Beschluss vom 15. Mai 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
ANKLAGEKAMMER DES KANTONS ST. GAL-
LEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.82
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Verfügung vom 10. März 2020 die Jugendanwaltschaft St. Gallen den
Antrag von B. um sofortige Entlassung aus der geschlossenen Unterbrin-
gung, Aufhebung der ambulanten Behandlung sowie Abbruch der angeord-
neten Begutachtung abwies; sie den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit
Fr. 1'500.-- entschädigte (s. act. 1.1);
- mit Entscheid vom 29. April 2020 die Anklagekammer des Kantons St. Gal-
len die dagegen erhobene Beschwerde von B. abwies, soweit sie darauf ein-
trat; sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidi-
gung (in der Person von Rechtsanwalt A.) abwies (Dispositiv Ziffer 2) und
die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegte
(act. 1.1);
- Rechtsanwalt A. im eigenen Namen mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Be-
schwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 29. April 2020 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); er die Auf-
hebung von Dispositiv Ziffer 2 beantragt und eine praxisübliche Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor der Anklagekammer
beantragt (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto-
nalen Beschwerdeverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- vorliegend die Beschwerdeinstanz des Kantons im angefochtenen Entscheid
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung ab-
wies; sie entsprechend auch keinen Entschädigungsentscheid fällte;
- der Beschwerdeführer damit keinen Entschädigungsentscheid einer kanto-
nalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO anficht
(vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 lit. C und E. 1.3);
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- demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht legitimiert wäre, in eigenem
Namen gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung Be-
schwerde zu führen (Urteile des Bundesgerichts 1B_350/2017 vom 1. No-
vember 2017 E. 2; 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.–
festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Beschwerde an
das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) als Rechtsmittel angegeben hatte
(act. 1.1 S. 12); nichtsdestotrotz der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesstrafgericht unter Berufung auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO erhob; unter
diesen Umständen von einer Überweisung der Beschwerde an das Bundes-
gericht abzusehen ist;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.,
- Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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