Beschluss vom 5. Februar 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf-
gericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.5
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war seit dem 26. Dezember 2014 amtlicher Verteidiger von
B. Die Staatsanwaltschaft Baden warf B. in den schwersten Anklagepunkten
vor, bei zwei Kompagnons (C. und D.) den Wunsch ausgesprochen zu ha-
ben, jemanden zu überfallen, der Drogen zu Hause habe und dies in der
Folge in der Wohnung von E. umgesetzt zu haben. Dabei habe B. mit einem
unbekannten, spitzen, geschliffenen Gegenstand insgesamt mindestens
neunmal auf E. eingestochen und ihm dabei tiefe Stichwunden und schwere
Verletzungen zugefügt. Ohne umgehende operative Versorgung wäre E. ge-
mäss Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit gestorben.
Das Bezirksgericht Baden sprach B. mit Urteil vom 22. September 2016
(86 Seiten, ST.2016.4) des (einfachen) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der
Drohung, der Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung für schuldig. Es
sprach ihn von den Vorwürfen des versuchten Mordes sowie Diebstahls frei.
Es bestrafte ihn mit einer Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren sowie 10 Tagessät-
zen Geldstrafe à Fr. 30.--. In der Strafe enthalten war eine Rückversetzung
in den Strafvollzug für eine Reststrafe von 699 Tagen aus einem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2006. Das Bezirksgericht Baden
sprach weiter einem Privatkläger nebst geringem Schadenersatz eine Ge-
nugtuung von Fr. 10'000.-- zu und verwies dessen Ansprüche ansonsten auf
den Zivilweg. B. hatte auch die Verfahrenskosten zu tragen.
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 mel-
deten B. (am 3. Oktober 2016), die Staatsanwaltschaft Baden (am 10. Okto-
ber 2016) sowie der Privatkläger E. (am 19. Oktober 2016) Berufung an. Der
Privatkläger zog seine angemeldete Berufung am 17. März 2017 zurück.
Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte am 9. März 2017 ihre Berufung
(2 Seiten) an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
(nachfolgend "Strafkammer"). Sie focht den Schuldpunkt, die Bemessung
der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an.
Sie beantragte, B. sei des versuchten Mordes sowie des qualifizierten Rau-
bes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer
Gesamtstrafe von 15 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
Fr. 30.-- zu verurteilen. Sie stellte zudem den Verfahrensantrag: Sollte das
Obergericht der Ansicht sein, das zur Anklage gebrachte Verhalten könnte
den Tatbestand des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3
StGB erfüllen, die Anklage entspreche aber nicht den gesetzlichen Anforde-
rungen, so sei der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren in Anwendung
von Art. 333 Abs. 1 StPO sowie in Nachachtung der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung gem. Entscheid 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2 Ge-
legenheit zu geben, die Anklage im Berufungsverfahren entsprechend zu er-
gänzen.
Am 21. März 2017 liess B. von Rechtsanwalt A. Berufung erklären (6 Seiten).
Er sei von den Vorwürfen der Drohung, Sachbeschädigung und Beschimp-
fung frei zu sprechen und für den (einfachen) Raub mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von höchstens 3 Jahren zu bestrafen. Als Ge-
nugtuung seien dem Privatkläger Fr. 2'500.-- (statt Fr. 10'000.--) zuzuspre-
chen. Er focht sodann die Festsetzung und die Verteilung der erstinstanzli-
chen Verfahrenskosten an. Im Berufungsverfahren seien sodann eine Aus-
kunftsperson und ein Zeuge einzuvernehmen.
Weder die Staatsanwaltschaft (31. Mai 2017) noch der Privatkläger (8. Juni
2017) erhoben Einwände gegen eine schriftliche Durchführung des Beru-
fungsverfahrens. Rechtsanwalt A. verlangte für B. am 27. Juni 2017 das
mündliche Berufungsverfahren. Er beantragte weiter, die drei Berufungsver-
fahren gegen B. und die zwei weiteren Beschuldigten (C. und D., vgl. litera A,
1. Absatz) seien zu vereinigen sowie gemeinsam fortzuführen und zu beur-
teilen.
Die Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2017 das mündliche
Verfahren an. C. und D. hätten in ihren Verfahren beantragt, auf die An-
schlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden nicht einzutreten, worüber
gemäss Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden sei. Die
Strafkammer regte an, die Begründungen der Berufung bzw. der Anschluss-
berufung und deren Antworten vor der Verhandlung zu erstatten. B. war mit
diesem Vorgehen am 16. August 2017 einverstanden. Er ersuchte dabei, die
Fristen für die Begründungen erst nach rechtskräftiger Erledigung der Ein-
tretensfrage auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Baden an-
zusetzen. Ein Nichteintreten bezüglich qualifizierten Raubes müsse von Am-
tes wegen auch im Verfahren gegen B. berücksichtigt werden. Die Strafkam-
mer nahm danach im Verfahren von B. für rund acht Monate keine Verfah-
renshandlungen vor.
C. Die Strafkammer hob in ihrem Beschluss vom 6. März 2018 (20 Seiten) die
Verurteilung von B. (SST.2017.74) sowie der Mitbeschuldigten C. und D.
durch das Bezirksgericht Baden vom 22. September 2016 auf und wies die
Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans Bezirks-
gericht zurück. Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für 6 Stunden
Aufwand mit Fr. 1'334.90 (inkl. Auslagenpauschale von 3% und MwSt.; Be-
schluss S. 16 f. Ziff. 6.3.1, Dispositiv Ziff. 3.1).
