Beschluss vom 12. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO); amtliche Verteidigung im Be-
schwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.75
Nebenverfahren: BP.2020.42
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen
A. führt u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der
schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Vergewalti-
gung, der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Be-
schuldigten;
- A. im Rahmen der Strafuntersuchung namentlich mit Folterhandlungen in
Verbindung gebracht wird, wonach etwa Leute, die während ihrer Haft in
Gambia befragt worden seien, Gewalt ausgesetzt gewesen seien, nament-
lich durch Elektroschocks, Schläge sowie Verbrennungen durch Zigaretten
(vgl. hierzu exemplarisch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2018.5
vom 28. August 2018 E. 5.6.2; BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 E. 4.3.2; ferner
Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom
16. März 2015 betreffend Gambia [A/HRC/28/68/Add. 4]);
- A. mit Schreiben vom 13. Februar 2020 an die BA eine formelle Verfügung
verlangen liess, die den Nährwert des Imbisses festhalte, der ihm während
der Einvernahme vom 10. Februar 2020 ausgegeben worden sei; die die ge-
naue Zusammensetzung des Sandwiches festhalte, das ihm vorbereitet wor-
den sei, wie auch, ob es den Standards der Weltgesundheitsorganisation
entspreche oder nicht; die die Verletzung seiner Rechte feststelle, nämlich
der Art. 7 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c StPO, insbesondere, weil
die Organisation der Einvernahme vom 10. Februar 2020 dazu geführt habe,
dass er während rund 26 Stunden in Folge nichts habe essen können, weil
der Imbiss, der ihm während der Einvernahme ausgegeben worden sei, die
einzige Nahrung gewesen sei, zu der er während rund 33 Stunden Zugang
gehabt habe, und weil ihm die Unterbrechung der Einvernahme, um zu es-
sen, verweigert worden sei (act. 1.2);
- die BA mit Schreiben vom 6. März 2020, zugestellt am 9. März 2020, A. auf
sein Schreiben vom 13. Februar 2020 hin mitteilte, dass ihm am 10. Februar
2020 folgende Nahrungsmittel in einem Lunchbag übergegen worden seien:
2 Äpfel, 1 vegetarisches Sandwich, 1 Flasche Wasser (halber Liter); ihm am
Ende der Einvernahme vom 10. Februar 2020 ein zweiter Lunchbag mit glei-
chem Inhalt an Nahrungsmitteln, welche den für eine Hauptmahlzeit notwen-
digen Bedarf an Nährstoffen und Kalorienwerten abdeckten, überreicht wor-
den sei (act. 1, 1.4);
- A. mit Schreiben vom 9. März 2020 an die BA mitteilen liess, er halte an
seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 fest (act. 1.5);
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- A. mit Beschwerde vom 29. April 2020 wegen Rechtsverweigerung an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, die Feststellung der
Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte verlangt und geltend macht,
der «Entzug von Nahrung» in seinem Fall stelle eine Form von Folter, min-
destens jedoch eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behand-
lung im Sinne von Art. 1 des UN Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
6. Oktober 1986 (SR 0.105) dar (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37
Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an
keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist
gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne
vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder
mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht
im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 396 StPO N. 18; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 396 N. 9; STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO
N. 14);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 13. Februar 2020 hin mit Schreiben vom 6. März 2020 tätig wurde;
- damit keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt;
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- daran das wiederholende Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. März
2020 nichts zu ändern vermag; angesichts des Schreibens der Beschwerde-
gegnerin vom 6. März 2020 kein Anlass bestand, darauf zu antworten;
- der letzte Tag der zehntägigen Frist zur Beschwerdeerhebung gegen das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2020, zugestellt am
9. März 2020, auf den 19. März 2020 fiel (vgl. Art. 90 i.V.m. Art. 384 StPO);
- die vorliegende Beschwerde elektronisch am 29. April 2020 und daher nicht
fristwahrend eingereicht wurde (vgl. Art. 91 Abs. 2 und 3 StPO); dieser Um-
stand nicht auf dem Umweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde korri-
giert werden kann;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf
sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO
e contrario);
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2020.42,
act. 1); dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie
dargelegt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge-
wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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