Beschluss vom 24. März 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.59
Nebenverfahren: BP.2020.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. und Unbekannt wegen
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führt;
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A. eine Strafuntersuchung wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Tätlichkeiten und Be-
schimpfung führt;
- auf Übernahmeersuchen der Zürcher Behörden hin die Bundesanwaltschaft
mit Verfügung vom 30. Januar 2020 die Vereinigung in ihren Händen ihrer
Strafuntersuchung mit dem zürcherischen Strafverfahren anordnete; die
Bundesanwaltschaft ihr Verfahren gegen A. auf den Verdacht des mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Tätlichkeiten und der Be-
schimpfung ausdehnte; sie abschliessend anordnete, dass die Akten der Un-
tersuchungen weiterhin getrennt geführt werden (act. 1.1);
- dagegen A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts erhebt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrens-
handlungen der Staatsanwaltschaft beurteilt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdekammer einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Rechts-
mittelfrist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung des Ent-
scheides beginnt (vgl. Art. 384 lit. b StPO);
- die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2020 dem Beschwerdeführer
am 6. Februar 2020 eröffnet wurde (act. 3.2.2);
- demzufolge dessen Beschwerde mit Postaufgabe vom 11. März 2020 offen-
sichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb ohne
weiteren Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2
StPO e contrario);
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- unter diesen Umständen die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen blei-
ben können;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss
hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl.
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., samt act. 1 in Kopie
- Bundesanwaltschaft, samt act. 1 in Kopie
- Rechtsanwalt Michael Mráz, samt act. 1 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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