Beschluss vom 7. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.63
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine gegen
die B. AG, die C. AG sowie die FINMA gerichtete «Anzeige betreffend un-
korrekte Zwangsrücknahmen bei Immobilienfonds der B. AG und anderen»
zugehen liess (act. 1.2);
- A. seine Klage auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven
Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) sowie auf das
Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) stützte (vgl. act. 1.2,
S. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 5. März 2020 verfügte, die Strafanzeige werde
nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 13. März 2020 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und u.a. ausführte, er könne der Beurtei-
lung durch die Bundesanwaltschaft nicht zustimmen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersu-
chen (act. 2) hin am 18. März 2020 die diesbezüglichen Akten übermittelte
(act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
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gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- im Rahmen der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b
StPO zumindest sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar-
zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November
2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- offenbar eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung Anlass und Gegen-
stand der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss eine Ver-
letzung der Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a bzw.
lit. b KAG geltend macht, diesbezüglich aber nicht darlegt, inwiefern damit
ein konkreter Straftatbestand verletzt sein soll;
- er in seiner Beschwerde beiläufig die Tatbestände der «Vorteilnahme, Be-
stechung, Korruption oder dergleichen» erwähnt (act. 1, S. 2), aber nicht dar-
tut, wer sich diesbezüglich durch welchen Sachverhalt konkret strafbar ge-
macht haben soll;
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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