Beschluss vom 20. Januar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. GMBH,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.289
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 5. November 2020 die A. GmbH, vertreten durch B., bei der
Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die C. AG erhob wegen «Korruption
und Wirtschaftskriminalität» (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 30. November 2020 die Nichtan-
handnahme der Strafanzeige verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);
- dagegen die A. GmbH mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2020 sowie die Befragung
des in der Strafanzeige genannten Zeugen beantragt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus-
gangs offen bleiben können;
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafun-
tersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin-
weise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müs-
sen; blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen;
- der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der
sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des
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Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);
- in der Strafanzeige vom 5. November 2020 ausgeführt wird, es bestehe der
begründete Verdacht, dass nach dem 10. Mai 2013 Mitarbeiter des interna-
tional tätigen Stromkonzerns C. AG über den mutmasslichen Kontakt mit Mit-
arbeitern des Obergerichts des Kantons Aargau und/oder durch überteuerte
Beweismittelofferte «das Verfahren mit der C. AG Thematik» strafbar beein-
flusst hätten;
- aus der Strafanzeige und den Beilagen der Beschwerdeführerin hervorgeht,
dass es sich beim genannten Verfahren um ein Strafverfahren gegen B. im
Nachgang zu einem Autounfall handelt und dieser davon ausgeht, der Auto-
unfall sei wegen eines erhöhten Unfallrisikos im Bereich von Hochspan-
nungsleitungen auf dem betreffenden Autobahnabschnitt passiert; der Straf-
anzeige indessen kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der
einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere keine
plausiblen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die C. AG Mitarbeiter des
Obergerichts in strafbarer Weise beeinflusst hätte;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver-
fügt haben soll;
- sich aus der Beschwerden ebenfalls nicht erhellt, inwiefern Bundeszustän-
digkeit gegeben sein sollte (vgl. dazu Art. 23 f. StPO);
- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröff-
net hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest-
zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel geben.
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