Beschluss vom 2. Juli 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.70
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige einreichte
gegen den Bundesrichter B. wegen angeblichem «Verstoss gegen das
Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des Prozessbetrugs, der Ir-
reführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Verfassung des Kantons
Bern, die EMRK usw.» (act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 20. Januar 2020 eine Nichtan-
handnahmeverfügung erliess und die Beschwerdekammer mit Beschluss
BB.2020.44 vom 11. März 2020 die von A. dagegen erhobene Beschwerde
abwies;
- A. am 20. Januar 2020 bei der Beschwerdekammer mit Bezug auf die Urteile
des Bundesgerichts 6B_1333/2019 vom 28. November 2019 und
6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 eine «Anschlussklage» erhob, welche zu-
ständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl.
hierzu die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);
- die Bundesanwaltschaft am 8. April 2020 verfügte, die Anschlussklage
werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 15. April 2020 (Postaufgabe 16. April 2020) bei
der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1) und hierzu am folgen-
den Tag einen Nachtrag einreichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
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- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 6B_1333/2019 vom 28. November
2019 und 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020, mit welchen dieses nicht auf
eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde bzw. auf ein Revisi-
onsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Eingaben sinngemäss den
Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);
- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er
mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er
dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmiss-
brauchs erfüllt sein soll;
- auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige ge-
nannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnom-
men werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs
(Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt
sein sollen;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe-
stimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
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- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der sowie des Nachtrags zur
Beschwerde)
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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