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Die Strafkammer war der Auffassung, der Sachverhalt der Anklage mache
eine Verurteilung von B. wegen qualifizierten Raubes grundsätzlich denkbar
– anders als bei den Mitbeschuldigten C. und D. Hier seien, anders als bei
B., die Qualifikationsmerkmale des Art. 140 Ziff. 3 StGB (Bandenmässigkeit
oder besondere Gefährlichkeit) nicht umschrieben. Die Vorinstanz habe die
Prüfung zu Unrecht mit Verweis auf den ungenügenden Sachverhalt der An-
klageschrift unterlassen. Denn es wäre ihr freigestanden, die Sache an die
Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklagen zurückzuweisen (Beschluss
vom 6. März 2018, S. 13 Ziff. 4.2, 4.3; S. 14 Ziff. 4.5). Dass dies unterblieben
sei, stelle einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar.
Unter Berücksichtigung auch der Parteirechte, des Rechts auf Wahrung des
Instanzenzuges und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit sei es notwen-
dig, die Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 entspre-
chend Art. 409 StPO aufzuheben und die Verfahren zur gemeinsamen Be-
urteilung zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 4.6).
Die Rückweisung stehe auch im Einklang mit dem jüngst ergangenen Urteil
des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4, wonach
das Berufungsgericht die Pflicht treffe, einen hinsichtlich der Sachver-
haltsumschreibung inhaltlich ungültigen Strafbefehl an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eine solche Rückweisung könne gemäss dem Urteil nach
Massgabe von Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO mit Weisungen verbunden werden
(Beschluss S. 15 Ziff. 4.7). Die Strafkammer wies das Bezirksgericht Baden
an, eine mögliche Tatverwirklichung des qualifizierten Raubes in den Vari-
anten des Art. 140 Ziff. 1 und 3 (Bandenmässigkeit oder besondere Gefähr-
lichkeit) und Art. 140 Ziff. 1 und 4 (In Lebensgefahr bringen, eine schwere
Verletzung zufügen oder grausame Behandlung des Opfers) zu prüfen. Der
Staatsanwaltschaft Baden sei Gelegenheit zu geben, die Anklagen zu än-
dern bzw. zu ergänzen (S. 15 f. Ziff. 4.8).
D. Rechtsanwalt A. erklärte in seinem Schreiben vom 8. März 2019, aufgrund
der mittlerweile veränderten prozessualen Situation auf eine mündliche Be-
rufungsverhandlung zu verzichten. Er nahm dabei Bezug auf eine telefoni-
sche Besprechung mit der Strafkammer vom 1. März 2019. Die Strafkammer
stellte mit Verfügung vom 12. März 2019 fest, C. und D. hätten ihre Berufun-
gen zurückgezogen, womit auch die Anschlussberufungen der Staatsanwalt-
schaft dahingefallen seien. "Unter den gegebenen Umständen erweist sich
auch der Rückweisungsbeschluss im Strafverfahren gegen B. als hinfällig
und ist das Berufungsverfahren vor Obergericht weiterzuführen." Die Straf-
kammer setzte Frist für die Berufungsbegründungen an.
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Die Staatsanwaltschaft Baden reichte ihre Berufungsbegründung am 18. Ap-
ril 2019 ein (gut 13 Seiten). B. liess seine Berufung am 25. April 2019 be-
gründen (19 Seiten). Er beantragte im Wesentlichen neu, von einer Rückver-
setzung in den Strafvollzug für die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksge-
richts Zürich vom 1. Februar 2006 sei abzusehen. B. sei mit einer Freiheits-
strafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass
er diese Strafe bereits verbüsst habe. Es sei dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen.
Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft (14. Mai 2019, 5 Seiten) so-
wie des Privatklägers (17. Mai 2019, 3 Seiten) gingen dahin, die Berufung
von B. sei abzuweisen. Der Privatkläger E. verlangte zudem im Falle einer
Verurteilung von B. wegen versuchten Mordes eine Genugtuung von
Fr. 70'000.--. Rechtsanwalt A. erstattete seine Stellungnahme zu den Beru-
fungsantworten der Gegenparteien am 3. Juni 2019 (4 Seiten). Am 3. Juni
2019 reichte der Privatkläger, wie von der Strafkammer gewünscht, ärztliche
Berichte zu seinem Gesundheitszustand ein. Am 14. Juni 2019 gab B. seine
Berufungsantwort ab (28 Seiten). Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte
sich dazu am 24. Juni 2019 (2 Seiten).
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 19. Juli 2019 seine Honorar-
note ein. Er ersuchte, bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere
dem sehr aussergewöhnlichen Verlauf des Berufungsverfahrens Rechnung
zu tragen.
E. Die Strafkammer ordnete am 29. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung an.
Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2018
vom 12. Juli 2019: Ein schriftliches Berufungsverfahren ist ausgeschlossen,
wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhebt.
