Beschluss vom 16. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F.,
7. G.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.98
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 17. Oktober 2019 im Verwaltungsstrafverfahren
StromVG.17.001 beim Direktor des Bundesamtes für Energie (nachfolgend
«BFE») eine Beschwerde ein und machte dabei Amtsgeheimnisverletzun-
gen i.S.v. Art. 320 StGB geltend, die er damit begründete, dass der Strafbe-
scheid vom 17. Juni 2019 und das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019
unbeteiligten Dritten zugestellt worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 05-
001-0001 ff. = act. 1.1). Am 7. November 2019 leitete der Direktor des BFE
zuständigkeitshalber eine Kopie der Eingabe an die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend «BA») zwecks Prüfung der Strafanzeige wegen Amtsgeheim-
nisverletzung weiter (Verfahrensakten BA, pag. 02-001-0001 ff. = act. 1.3).
B. Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte die BA den Direktor des
BFE einige Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und ihr eine Kopie des
betreffenden Strafbescheids und des betreffenden Schlussprotokolls in der
Form zukommen zu lassen, wie diese Dokumente Dritten zugestellt worden
waren (Verfahrensakten, pag. 18-001-0001 ff.). Darauf antwortete D., die
seit Ende August 2019 die Verfahrensleitung des Verwaltungsstrafverfah-
rens StromVG.17.001 innehatte, mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 unter
Beilage der angefragten Dokumente (Verfahrensakten BA, pag. 18-001-
0003 ff.).
C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erkundigte sich A. bei der BA über den
Stand des Verfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 15-001-0001). Mit Schrei-
ben vom 3. März 2020 teilte die BA A. mit, dass sie noch keine Strafuntersu-
chung eröffnet habe, sondern zurzeit die von ihm erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfe im Rahmen von Vorabklärungen prüfe. Nach Abschluss dieser Prü-
fung werde das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit festgelegt werden
(Verfahrensakten BA, pag. 15-001-0002).
D. Am 11. Mai 2020 verfügte die BA in der Angelegenheit mit Eröffnungs- und
Einstellungsverfügung Folgendes (Verfahrensakten BA, pag. 03-001-
0001 ff.; act. 1.4):
1. Die Strafuntersuchung gegen B., C., D., E., F. und G. wegen Verletzung des Amtsge-
heimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) wird eröffnet (Art. 309 StPO) und eingestellt (Art. 319
Abs. 1 Bst. b und c StPO).
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2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3. B., C., D., E., F. und G. werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerich-
tet (Art. 429 StPO).
4. Zu eröffnen: […]
5. Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): […]
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei die Eröffnungs- und Einstellungsverfügung der BA vom 11. Mai 2020 in der Zif-
fer 1 aufzuheben.
2. Es sei die Bundesanwaltschaft bei der erneuten Beurteilung anzuweisen, namentlich die
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Amtsgeheimnisverletzungen auf-
grund eigener Sachverhaltsermittlungen zu überprüfen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F. Am 18. Juni 2020 reichte die BA aufforderungsgemäss ihre Verfahrensakten
ein (act. 5). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 wurden die BA, B., C., D., E.,
F. und G. zu einer allfälligen Beschwerdeantwort eingeladen (act. 6). Die BA
verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Beschwerdeantwort unter Verweisung
auf ihre Ausführungen in der Eröffnungs- und Einstellungsverfügung vom
11. Mai 2020 (act. 7). B. (act. 8), C. (act. 9), G. und D. (act. 10), E. (act. 11)
sowie F. (act. 12) beantragen je mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
G. Mit Beschwerdereplik vom 24. Juli 2020 hält A. an seiner Beschwerde fest
(act. 16). Die Eingabe wurde der BA, B., C., D., E., F. und G. mit Schreiben
vom 29. Juli 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 18).
