Beschluss vom 9. September 2020
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler
Galladé,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.89
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902
wies die Bundesanwaltschaft die Bank D. mit Verfügung vom 27. Au-
gust 2015 an, die auf der auf A. und E. lautenden Bankverbindung Nr. 1 lie-
genden Vermögenswerte zu sperren (Akten SV.17.1581, pag. 07.102-0054
ff.). Die Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 wegen des Verdachts der Ur-
kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auf A. und E. ausgedehnt
(Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.). Am selben Tag erfolgte die Aus-
dehnung der Untersuchung auf F. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).
B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte F. der Bundesan-
waltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358
ff. StPO beantragen (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0003). Diesbezüglich
verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (Akten
SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.):
1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird
gutgeheissen.
2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreu-
ung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der
Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwä-
scherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte
Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weiter-
geführt.
3. Die gegen A. und E. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt.
(…)
Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem in Deutschland do-
mizilierten Rechtsanwalt G. «als Vertreter der Kontoinhaber E. und A.» mit,
ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 der Bank D. befindenden Vermögens-
werte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten
SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.). A. kommt daher im Verfahren Nr.
SV.17.1581 die Stellung eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten
Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu.
C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver-
fahren SV.15.0902 gegen den zwischenzeitlich verstorbenen E. ein (Akten
- 3 -
SV.17.1581, pag. 15.101-0080 ff.). A. wurde demgegenüber am selben Tag
mit Strafbefehl der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
schuldig erklärt und mit Geldstrafe sowie mit Busse bestraft (Akten
SV.17.1581, pag. 16.103-0389 ff.).
D. Bezug nehmend auf zwei Artikel der Zeitung Tribune de Genève vom 19. Ap-
ril 2020 (act. 1.1, Beilage) bzw. vom 27. April 2020 (act. 1.3) gelangte A. mit
Eingabe vom 28. April 2020 an den Staatsanwalt des Bundes B., den Ver-
fahrensleiter der Untersuchung Nr. SV.17.1581 (act. 1). Darin beantragt er,
B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. sowie «tout autre pro-
cureur fédéral assistant qui est intervenu ou intervient à vos côtés dans la
présente procédure» haben in den Ausstand zu treten. Zudem verlangt er
die Aufhebung aller seit Beginn der Untersuchung vorgenommenen Verfah-
renshandlungen (act. 1).
In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 schliesst B. auf kostenfällige Ab-
weisung der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 2). In ihrer
Stellungnahme vom selben Tag stellt C. entsprechende Anträge (act. 4). Mit
Replik vom 2. Juni 2020 hält A. an seinen mit Eingabe vom 28. April 2020
gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde B. und C. am 4. Juni 2020
zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen
Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG
bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist Deutsch.
Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des
angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu
Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl.
hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171
vom 15. Januar 2019 E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht
vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Ein-
gaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen
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und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachenge-
setz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Gesuchsteller ist im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrens-
nummer SV.17.1581 ein durch eine Verfahrenshandlung in Form einer Ein-
ziehungsbeschlagnahme beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1
lit. f StPO (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Wird er in dieser Eigenschaft in
seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner
Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2
StPO). Vor diesem Hintergrund ist er berechtigt, auch gegen Vertreter der
Staatsanwaltschaft Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des
Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.2 [wobei die Frage hier
mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen wurde];
1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und 1.2.3).
2.3
2.3.1 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund-
sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit-
glieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt-
behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge-
nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen
alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl.
Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von
- 5 -
Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per-
son» (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Ja-
nuar 2020 E. 3.2 m.w.H.).
2.3.2 Der Gesuchsteller verlangt in erster Linie den Ausstand der beiden Gesuchs-
gegner. Sein an den Gesuchsgegner 1 adressiertes Gesuch richtet sich aber
auch gegen «tout autre procureur fédéral assistant qui est intervenu ou in-
tervient à vos côtés dans la présente procédure», ohne dass im Gesuch kon-
krete Tatsachen genannt werden, welche in der Person weiterer (nicht er-
wähnter) Personen Befangenheitsgründe zu begründen vermöchten. Sofern
sich das Gesuch neben den beiden erwähnten Gesuchsgegnern noch gegen
weitere Personen richten sollte, ist darauf nach dem eben Ausgeführten
mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.
2.4 Sofern sich das Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 richtet, ist auf dieses
mangels hinreichender Substanziierung ebenfalls nicht einzutreten. Sie be-
treffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus
dem Umstand ab, dass sie in ihrer Funktion mit dem Gesuchsgegner 1 eng
zusammengearbeitet habe (so in act. 6, Rz. 21 f.). Selbst eine allfällige Be-
fangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur
Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln-
den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu be-
reits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni
2019 E. 3.4). Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch keinerlei anderwei-
tige Umstände in der Person der Gesuchsgegnerin 2 geltend, welche deren
angebliche Befangenheit begründen könnten.
2.5 Dem Gesuchsgegner 1 wirft der Gesuchsteller sinngemäss Befangenheit im
Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Sein Gesuch vom 28. April 2020 erfolgte als
unmittelbare Reaktion auf zwei Zeitungsartikel vom 19. bzw. vom 27. April
2020, welche u.a. über verschiedene Vorgänge in vom Gesuchsgegner 1
geführten Strafuntersuchungen berichteten. Auf das gegen den Gesuchs-
gegner 1 gerichtete Gesuch ist einzutreten.