In Ihrer Verfügung vom 26. August 2019 führte die Strafkammer aus: Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, im Rahmen
des Raubüberfalls eigenhändig auf das Opfer eingestochen zu haben. Hin-
sichtlich der Stichverletzungen des Opfers ist jedoch ebenso der Vorwurf
mittäterschaftlichen Handelns denkbar, d.h. dass sich alle drei Beschuldigten
am Angriff auf das Opfer beteiligt oder einverstanden erklärt haben und sich
dabei das Handeln der anderen, insbesondere auch, wenn sich das Opfer
gewehrt hat, zu Eigen gemacht haben. Es käme diesfalls nicht darauf an, ob
der Beschuldigte eigenhändig auf das Opfer eingestochen hat. Da dieser
Vorwurf in der Anklage nicht enthalten ist, ist der Staatsanwaltschaft Frist zur
Ergänzung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO (hier: Eventualanklage
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auf Mittäterschaft) anzusetzen, was gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Urteil des Bundege-
richts 6B_904/2019 vom 8. Februar 2019 E. 2.4).
Die Strafkammer setzte mit Verfügung vom 4. September 2019 die mündli-
che Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2019 an.
Die Staatsanwaltschaft Baden ergänzte am 10. September 2019 die Ankla-
geschrift (7 Seiten). Die Strafkammer stellte sie gleichentags B. und dem
Privatkläger E. zur Kenntnis zu.
F. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung sowie Drohung wurde am 30. Ok-
tober / 3. Dezember 2019 zurückgezogen.
Rechtsanwalt A. wandte sich am 15. November 2019 an das Amt für Justiz-
vollzug des Kantons Aargau. Er bat um Verlegung von B. fort aus Haftbedin-
gungen, die auf den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen ausgerichtet seien
(Zentralgefängnis Lenzburg/Haus B) und in den ordentlichen Vollzug in einer
JVA.
Rechtsanwalt A. schrieb am 13. Dezember 2019, die Verurteilung wegen
Beschimpfung zu akzeptieren und beantragte, B. sei sofort aus dem Straf-
vollzug zu entlassen. Die Strafkammer verfügte am 16. Dezember 2019,
dass über das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Urteil entschie-
den werde.
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 18. Dezember 2019 seine Ho-
norarnote ein.
G. Die Strafkammer verurteilte B. am 19. Dezember 2019 wegen versuchten
Mordes, (einfachen) Raubes und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
Fr. 10.-- (Verfahren SST.2017.74; Urteil von 49 Seiten). Die Plädoyernotizen
von Rechtsanwalt A. umfassen 20 Seiten. Die Strafkammer stellte fest, dass
die Rückversetzung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des Bezirks-
gerichts Zürich vom 1. Februar 2006 nicht mehr angeordnet werden könne.
Die Strafkammer stellte weiter fest, das Beschleunigungsgebot verletzt zu
haben. Sie entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im
Berufungsverfahren mit Fr. 10'200.-- (Dispositiv Ziffer 10.2, 1. Absatz). Dies
entsprach einer Kürzung um rund 70%. Rechtsanwalt A. hatte in seinen Ho-
norarnoten vom 19. Juli und 18. Dezember 2019 (act. 1.4, 1.5) insgesamt
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und unter Abzug der Zahlung vom 14. Juni 2018 (aus dem Beschluss der
Strafkammer vom 6. März 2018, SST.2017.74) noch Fr. 34'600.25 beantragt
(inkl. MwSt. und Auslagen).
Das Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2019 begründete den ver-
suchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) über 12 Seiten wie
folgt: Ergänzung der Anklage (1 ½ Seiten; Ziff. 2 S. 14 f.); Verwendbarkeit
der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten (1 ½ Seiten; Ziff. 3 S. 15–17);
Sachverhalt und Subsumtion (9 Seiten; Ziff. 4 S. 17–26). Sie verneinte den
qualifizierten Raub auf rund einer Seite (Ziff. 4.5 S. 26). Im Wesentlichen
behandelte sie sodann auf 17 ½ Seiten die folgenden Punkte: Strafzumes-
sung (8 ½ Seiten; Ziff. 6 S. 27–35); Verletzung des Beschleunigungsgebots
(2 Seiten; Ziff. 8 S. 36–38); Höhe der Genugtuung (2 ½ Seiten; Ziff. 12
S. 39–41; Ziff. 1.2 S. 14); Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten
(4 ½ Seiten; Ziff. 13 S. 41–46).
Die Strafkammer wies mit Beschluss vom gleichen Tag (19. Dezember 2019)
das Haftentlassungsgesuch von B. ab. Die Voraussetzungen für Sicherheits-
haft seien nach der Verurteilung gegeben.
H. Rechtsanwalt A. gelangte am 15. Januar 2020 mit Honorarbeschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, er sei für die
amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 33'000.-- zu ent-
schädigen (act. 1 S. 2). Er reichte dazu eine konsolidierte Honorarnote, vom
14. Januar 2020, ein (act. 1.6).
Die Strafkammer beantragt am 20. Januar 2020, die Beschwerde sei abzu-
weisen (act. 5). Das Gericht brachte diese Eingabe Rechtsanwalt A. glei-
chentags zur Kenntnis (act. 5). Dieser äusserte sich am 24. Januar 2020 kurz
und unaufgefordert zur Vernehmlassung der Strafkammer. Das Gericht lei-
tete seine Stellungnahme gleichentags der Strafkammer zur Kenntnis zu. Die
Strafkammer reichte ihrerseits am 29. Januar 2020 eine unaufgeforderte
Stellungnahme ein. Sie wurde Rechtsanwalt A. gleichentags zur Kenntnis
gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 8 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder
Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393
ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37
Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche
Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO).
Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss
in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199
E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff-
nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4).
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun-
gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-
ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un-
angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger
eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV
179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein-
zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in
dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den
Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG;
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SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung
nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes
festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt
der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis
auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä-
digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te-
lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für
den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um-
fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not-
wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang
der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in
einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang
lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah-
lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss
das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt
werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts
1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009
E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge-
machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem
offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.
betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach
Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche
Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts
6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für
den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge-
richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe-
messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf-
wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
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nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein-
zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan-
walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs-
punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des
konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in-
dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal-
betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po-
sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV
453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).
3.2
3.2.1 Die konsolidierte Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 14. Januar 2020
rechnet seine Leistungen vom 26. September 2016 bis 6. Januar 2020 ab.
Er stellt zwar seinen Aufwand nicht je Kategorie (notwendige Besprechun-
gen/Kontakte mit dem Beschuldigten; Berufungsbegründung und Stellung-
nahmen, etc.) dar. Indes rechnet er über 10 Seiten entweder jede Tätigkeit
einzeln ab oder zieht bei kleineren Positionen die Aufwände je Arbeitsschritt
zusammen. Zumeist fügt die Honorarnote sinnhafte Stichworte zu den Tätig-
keiten an. Sie erwähnt z.B. jeweils, welche Akten Rechtsanwalt A. studierte
oder weist bei Besuchen in der Justizvollzugsanstalt die Positionen "Hinweg;
Loge/Warten; Besprechung mit Klient; Rückweg" separat aus. Auch die Aus-
lagen sind in dieser Präzision ausgewiesen. Wer so abrechnet, der ermög-
licht dem Gericht, sich mit seiner Honorarnote konkret auseinanderzusetzen.
Rechtsanwalt A. verrechnete Fr. 31'090.-- für 155.45 Stunden Aufwand, zu-
züglich Auslagen von Fr. 782.30, insgesamt Fr. 33'004.50.-- (inkl. MwSt.).
Die Zahlung vom 14. Juni 2018 über Fr. 1'334.90 (aus dem Beschluss der
Strafkammer SST.2017.74 vom 6. März 2018) ist davon bereits abgezogen.
Gewichtige Einzelpositionen sind:
• 3 ½ Stunden für die Berufungserklärung am 21 März 2017 (dazu act. 1
S. 12 Ziff. 7.2);
• 3 ½ Stunden für die Aufarbeitung der für die schriftliche Berufungsbe-
gründung wesentlichen Verfahrensakten im Hinblick auf die Bespre-
chung mit dem Klienten am 4. April 2019 (dazu act. 1 S. 10, S. 16
Ziff. 7.6);
• 22 ½ Stunden für die Berufungsbegründung: am 18. April 2019
6 ½ Stunden (modifizierte Berufungsanträge, Freisprüche betr. Dro-
hung, Sachbeschädigung und Beschimpfung), am 23. und 24. April
2019 je 5 Stunden (Strafzumessung) sowie am 25. April 2019 6 Stunden
(Zivilansprüche, Kosten-/Entschädigungsfolgen; Überarbeitung und
Korrektur der Berufungsbegründung); dazu act. 1 S. 12 f. Ziff. 7.3;
- 11 -
• 2.8 Stunden für die Stellungnahme zu den Berufungsantworten der Ge-
genparteien am 3. Juni 2019 (dazu act. 1 S. 12 f. Ziff. 7.3);
• 37 Stunden für die Berufungsantwort: am 5. Juni 2019 6 Stunden (Aus-
zugsweises Studium des bezirksgerichtlichen Urteils sowie seiner Plä-
doyernotizen, der Personal- und Gesundheitsakten des Klienten), am
6. Juni 2019 5 Stunden (Aussageprotokolle und weitere Verfahrensak-
ten betr. E.C.), am 7. und 11. Juni 2019 je 5 Stunden (Aussageprotokolle
Privatkläger und Mitbeschuldigte, Spurenberichte, etc.), am 13. Juni
2019 5 Stunden (medizinische Akten), sowie am 14. Juni 2019 6 Stun-
den (Berufungsantwort abschliessen, korrigieren, ergänzen und fertig-
stellen); dazu act. 1 S. 13 f. Ziff. 7.3(2);
• 3 ½ Stunden für die Aufarbeitung der wesentlichen Verfahrensakten im
Hinblick auf die Besprechung mit dem Klienten am 3. Dezember 2019
(dazu act. 1 S. 10 Ziff. 7.1.1);
• 21 Stunden für das Plädoyer: am 13., 16. und 17. Dezember 2019 je
6 Stunden; am 18. Dezember 2019 3 Stunden (überarbeiten und korri-
gieren); dazu act. 1 S. 14 f. Ziff. 7.4;
• 6.30 Stunden Berufungsverhandlung inkl. Wege am 19. Dezember 2019
(dazu act. 1 S. 15 Ziff. 7.5;);
• 2.9 Stunden Studium des Urteils mit Brief an Klient am 6. Januar 2020
(dazu act. 1 S. 16 Ziff. 7.6).