H. Mit Schreiben vom 14. August 2020 betreffend den «Entscheid über das
Ausstandsgesuch» gelangte A. an das BFE, welches Schreiben er der Be-
schwerdekammer in Kopie zukommen liess. Darin teilt A. dem BFE zusam-
mengefasst mit, dass das letzte Schreiben des BFE erneut zeige, dass er
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von der Behörde keine faire Verfahrensführung erwarten dürfe, was sehr ent-
täuschend sei (act. 19). Die Eingabe wurde der BA, B., C., D., E., F. und G.
mit Schreiben vom 18. August 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen
die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde
legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der
Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380
E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge-
mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Eröffnung der Untersuchung richtet,
ist darauf nicht einzutreten, da die Eröffnung der Untersuchung nicht anfecht-
bar ist (Art. 309 Abs. 3 StPO am Ende).
1.3
1.3.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts
ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit Straf-
normen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisge-
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mäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um-
schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern
diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand-
lung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei Straftaten
gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstel-
lung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als
Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche In-
teressen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch-
tigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; jeweils m.w.H.).
1.3.2 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsge-
heimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist,
oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur unge-
hinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegen-
heit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit
in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungs-
lose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amts-
geheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre
des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinte-
resse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68 mit Hinweisen). Eine un-
mittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbe-
züglich zumindest denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdefüh-
rung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO vorliegend zuzusprechen ist. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren
und zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdo-
kument angebracht werden. Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig
reproduzierte Unterschrift reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3 mit Hinweisen). Es ist zweifelhaft, ob
der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020 eigenhändig
unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Beschwerdewil-
len jedoch sowohl mit der Leistung des Kostenvorschusses als auch mit (un-
zweifelhaft eigenhändig unterzeichneter) Beschwerdereplik vom 24. Juli
2020. Vorliegend wird deshalb darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur
eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020
aufzufordern.
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1.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde teilweise einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 (Verantwortlich-
keitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen
strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung be-
ziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer
Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (oder
anderer Behörde in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG). Den Bestim-
mungen des VG unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öf-
fentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, insbesondere die Beamten und
übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG).
Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung richtet sich gegen Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Energie. Die Handlungen,
welche den Beschuldigten zur Last gelegt werden, beziehen sich auf deren
amtliche Tätigkeit. Zur Strafverfolgung der Beschuldigten bedarf es daher
der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
2.2 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur auf Antrag oder
nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn
der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Die unauf-
schiebbaren sichernden Massnahmen kann die zuständige Behörde schon
vorher treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem
Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwalt-
schaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird namentlich durch die
Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet
(Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO).
2.3 Eröffnet und stellt die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren umge-
hend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr
zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlt, so bedarf sie hierzu keiner
Ermächtigung. Hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Ein-
stellungsverfügung und die Frage, ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt
wurde, zu prüfen, ist es auch nicht Sache der Beschwerdekammer, vorab
die Ermächtigung einzuholen (TPF 2014 150 E. 2.4).
3. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die ange-
fochtene Verfügung sei unzureichend begründet. Gemäss Art. 80 Abs. 2
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StPO sind Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesent-
licher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein fai-
res Verfahren. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).
Vorliegend legt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Mai
2020 dar, dass ihrer Ansicht nach der objektive und subjektive Tatbestand
von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist und zudem die Rechtswidrigkeit des
Handelns der beschuldigten Personen zu verneinen wäre. Die Überlegungen
der Beschwerdegegnerin gehen aus der Begründung der angefochtenen
Verfügung klar hervor und lässt die Überprüfung der Rechtsanwendung
ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Der
Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Beschwerdegeg-
ners sachgerecht anzufechten.
4.
4.1 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin, dass die Strafun-
tersuchung gegen B., C., D., E., F. und G. wegen Verletzung des Amtsge-
heimnisses (Art. 320 Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c
StPO eingestellt wird.
4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein-
stellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder
wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen
(lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach
dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin-
gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurtei-
lung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An-
klageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.
Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
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Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsge-
heimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist
oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat.
Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur
von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Be-
amte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten
einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die
Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur
des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von
Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68 mit Hin-
weisen).
Geheimnisse (Tatobjekt) sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Perso-
nenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an de-
ren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht
von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich,
ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt
worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt,
die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der
Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aus-
drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat
(BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67 mit Hinweis).
Ein Geheimnis offenbart (Tathandlung), wer es einer dazu nicht ermächtig-
ten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumin-
dest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68).
