Gesuch erweist sich mithin schon mangels Glaubhaftmachung der Tat-
sachen, die den Ausstand der Gesuchsgegner begründen sollen, als unbe-
gründet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzuge-
hen.
4.5 Im Übrigen ist der Gesuchsteller (erneut) darauf hinzuweisen, dass allge-
meine Verfahrensmassnahmen, wie die Beschränkung der Akteneinsicht
oder die Untersuchungshaft, im Rechtsmittelverfahren bzw. im Haftverfahren
zu rügen sind. Den Weg eines Haftentlassungsgesuchs hat der Gesuchstel-
ler denn auch gleichzeitig mit seinem Ausstandsgesuch eingeschlagen und
hinsichtlich der Akteneinsicht sind zwei Beschwerden bei der Beschwerde-
kammer hängig.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es
ist abzuweisen.
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5.
5.1 Die Gesuchsgegner werfen mit Blick auf Art. 64 und Art. 110 Abs. 4 StPO
die Frage auf, ob das Gesuch des Gesuchstellers zu beanstanden sei. Der
Gesuchsteller bezichtige sie der mehrfachen Lüge gegenüber kantonalen
und eidgenössischen Gerichten, um die Richter wissentlich und willentlich
über den Inhalt des Verfahrens zu täuschen («vous avez volontairement so-
umis au Tribunal des mesures de contrainte, respectivement au Tribunal
pénal fédéral et au Tribunal fédéral, des informations que vous saviez faus-
ses», «pour tromper sciemment et volontairement les juges sur le contenu
de la procédure»). Der Gesuchsteller beschuldige die Gesuchsgegner damit
(erneut) potentiell strafbarer Handlungen, ohne hierfür auch nur Anhalts-
punkte zu liefern.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den
Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende An-
ordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestrafen. Un-
ter die Personen, die sanktioniert werden können, fallen auch Anwälte (Urteil
des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.4 und 5.5). Bei der
Anwendung der Bestimmung wird der Verfahrensleitung unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum
anheimgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April
2019 E. 3.1.2).
Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, un-
verständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen;
sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe,
falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Ungebührlich ist eine
Rechtsschrift, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen
Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweisen sich auch
durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.3 Der von den Gesuchsgegnern geltend gemachte Umstand, dass die im Ge-
such geäusserten Anschuldigungen vorgebracht würden, ohne hierfür auch
nur Anhaltspunkte zu liefern, bedeutet nicht automatisch, dass diese den An-
stand verletzen. Dem Gesuchsteller bzw. seinem Vertreter muss auch unbe-
gründete Kritik erlaubt sein. Die Kritik findet dort ihre Schranke, wo sie den
Boden der Sachlichkeit verlässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2020
vom 22. Juli 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Dass der Gesuchsteller bzw. sein
Vertreter diese Schranke vorliegend überschritten hätte, ist gerade noch
nicht zu erkennen. Die pauschal vorgebrachte Kritik entbehrt zwar einer
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Grundlage. Der Gesuchsteller scheint sich aber doch noch an der Sache ori-
entieren zu wollen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 16. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft
- C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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