Prozessual ging es darum, die eigene Berufung zur erklären und zu begrün-
den sowie die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers zu
beantworten. Die Strafkammer wies weiter das Verfahren an das Bezirksge-
richt zurück (Rückweisungsbeschluss vom 6. März 2018), nahm das Beru-
fungsverfahren aus eigenem Antrieb wieder auf (12. März 2019), liess die
Anklage nach Abschluss des Schriftenwechsels ergänzen und führte eine
Berufungsverhandlung durch. Der Beschwerdeführer stellte ein Haftentlas-
sungsgesuch. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung sowie Drohung
(wozu der Beschwerdeführer zwei Beweisanträge gestellt hatte) wurde zu-
rückgezogen. Das Verfahren dauerte rund 2 Jahre und 9 Monate (März 2017
bis Dezember 2019) und damit lange. Grobthematisch ging es im Wesentli-
chen um die Tatbestände des versuchten Mordes, der Sachbeschädigung
und Beschimpfung. Umstritten war auch, ob ein einfacher oder qualifizierter
Raub vorliege und ob die Anklage insoweit zu ergänzen war. Verfahrens-
thema war sodann das Verhältnis zu den beiden Mitbeschuldigten, inkl. einer
Verfahrensvereinigung, und ob aufgrund des Sachverhaltes eine Mittäter-
schaft vorliege. Es ging weiter um die Anrechnung einer früheren Strafe, die
Haftbedingungen, eine Haftentlassung, die Strafzumessung wie auch die
Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten sowie die Höhe der Genugtuung.
- 12 -
3.2.2 Die Strafkammer kürzt in ihrem Urteil vom 19. Dezember 2019 den geltend
gemachten Aufwand mit der Begründung, Rechtsanwalt A. sei mit den tat-
sächlichen und rechtlichen Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfah-
ren bestens vertraut, wofür er mit Fr. 95'897.05 entschädigt sei. Andernorts
schätzt die Strafkammer diesen Betrag als "sehr hoch" ein, worauf mangels
Anfechtung indes nicht mehr zurückzukommen sei (Urteil S. 45 Ziff. 13.2.2).
Das Berufungsverfahren habe sich auf den Freispruch des versuchten Mor-
des, die Verurteilungen betreffend Drohung, Sachbeschädigung sowie Be-
schimpfung, das Strafmass, die Genugtuung sowie die vorinstanzliche Kos-
tenverlegung beschränkt. Je vertiefter sich der amtliche Verteidiger mit die-
sen Punkten im erstinstanzlichen Verfahren, für das er bereits entschädigt
worden sei, auseinandergesetzt habe, desto geringer falle diesbezüglich der
angemessene Aufwand im Berufungsverfahren aus. Im Berufungsverfahren
könne die Strafkammer nicht unbesehen auf die insgesamt klar überhöhte
Kostennote abstellen.
Soweit der Aufwand nicht bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung
abgedeckt sei, seien 46 Stunden (anstelle von 166.2h) angemessen: 2 Stun-
den für notwendige Besprechungen/Kontakte mit dem Beschuldigten;
1 ½ Stunden für die Berufungserklärung; 18 Stunden für die Berufungsbe-
gründung und Stellungnahmen; 8 Stunden für die Berufungsantwort; 4 Stun-
den für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung; 6 ½ Stunden für die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. kurzer Nachbesprechung so-
wie Hin- und Rückfahrt ab Kantonsgrenze; 2 Stunden für übrige Aufwendun-
gen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 Stunden für zusätzliche Auf-
wendungen aufgrund der langen Verfahrensdauer. Die Auslagen wurden ge-
stützt auf § 13 AnwT/AG auf 3% veranlagt und Rechtsanwalt A. zusammen
mit der Mehrwertsteuer gerundet eine Entschädigung von Fr. 10'200.-- zu-
gesprochen.
3.3
3.3.1 Rechtsanwalt A. erläutert in seiner Beschwerde gut strukturiert die einzelnen
Aufwandspositionen. Er orientiert sich dabei an den Kategorien im angefoch-
tenen Urteil (vgl. Erwägung 3.2.2 oben). Eine Liste seiner Stunden pro Kate-
gorie gibt dazu den Überblick (act. 1 S. 17). Die Honorarnote sei auch unter
dem Gesichtspunkt verhältnismässig, dass sie rund einen Drittel der erst-
instanzlichen Entschädigung betrage (rund Fr. 33'000.-- zu Fr. 95'897.05).
Das Berufungsverfahren sei komplex gewesen. Dies zeige sich an der lan-
gen Verfahrensdauer von rund zwei Jahren und neun Monaten und am Um-
fang der Untersuchungsakten von 20 Bundesordnern, dies ohne die sehr
umfangreichen Beizugsakten. Mitte März 2019, zwei Jahre nach Zustellung
des begründeten Urteils des Bezirksgerichts, habe er sich trotz Fallkenntnis
- 13 -
erneut in die wesentlichen Akten einarbeiten müssen. Praktisch alle Aspekte
des erstinstanzlichen Urteils seien auch Gegenstand des Berufungsverfah-
rens gewesen. Die Strafkammer habe den aussergewöhnlichen Verlauf des
Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt. Er habe sich damit für die Beru-
fungsverhandlung auseinandersetzen müssen (Fragen einer Kompetenzan-
massung durch die Strafkammer; der Zulässigkeit, der Beurteilung durch die
Vorinstanz als einzige Instanz), was sich auch in seinen Plädoyernotizen
zeige. Speziell die ergänzte Eventualanklage auf mittäterschaftliche Bege-
hung des versuchten Mordes und des qualifizierten Raubes habe eine neue
Auseinandersetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfordert. Es
sei dies komplex, schwierig und zeitaufwändig gewesen. Die Strafkammer
habe all dies nicht berücksichtigt und ebenso wenig, dass es in der Berufung
um zwei Kapitalverbrechen und eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren gegangen
sei. In den zugestandenen 46 Stunden wäre keine wirksame Verteidigung
möglich gewesen.