In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB
Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer
die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vor-
sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und
in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
5. Gegenstand des eingestellten Verfahrens ist der Vorwurf, Mitarbeitende des
BFE hätten zwischen dem 21. Juni 2019 und 10. Juli 2019 das anonymisierte
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Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-001-0024) und die anonymi-
sierte Einstellungsverfügung bzw. den anonymisierten Strafbescheid vom
17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) Personen, die nicht Partei des zugrun-
deliegenden Verfahrens waren, zugänglich gemacht bzw. diese Zugänglich-
machung genehmigt bzw. beauftragt.
6.
6.1 Gestützt auf den Sachverhaltsvorwurf gilt es zunächst zu klären, ob das ano-
nymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-001-0024) und
die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbe-
scheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliche Tatobjekte
einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB in Betracht zu zie-
hen sind.
6.2 Im Verwaltungsstrafverfahren nimmt der untersuchende Beamte ein
Schlussprotokoll auf, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet und
nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vorliegt. Dieses Schlussprotokoll
enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand
der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröff-
net das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich
sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung
der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt
die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die
Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1
VStrR). Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und hat die in Art. 64
Abs. 1 VStrR aufgeführten Feststellungen zu enthalten. Er muss in der Regel
nicht begründet werden. Anders verhält es sich nur, wenn zum Nachteil des
Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (Art. 64
Abs. 2 VStrR; vgl. – zum Einziehungsbescheid – Urteil des Bundesgerichts
6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.5, nicht publiziert in BGE 146 IV 201).
Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der
Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid
mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen. Sie kann eine
mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69
Abs. 1 VStrR). Aufgrund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Ver-
waltung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Die
Verfügung ist zu begründen (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Auf Antrag oder mit Zu-
stimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Be-
gehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
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Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht
verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich
(Art. 72 Abs. 3 VStrR).
6.3 Das von der Bundesverwaltungsbehörde geführte Untersuchungsverfahren
ist mit Ausnahme der Teilnahmerechte der beschuldigten Person grundsätz-
lich geheim (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.16 vom 14. April
2009 E. 1.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal-
tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 169). Feststellungen in hängigen Straf-
verfahren beruhen vielfach zunächst auf blossen Mutmassungen, die sich
nachträglich als unrichtig erweisen können. Dennoch besteht jedenfalls bis
zum Abschluss des Verfahrens ein dringendes Interesse an ihrer Geheim-
haltung (BGE 116 IV 56 E. II.1a S. 65).
6.4 In BGE 127 IV 122 erwog das Bundesgericht, dass Tatsachen, die in einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kämen, keine Geheimnisse
seien. Das Gesetz könne nicht Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheim-
haltung der darin zur Sprache kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen
(a.a.O., E. 3b/aa; vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StGB
N. 6). Genauso wenig kann das Gesetz eine öffentliche Urteilsverkündung
und Geheimhaltung der mit der Urteilsverkündung bekanntzumachenden
Tatsachen gleichzeitig wollen. Was Gegenstand der öffentlichen Urteilsver-
kündung ist, ist also ebenso wenig geheim.
6.5
6.5.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14
UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Der Teilgehalt der
öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensab-
schluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis ge-
nommen werden kann. Der funktionale Anwendungsbereich der Garantie öf-
fentlicher Urteilsverkündung bestimmt sich nach dem Vorliegen von gericht-
lichen Urteilen. Es sind instanzabschliessende Endentscheide, inkl. Prozess-
und Teilentscheide (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30
BV N. 64, mit Verweisung auf RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteils-
verkündung, in: Mieth/Pahud de Mortanges [Hrsg.], Recht – Ethik – Religion,
Festgabe für Bundesrichter Dr. Giusep Nay zum 60. Geburtstag, Luzern
2002, S. 23 ff., 25). Die öffentliche Urteilsverkündung will in spezifischer
Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im de-
mokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaf-
fen. Entsprechend der Marginalie von Art. 30 BV gilt das Gebot der öffentli-
chen Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV für alle gerichtlichen Verfah-
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ren. Die öffentliche Urteilsverkündung ist im Sinne der Publikums- und Me-
dienöffentlichkeit primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von
Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet, dass am Schluss eines
gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von
Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen wei-
tere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffent-
liche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über
das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkün-
dungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebo-
tene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (vgl. zum Ganzen BGE
146 I 30 E. 2.2 S. 32; 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.;
BGE 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
6.5.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen er-
streckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen
Erwägungen und Dispositiv. Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von
einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Viel-
mehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne
Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlich-
keit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne wei-
tere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der
Anspruch auf Kenntnisnahme gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt
durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönli-
chen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwä-
gung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist ins-
besondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt,
dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisie-
rung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.).
