Beschluss vom 21. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.106
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 11. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag
einreichte gegen Bundesrichter B. wegen «etlichen Rechtsverstössen (…),
Verstösse gg. Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Strafvereitelung im
Amte, Verstösse gg Grundsätze der Rechtsprechung, gg ein faires Verfah-
ren, Verstösse gg die Rechtsgleichheit, gg die BV und die EMRK etc.»;
- die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 9. März 2021 zustän-
digkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten
SV.21.0364);
- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde
nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde
an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf ent-
sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- 3 -
- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 9C_767/2020 und 9C_797/2020
vom 25. Januar 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerden eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige
bilden;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebe-
gehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerde-
führer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige
anstrebt;
- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den
erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber
nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt
sein soll;
- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführun-
gen zu entnehmen sind;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe-
stimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- 4 -
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- Bundesrichter B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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