Die Strafkammer habe lapidar festgestellt, der Zeitaufwand von rund
155 Stunden sei übertrieben. Dem sei nicht so. Für eine pauschale Entschä-
digung gebe es keinen Raum. Die Vorinstanz habe seine Entschädigung ge-
nau besehen denn auch nicht pauschal festgesetzt, sondern acht als not-
wendig eingestufte Aufwandskategorien aufgelistet und für jede Kategorie
sodann den als angemessen erachteten Zeitaufwand eingesetzt. Mit ihrer
Vorgehensweise habe die Strafkammer implizit den darüber hinausgehen-
den Zeitaufwand ohne nähere Begründung als unverhältnismässig und da-
her als nicht entschädigungspflichtig eingestuft. So vorzugehen sei klarer-
weise unzulässig. Es sei auch nicht einzusehen, wie angesichts seiner im
Detail ausgewiesenen Auslagen diese einfach pauschal entschädigt werden
dürften. Die Strafkammer hätte sich konkret mit seinen Honorarnoten ausei-
nandersetzen müssen. Sie habe dies unterlassen und sich damit ungenü-
gend mit den konkreten Verhältnissen auseinandergesetzt. Die Honorarfest-
setzung verletze sein rechtliches Gehör und sei willkürlich.
3.3.2 Die Strafkammer ergänzt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2020
(act. 5), sie habe im Urteil die entschädigungspflichtigen Positionen aufgelis-
tet und den dafür angemessenen Zeitaufwand genannt; etwas anderes habe
die Beschwerde nicht dargelegt. Die Entschädigung sei zurecht pauschal be-
messen worden. Das Bundesgericht habe dieses Vorgehen im Urteil
6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 geschützt und die Verletzung des
rechtlichen Gehörs verneint. Dem Beschwerdeführer sei es denn auch ohne
weiteres möglich gewesen, seine Entschädigung durch die Strafkammer an-
zufechten.
- 14 -
Der amtliche Verteidiger sei im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 95'897.05
entschädigt worden. Die Strafkammer gehe davon aus, ein grosser Teil die-
ser Entschädigung habe auch den notwendigen und angemessenen Auf-
wand des Berufungsverfahrens abgedeckt, inkl. dem Besprechungsauf-
wand. Insoweit es nicht um neue Vorbringen gegangen sei, habe der Vertei-
diger daher ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Auf-
wand im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran an-
schliessen können.
Um ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Ver-
fahren habe es sich nicht gehandelt. Der blosse Umstand einer Anklageer-
weiterung (Mittäterschaft anstatt bloss eigenhändiges Handeln) habe zu kei-
nen wesentlichen Weiterungen geführt. Vor dem Hintergrund des Berufungs-
gegenstands sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb im Berufungsver-
fahren nochmals fünf Besprechungen in der JVA notwendig gewesen sein
sollten. Die Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Ur-
teils sei bereits durch die Entschädigung der Vorinstanz abgedeckt. Die
Strafkammer weist abschliessend darauf hin, dass nur ein Honorar ausser-
halb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten nicht
statthaft sei.
3.3.3 Rechtsanwalt A. erläutert am 24. Januar 2020 einige Punkte seiner Honorar-
note und äussert sich zur Vernehmlassung der Strafkammer. Namentlich
habe das Bezirksgericht keinen Aufwand des Berufungsverfahrens entschä-
digt. Er fasst die Punkte zusammen, welche im vorliegenden Fall eine pau-
schale Entschädigung ausschlössen: aussergewöhnlich umfangreiche Ak-
tenlage; komplexes und schwieriges Berufungsverfahren; praktisch gleicher
Umfang der Verfahrensthemen wie vor Bezirksgericht; Anklageergänzung im
Sinne einer Eventualanklage auf mittäterschaftliche Zurechnung der Tatvor-
würfe des versuchten Mordes und qualifizierten Raubes; Anklageergänzung
nach Abschluss der beiden Schriftenwechsel zur Begründung und Beantwor-
tung der beiden Berufungen; Strafprozessuale Verfahrensfragen: Frage der
Kompetenzanmassung der Strafkammer, Frage der Zulässigkeit der Ankla-
geergänzung, Beurteilung der ergänzten Anklage durch die Strafkammer als
einzige Instanz; Tragweite des Berufungsverfahrens für den Beschuldigten.
Der amtliche Verteidiger hält an den gemachten Ausführungen und Anträgen
fest.