6.5.3 Die weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen (vgl. vorn E. 6.5.1 am
Ende) sind nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrich-
tung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Zusätzlich zu den genannten
Beispielen ist auch an die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch
hin zu denken. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden
und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu
messen. Bei der mündlichen Bekanntgabe von (anfechtbaren) Urteilen am
Ende des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens liegt es in der Natur der
Sache, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6 mit Hinweis).
6.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Urteile, auch noch nicht
rechtkräftige und aufgehobene, grundsätzlich generell bekanntzumachen
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oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts
1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.9).
6.6 Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 fest, dass eine Strafverfügung
nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70
Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass
im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mit-
wirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwal-
tung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe
alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung
nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfü-
gung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein
Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Straf-
verfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf ei-
ner umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen
Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR
weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte
Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid
gleichzustellen (E. 9.4.4; das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112
begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung [in verjährungs-
rechtlicher Hinsicht] einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehr-
fach überprüft und bestätigt, vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5–1.9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.5).
In BGE 142 IV 11 hielt das Bundesgericht fest, die Schweizerische Strafpro-
zessordnung regle, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil werde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache sei kein
Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Werde sie erhoben, falle der Straf-
befehl dahin. Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben worden
sei, fehle demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Ein-
spracheerhebung weitere Untersuchungen stattfänden, könne ein solcher
Strafbefehl kein «erstinstanzliches Urteil» im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB
sein. Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur
Änderung des Strafgesetzbuches habe in diesem Sinne festgehalten, dass
als «erstinstanzliches Urteil» auch ein Strafbefehl gelte, der nicht Gegen-
stand einer Einsprache gewesen sei (BBl 1999 II 1979, 2134). E contrario
treffe dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Einsprache erhoben wor-
den sei (E. 1.2.2).
6.7 Für die Bekanntmachung von Strafbefehlen sieht die Schweizerische Straf-
prozessordnung in Art. 69 Abs. 2 StPO vor, dass – haben die Parteien in
- 13 -
diesen Fällen (gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO) auf eine öffentliche Urteilsver-
kündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen – interessierte Perso-
nen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können. Ob gestützt auf
Art. 69 Abs. 2 StPO noch nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehle öf-
fentlich zugänglich gemacht werden müssen, ist umstritten (vgl.
MAHON/JEANNERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 69 StPO
N. 20b mit Hinweisen; vgl. auch zuletzt u.a. SIMMLER, Einsicht der Medien in
Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 2020,
S. 211 ff.) und – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht noch nicht entschie-
den (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
2020, Art. 69 StPO N. 7).
Indessen erwog das Bundesgericht im Urteil 1C_465/2020 vom 15. März
2021 zu Art. 69 Abs. 2 StPO, praxisgemäss werde in nicht öffentlich verkün-
dete Urteile zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessier-
ten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht gewährt, während das
Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gelte
(E. 6). MAHON und JEANNERAT weisen mit Recht darauf hin, dass Art. 69
Abs. 2 StPO keinen Unterschied zwischen nicht öffentlich verkündeten Ur-
teilen und Strafbefehlen mache (MAHON/JEANNERAT, a.a.O., Art. 69 StPO
N. 20b). Konsequent wäre also auch in Strafbefehle zumindest bis zum Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisier-
ter Form Einsicht zu gewähren, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gälte. Im Übrigen macht Art. 69
Abs. 2 StPO die Einsicht in nicht öffentlich verkündete Urteile und Strafbe-
fehle nicht von weiteren Voraussetzungen – wie etwa vom Beginn der
Rechtsmittelfrist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom
15. März 2021 E. 6) oder davon, dass gegen den Strafbefehl keine (gültige)
Einsprache erhoben worden ist – abhängig. Für Strafbefehle braucht die
Frage vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.
