Beschluss vom 7. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
3. D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft,
4. E., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand von Mitgliedern
der Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.77
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in
Deutschland die Bundesanwaltschaft am 6. August 2019 im Verfahren
SV.15.1462 unter anderem gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw.
Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Anklage erhoben hat;
- am 17. März 2020 wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung
im Verfahren SK.2019.45 vom 11. März 2020 unterbrochen und das Verfah-
ren bis zum 20. bzw. 27. April 2020 sistiert werden musste;
- am 27. April 2020 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straf-
taten im Verfahren SK.2019.45 abgelaufen ist (vgl. Medienmitteilung des
Bundesstrafgerichts vom 28. April 2020);
- A. mit Ausstandsgesuch vom 27. April 2020 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Gesuchsgegner 1 sei zu ver-
pflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Aus-
stand zu treten, es sei ferner festzustellen, dass die Gesuchsgegner 1-4 seit
spätestens 1. Juli 2016 verpflichtet gewesen wären, in den Ausstand zu tre-
ten; es sei förmlich deren Befangenheit (zumindest dem Anschein nach) seit
spätestens 1. Juli 2016 festzustellen;
- A. zudem beantragt, die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und
Patrick Robert-Nicoud hätten für das vorliegenden Ausstandsverfahren in
den Ausstand zu treten;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Aus-
standsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwer-
dekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1
StBOG);
- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden kön-
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nen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung);
- soweit der Gesuchsteller zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan
Blättler ablehnt, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Ausstandsverfahren
nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler
als Referentin fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich des
Bundesstrafrichters Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist;
- der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch sodann gegen die Bundesstrafrich-
ter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO
stützt; demnach in den Ausstand zu treten hat, wer aus anderen Gründen
(als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein
könnte;
- der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der genannten Bundesstrafrich-
ter darin sieht, dass diese mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. Septem-
ber 2019 auf ein Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Bundes-
anwalt F. und die Mitglieder der Taskforce FIFA nicht eingetreten seien;
- alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandgesuche des
gleichen Gesuchstellers im gleichen Strafverfahren zu befinden haben, keine
Vorbefassung bewirkt, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer
neuen Sachlage basiert (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32
zu Art. 56 StPO);
- mithin der Umstand, dass sich die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick
Robert-Nicoud erneut mit einem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im
Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befassen haben, keinen Aus-
standsgrund nach Art. 56 StPO begründet;
- im Übrigen ein Ausstandsgrund auch nicht darin liegt, dass die betreffenden
Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019
einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben; ein solcher
nur bei besonders schweren oder wiederholten Fehlleistungen bzw. Irrtümer
gegen die gleiche Partei zu bejahen wäre (BGE 138 IV 142 E. 2.3);
- derartiges vom Gesuchssteller jedoch nicht geltend gemacht wird;
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- somit auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy
Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten ist und sich eine Weiter-
leitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;
- die Beschwerdekammer sodann zum Entscheid über Ausstandsgesuche zu-
ständig ist, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person beteiligt
war, auf Gesuch hin aufgehoben und wiederholt werden müssen (Art. 60
Abs. 1 StPO);
- vorliegend im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen die ak-
tuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes B., C., D. und E. die Auf-
hebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung infolge der eingetre-
tenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen wäre;
- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines Ausstands-
grundes bzw. an der Behandlung des Ausstandsgesuches daher nicht be-
steht und das Vorliegen eines derartigen Interessens auch nicht geltend ge-
macht wird;
- auf das Austandsgesuch gegen die genannten aktuellen bzw. ehemaligen
Staatsanwälte des Bundes damit nicht einzutreten ist;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsteller zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG
und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die Mitglieder der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blätt-
ler wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch betreffend die aktuellen bzw. ehemaligen Staats-
anwälte des Bundes B, C. D. und E. wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- B. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- C. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- D. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
- E. (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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