3.3.4 Die Strafkammer betont in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom
29. Januar 2020, dass sie sich ausführlich mit dem Fall auseinandergesetzt
habe und deshalb sehr gut beurteilen könne, was notwendig sei, was ange-
messen sei und was bereits auf Vorgebrachtes abstelle. Die Tat als solche
sei nicht umstritten gewesen: Von Anfang an habe festgestanden, dass das
- 15 -
Opfer mehrere Messerstiche erlitten habe. Allein umstritten sei gewesen, ob
der Beschuldigte die Messerstiche eigenhändig geführt oder ein Mitbeschul-
digter sie ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Anklageergän-
zung zur Prüfung auch einer Mittäterschaft geführt. Dabei sei der entspre-
chende Zeitaufwand berücksichtigt worden, ebenso wie derjenige aus der
langen Verfahrensdauer. Die Strafkammer verweist auf sechs andere (eige-
ne) Verfahren, die vergleichbar und z.T. sehr viel komplexer gewesen seien,
in welchen der amtliche Verteidiger dennoch Entschädigungen zwischen
Fr. 3'500.-- und Fr. 6'000.-- erhalten habe (Verfahren SST.2018.58,
SST.2016.155, SST.2015.111, SST.2016.397, SST.2018.91, SST.2013.96).
Es sei überdies gerichtsnotorisch, dass Honorarnoten von Zürcher Anwälten
regelmässig um ein Vielfaches höher als solche von Aargauer Anwälten aus-
fielen. Dieser Umstand rechtfertige nach Dafürhalten der Strafkammer nicht,
Zürcher Anwälten unbesehen des notwendigen und angemessenen Auf-
wands höhere Entschädigungen zuzusprechen.
3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan-
zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges,
das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist
den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten
(vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40
E. 3.4.3).
Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend
davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest-
setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten-
note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz
auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla-
gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des
Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013
vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.5 Die Strafkammer geht gestützt auf die folgenden Elemente in einem ersten
Schritt von einer überhöhten Honorarnote des amtlichen Verteidigers aus:
• Vertrautheit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen
Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren;
- 16 -
• Verweis auf die sehr hohe Entschädigung im erstinstanzlichen Ver-
fahren;
• Das Berufungsverfahren habe sich auf die Themen Freispruch des
versuchten Mordes, Verurteilungen betreffend Drohung, Sachbe-
schädigung sowie Beschimpfung, Strafmass, Genugtuung sowie vor-
instanzliche Kostenverlegung beschränkt;
• In der Vernehmlassung: Es sei weder in tatsächlicher noch rechtli-
cher Hinsicht ein besonders komplexes Verfahren.
Die ersten beiden Begründungselemente (Vertrautheit, vorinstanzliche Ent-
schädigung) liegen vor, wann immer ein amtlicher Verteidiger ein Urteil wei-
terzieht. Sie sind wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote
überhöht sei. Es werden weiter Themen und Komplexität der Berufung ge-
nannt. Die umfangreiche Auflistung der Berufungsthemen entkräftet dabei
die Argumentation mehr als sie zu belegen. Das nackte Vorbringen einer
mangelnden Komplexität ist angesichts der Rückweisung und Anklageer-
gänzung wie auch der Verfahrensdauer nicht nachvollziehbar. Die Begrün-
dung bleibt abstrakt und substanzarm, mithin generisch. Es ist kein offen-
sichtliches Missverhältnis zwischen beantragter und angemessener Ent-
schädigung dargetan, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Honorarfestsetzung er-
laubte.
3.6 Da die Honorarnote überhöht sei, setzt die Strafkammer in einem zweiten
Schritt den angemessenen Aufwand pauschal fest, also ohne sich konkret
mit dem Aufwand der Verteidigung auseinanderzusetzen. Gemäss dem Ur-
teil der Strafkammer seien 46 Stunden (anstelle von 166.2h) angemessen:
2 Stunden für notwendige Besprechungen/Kontakte mit dem Beschuldigten;
1 ½ Stunden für die Berufungserklärung; 18 Stunden für die Berufungsbe-
gründung und Stellungnahmen; 8 Stunden für die Berufungsantwort; 4 Stun-
den für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung; 6 ½ Stunden für die
Teilnahme an der Berufungsantwort inkl. kurzer Nachbesprechung sowie
Hin- und Rückfahrt ab Kantonsgrenze; 2 Stunden für übrige Aufwendungen
mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 Stunden für zusätzliche Aufwendun-
gen aufgrund der langen Verfahrensdauer.
Die Strafkammer bemisst die Pauschale nur ungenügend nach den konkre-
ten Verhältnissen. Der Verteidiger weist zurecht darauf hin (act. 1 S. 9
Ziff. 6.2), dass eine reine Auflistung von acht Aufwandskategorien mit Zeit-
aufwand (ausser wohl in sehr einfachen Fällen) keine eigentliche Begrün-
dung enthält. Es wird daraus nicht klar, welcher konkrete Aufwand sach-
fremd oder übertrieben sei, was die Verteidigung hätte tun oder unterlassen
- 17 -
sollen. Die Honorarnote hätte solche Ausführungen ohne weiteres ermög-
licht. Der Verteidiger musste sich in seiner Beschwerde mit sämtlichen eige-
nen Positionen auseinandersetzen, ohne die Einwendungen der Strafkam-
mer zu kennen. Ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheid-
gründe ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu-
zumuten. Erläuterungsbedürftig wäre sodann das Kriterium der Kantons-
grenze, dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes der Verfassung und
des Binnenmarktgesetzes (SR 943.02).