6.8
6.8.1 Für die Bekanntmachung von Strafbescheiden wird im Schrifttum der Stand-
punkt vertreten, dass kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in diese bestehe,
solange sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. KREIT, Basler Kommen-
tar, 2020, Art. 67 VStrR N. 27). Nach den Ausführungen von BURRI zur ent-
sprechenden Informationspraxis der Swissmedic (Schweizerisches Heilmit-
telinstitut; vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/legal/straf-
recht/references-administrative-criminal-proceedings.html) scheint dieser
Standpunkt hauptsächlich mit zwei Argumenten vertreten zu werden: Ers-
tens berge der Zugang zum Strafbescheid, gegen den gültig Einsprache er-
hoben wurde, die Gefahr in sich, dass die das Verwaltungsstrafverfahren
- 14 -
führende Behörde die weiteren Abklärungen, zu denen sie verpflichtet sei,
nicht mehr ohne Druck treffen könne (BURRI, in: Eicker [Hrsg.], Das Verwal-
tungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 143 ff., 198 f.; vgl. BURRI/EHMANN, Bas-
ler Kommentar, 2020, Art. 70 VStrR N. 45). Zweitens sei im verwaltungsstraf-
rechtlichen Einspracheverfahren nicht nur eine weitere Beweisaufnahme,
sondern darüber hinaus gar die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung
möglich (vgl. Art. 69 Abs. 2 VStrR). Damit sei das auf Art. 30 Abs. 3 BV ba-
sierende Einsichtsrecht der breiten Öffentlichkeit zwar auf nicht rechtskräf-
tige Strafverfügungen, die viel eher als Strafbefehle mit einem Gerichtsurteil
vergleichbar seien, auszudehnen, aber nicht auf die ihnen zeitlich vorange-
henden Strafbescheide, solange diese noch nicht nach Massgabe von
Art. 67 Abs. 2 VStrR in Rechtskraft erwachsen sind (BURRI, a.a.O., S. 199 f.).
6.8.2 Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. In BGE 124 IV 234 erwog
das Bundesgericht, dass die Verwaltung mit einem Strafbescheid (im abge-
kürzten Verfahren) die Strafsache materiell beurteile. Sie entscheide daher
über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14
UNO-Pakt II (E. 3c). In einem jüngeren Urteil bestätigte das Bundesgericht,
dass ein Strafbescheid gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1
UNO-Pakt II öffentlich verkündet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts
1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4). Bei der Möglichkeit, Einsicht in Straf-
bescheide zu erhalten, geht es um die Kompensation des Wegfalls der öf-
fentlichen mündlichen Eröffnung, die nicht erst nach Eintritt der Rechtkraft
erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. zum Strafbefehl SIMMLER, a.a.O., S. 219).
Zudem ermöglicht die Einsicht auch in nicht rechtskräftige Strafbescheide
die Kontrolle der Justiz und erleichtert eine kritische Auseinandersetzung mit
späteren Entscheiden in der gleichen Sache (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8). Inwiefern die Einsicht die Verwal-
tung an einer unabhängigen Überprüfung des Strafbescheids, gegen den
gültig Einsprache erhoben wurde, hindern soll, ist nicht ersichtlich.
6.8.3 Nach dem Gesagten sind Strafbescheide, auch noch nicht rechtskräftige und
aufgrund gültiger Einsprache dahingefallene, grundsätzlich generell be-
kanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.
6.9 Für die Bekanntmachung von Schlussprotokollen ist festzuhalten, dass die
Verwaltung mit einem Schlussprotokoll nicht über eine strafrechtliche An-
klage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II entscheidet. Es
besteht daher grundsätzlich kein Anlass, ein Schlussprotokoll generell be-
kanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten. Allerdings bildet
das Schlussprotokoll Grundlage des Strafbescheids. So muss der Strafbe-
scheid nur begründet werden, wenn zum Nachteil des Beschuldigten we-
- 15 -
sentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (vgl. vorn E. 6.2). Insbeson-
dere dann, wenn im Strafbescheid auf das Schlussprotokoll verwiesen wird,
kann die Kenntnis des Schlussprotokolls notwendig sein, damit der Strafbe-
scheid verständlich ist.