- 6 -
3.
3.1 Im Rahmen seines Gesuchs verdächtigt der Gesuchsteller den Gesuchsgeg-
ner 1 mit Bezug auf den Zeitungsartikel vom 19. April 2020, dieser habe am
16. Juni 2017 am dritten persönlichen Treffen zwischen dem damaligen Bun-
desanwalt H.und dem Präsidenten der FIFA I. teilgenommen. Der Zeitungs-
artikel vom 27. April 2020 zeige weiter auf, dass der Gesuchsgegner 1 per-
sönlich ebenfalls regelmässige informelle Kontakte mit den Vertretern der
FIFA gepflegt habe.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-
schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-
gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General-
klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht-
sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um-
stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss-
trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be-
gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er-
wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV
178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich
des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver-
treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen
und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die
Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller
Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und
Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab-
weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be-
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rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan-
genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus-
standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun-
desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass
zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters,
entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit
ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat-
schläge erteilt hat (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO
N. 51 m.w.H.).
3.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines
Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher
Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er
jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht
nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht
unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über-
tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne
von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings
ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch
ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob-
jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt
allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan-
waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch-
führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten-
den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist
jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge-
hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah-
rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche
keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begrün-
den (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen
(Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1).
Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer
vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE
143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich
einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
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3.3 Im vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 19. April 2020
(act. 1.1, Beilage) wird spekuliert, der Gesuchsgegner 1 könnte ebenfalls am
dritten geheimen Treffen zwischen H. und I. teilgenommen haben. Der Ge-
suchsgegner 1 bestreitet, an diesem Treffen anwesend gewesen zu sein. Er
sei in Bezug auf die Durchführung dieses Treffens zudem weder konsultiert
noch im Anschluss daran über dessen Inhalt informiert worden (act. 2,
Rz. 29). Dem Gesuchsteller präsentierte er zuvor bereits einen Auszug sei-
nes Zeiterfassungsjournals bei der Bundesanwaltschaft, gemäss welchem
er an jenem Tag büroabwesend gewesen sei bzw. nicht gearbeitet habe
(act. 1.2). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich keine Elemente vor, wel-
che konkrete Zweifel an den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 zu be-
gründen vermöchten. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit mit Bezug
auf die im Zeitungsartikel vom 19. April 2020 enthaltenen Spekulationen als
unbegründet (vgl. hierzu auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2020.60 vom 8. Juli 2020 E. 8.5).
3.4 Gemäss dem vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 27. April
2020 (act. 1.3) wiesen Honorarnoten einer Zürcher Anwaltskanzlei darauf
hin, dass es im Zeitraum von Juli bis September 2016 zu über 20 (mutmass-
lich nicht protokollierten) Telefongesprächen zwischen den Vertretern der
FIFA und einzelnen Staatsanwälten des Bundes, insbesondere auch dem
Gesuchsgegner 1, gekommen sei, in welchen verschiedene Verfahrensfra-
gen erörtert worden seien. Einem Bericht des Tagesanzeigers vom selben
Tag (act. 2.1) lassen sich diesbezüglich detailliertere Angaben zum Inhalt
der Gespräche und zu den offenbar betroffenen Verfahren entnehmen. So
betrafen diese Gespräche die Verfahren betreffend die sog. Diaspora-Zah-
lung oder den J. Report bzw. die sog. DFB-Verfahren, welche zwischenzeit-
lich vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Anklage gebracht wor-
den sind (vgl. auch die in den Medienberichten erwähnten Verfahrensnum-
mern SV.15.0088, SV.15.1462, SV.15.1443 [act. 2.1]). Daraus wird ersicht-
lich, dass diese Gespräche durchwegs andere Sachverhaltskomplexe be-
treffende Verfahren zum Gegenstand gehabt haben, an welchen der Ge-
suchsteller weder als Partei noch als durch Verfahrenshandlungen be-
schwerter Dritter je beteiligt gewesen ist. In den den Gesuchsteller betreffen-
den Verfahren wurde die FIFA am 21. November 2018 allein im Rahmen des
Verfahrens Nr. SV.17.1581 als Privatklägerin zugelassen. Im Rahmen dieser
Untersuchung steht der Beschuldigte F. im Verdacht, er habe aus Südame-
rika stammenden und in mehreren Fussballverbänden tätigen Funktionären
unrechtmässige Vermögensvorteile zukommen lassen, u.a. um Rechte zur
Betreuung und zur Fernsehübertragung von Fussballanlässen zu erhalten
(vgl. u.a. Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.; 04.100-0016 ff.). Fehlt es
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an einem Zusammenhang zwischen den in den Medienberichten themati-
sierten und vom Gesuchsteller kritisierten Gesprächen und dem Gegenstand
der den Gesuchsteller betreffenden Strafuntersuchung, so ist auch nicht er-
kennbar, inwiefern sich diese Gespräche einseitig zu Lasten des Gesuch-
stellers ausgewirkt haben sollten. Eine Befangenheit ihm gegenüber in der
Person des Gesuchsgegners 1 ist damit nicht hinreichend glaubhaft ge-
macht.
4. Nach dem eben Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es
ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. wird abgewie-
sen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C.
und einen unbestimmten Kreis weiterer Personen wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé
- B., Staatsanwalt des Bundes
- C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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