Sollten die vier Begründungspunkte zur überhöhten Honorarnote (vgl. vor-
stehende Erwägung 3.5) auch in die Bemessung der Pauschale eingeflos-
sen sein, so wäre dies zumindest teilweise nicht sachgerecht: Die Verteidi-
gung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen
und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor
Bezirksgericht entschädigt aber nicht auch Aufwand der Verteidigung im Ver-
fahren vor der Strafkammer. Offenbar wurde hier zusätzlich eine schriftliche
Begründung der Berufung verlangt und aus der reinen Kenntnis des Falles
schreibt diese sich nicht selbst. Die Verteidigung muss sich vielmehr mit der
Begründung der unteren Instanz, vor allem aber den Vorbringen der Staats-
anwaltschaft und der Privatklägerschaft, auseinandersetzen. Dem Rechts-
mittelsystem der "double instance" ist zudem inhärent, dass vor der oberen
Instanz auch gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen
(resp. für einen Weiterzug ans Bundesgericht, müssen). Die Bemessung der
Pauschale kann von der Beschwerdekammer anhand der Begründung nicht
zuverlässig überprüft werden.
Massgeblich für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die
Strafkammer ist, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im
Berufungsverfahren selbst rechtfertigen. Der Verlauf des Berufungsverfah-
rens war aussergewöhnlich, was den angemessenen Aufwand der Verteidi-
gung beeinflusst. Zum Rückweisungsbeschluss gab es keine Aargauer Pra-
xis; er beruhte auf einem jüngsten Urteil des Bundesgerichts zur Situation
bei einem Strafbefehl. Im gleichen Verfahren ein doppeltes Berufungsver-
fahren durchzuführen, schriftlich und mündlich, erhöht den Aufwand, wel-
chen die Verteidigung angemessenerweise aufwenden muss. Eine Anklage-
erweiterung, vorliegend ob die Tat in Mittäterschaft verübt sei oder nicht,
schafft beim Verteidiger notwendigen Aufwand. Unklar ist auch, wie die Zahl
von exakt vier Stunden Mehraufwand – aufgrund der Verletzung des Be-
schleunigungsgebots – zustande kommt. Die Strafkammer verweist dafür
zurecht nicht auf Erfahrungswerte.
- 18 -
3.7 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh-
bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein-
zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt
von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu-
setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen
der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese
als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be-
schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den
Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den
Fall einzuarbeiten.
Die Strafkammer verweist in der Vernehmlassung auf das Urteil
6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019, worin das Bundesgericht ausdrück-
lich anerkannt habe, dass bei einer Begründung wie der vorliegenden keine
Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruches auf rechtliches Ge-
hör vorliege. Diese Argumentation geht fehl. Honorare sind nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des konkreten Fal-
les festzusetzen (vgl. obige Erwägung 3.1); das zitierte Urteil des Bundesge-
richts erging zu einer (vom Obergericht nochmals gekürzten) Entschädigung
des Bezirksgerichts Aarau in einem anderen Verfahren. Es handelt sich beim
zitierten Urteil auch nicht um einen Leitentscheid mit Erwägungen, die über
den konkreten Fall hinausgehen. Im Gegenteil war in jenem Verfahren mass-
geblich, dass der Verteidiger nur pauschale Kritik übte.
3.8 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von
Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu
befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.1;
BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256; BB.2019.209; BB.2019.203;
BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend
pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorge-
sehen ist – so belässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr
Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage –
nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und
der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER,
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Be-
schuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen
umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter
und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung
- 19 -
für die amtlichen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt
werden.
Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung
der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs-
sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT
AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss
§ 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent-
sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt-
lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird.
Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich
nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es
bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu
Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis
(vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil
führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen-
dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in
der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III
167 E. 2.3).
Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine
Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Ein-
zelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundesge-
richtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem recht-
lichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorher-
sehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Ent-
schädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten.
3.9 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1
S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse
über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter
Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg
orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.).
- 20 -
Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür-
digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274;
Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2,
nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög-
licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I
265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil
des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan-
zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die
auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen-
dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011
E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über
die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden,
was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der
Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen
Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine
aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a
S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann
angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der
Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt.
In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An-
wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent-
schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile
des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2;
2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b,
in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall
einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun-
gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008
vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
3.10 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh-
barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä-
digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f.
vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor-
hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen orientieren.
- 21 -
Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon-
kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar
sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und
bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem
konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch
grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist
grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich
(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-
mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann
nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über-
spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver-
schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein-
zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten
ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo-
sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver-
fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever-
fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische
Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be-
ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-
heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for-
malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V
387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus-
nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren
- 22 -
vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195
E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.).
4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht
geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono-
rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele
Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti-
gen Tag BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.256;
BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5;
BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. August
2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das ange-
fochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassation an-
gezeigt, so obsiegt der amtliche Verteidiger vollumfänglich (vgl. nur BGE 137
V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dis-
positiv Ziffer 10.2 des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben.
Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu
neuem Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä-
digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obergericht
des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbe-
schwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Bar-
auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR,
SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 10.2 des Urteils vom
19. Dezember 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird
aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu-
rückgewiesen, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Be-
rufungsverfahren SST.2017.74 neu entscheide.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine
Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).
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