Soweit die Kenntnis des Schlussprotokolls für das Verständnis eines Straf-
bescheids notwendig ist, ist dieses zusammen mit dem Strafbescheid grund-
sätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.
6.10 Für die Bekanntmachung von Einstellungsverfügungen erwog das Bundes-
gericht in BGE 134 I 286, die Einsichtnahme auf Urteile zu beschränken und
bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen generell auszu-
schliessen, erscheine zu formalistisch und trage dem Öffentlichkeitsgrund-
satz nicht ausreichend Rechnung. Die Öffentlichkeit könne durchaus ein le-
gitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtge-
richtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Pro-
zessentscheide komme. Bestehe ein solches schutzwürdiges Interesse der
Öffentlichkeit, sei dieses im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
gegen die entgegenstehenden Interessen der Justizbehörden und der Ver-
fahrensbeteiligten abzuwägen. Zu prüfen sei dabei, ob den Geheimhaltungs-
interessen durch Kürzung oder Anonymisierung der Verfügung ausreichend
Rechnung getragen werden könne (vgl. BGE 134 I 286 E. 6.3 und 6.6
S. 290 f.). Diese Grundsätze haben auch bei einer Einstellungsverfügung
nach VStrR Geltung (vgl. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 70 VStrR N. 36).
6.11 Vorliegend fällt die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymi-
sierte Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliches
Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser
Betracht. Die Verfügung ist im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung
grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzu-
halten, auch wenn gegen den Strafbescheid gültig Einsprache erhoben wor-
den ist, und damit nicht geheim.
Auch das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-
001-0024) fällt vorliegend als taugliches Tatobjekt einer Amtsgeheimnisver-
letzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Die Einstellungsverfü-
gung bzw. der Strafbescheid vom 17. Juni 2021 stützt sich auf den Sachver-
halt und die Erwägungen des Schlussprotokolls vom 25. Januar 2019 (pag.
18-001-0008). In der Einstellungsverfügung bzw. dem Strafbescheid vom
17. Juni 2021 wird auf das Schlussprotokoll verwiesen und es werden Er-
gänzungen bzw. Abweichungen zum Schlussprotokoll angebracht (pag. 18-
001-0014 ff., Sachverhalt Ziff. 1 und 2, Rechtliches Ziff. 2, 3 und 7.2, Straf-
zumessung). Die Kenntnis des anonymisierten Schlussprotokolls vom
- 16 -
25. Januar 2019 erscheint für das Verständnis der anonymisierten Einstel-
lungsverfügung bzw. den anonymisierten Strafbescheid vom 17. Juni 2021
notwendig, weshalb das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 im Rahmen
der öffentlichen Urteilsverkündung zusammen mit der Einstellungsverfügung
bzw. dem Strafbescheid vom 17. Juni 2021 grundsätzlich generell bekannt-
zumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten ist. Es ist mithin nicht ge-
heim.
Überdies wurde vorliegend dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdefüh-
rers durch die Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen.
6.12 Fallen das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-
001-0024) und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymi-
sierte Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliche
Tatobjekte einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser
Betracht, fällt auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 320
Ziff. 1 StGB ausser Betracht, wie das die BA in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgehalten hat.
7. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.
Die BA hat somit das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b
StPO eingestellt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5
und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe.
9. Die privaten Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten. Eine Ent-
schädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von
Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldig-
ten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen
Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit
für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung kann
aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtferti-
- 17 -
gen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit ho-
hem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf-
wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Ein-
zelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli-
chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betrie-
benen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges
Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden
sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom
24. August 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3).
Die (zum Teil gemeinsamen) Eingaben der privaten Beschwerdegegner um-
fassen jeweils nicht mehr als zwei Seiten (act. 8–12). Damit kann nicht von
einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, der den Rahmen des-
sen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise neben-
bei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat. Von einem Zuspruch von Entschädigungen für das vorliegende Verfah-
ren ist daher abzusehen.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 16. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
- B.
- C.
- D.
- E.
- F.
- G.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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