Beschluss vom 25. Mai 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. LTD,
Gesuchsteller
Gegenstand Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.119-124
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit fünf separaten Beschlüssen BB.2021.52, BB.2021.55, BB.2021.56,
BB.2021.57 und BB.2021.58 vom 18. März 2021 die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts die Beschwerden von A. gegen fünf verschiedene
Nichtanhandnahmeverfügungen des ausserordentlichen Staatsanwalts des
Bundes vom 12. Februar 2021 abwies; in allen Beschlüssen A. gestützt auf
Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR aus-
gangsgemäss eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 2'000.-- für das betref-
fende Beschwerdeverfahren auferlegt wurde;
- mit einem sechsten Beschluss BB.2021.54 vom 18. März 2021 die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde der B. LTD, han-
delnd durch A., gegen eine weitere Nichtanhandnahmeverfügung des aus-
serordentlichen Staatsanwalts des Bundes vom 12. Februar 2021 abwies;
gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1
BStrKR ausgangsgemäss der B. LTD ebenfalls eine Gerichtsgebühr von
Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;
- mit einem einzigen Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2021, 6B_373/2021,
6B_373/2021, 6B_375/2021, 6B_376/2021 und 6B_377/2021 vom 31. März
2021 das präsidierende Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung im verein-
fachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerden von A. und
B. LTD gegen die vorgenannten Beschlüsse nicht eintrat, nachdem es alle
Beschwerdeverfahren vereinigt hatte; gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG, wo-
nach auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden kann, das
Bundesgericht in seinem Urteil keine Kosten erhob;
- A. und die B. LTD mit Eingabe vom 3. Mai 2021 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangen und das Gesuch um «Revision der Kos-
tenklausel» in den Beschlüssen des Bundesstrafgerichts BB.2021.52,
BB.2021.54. BB.2021.55, BB.2021.56, BB.2021.57 und BB.2021.58 vom
18. März 2021 stellen (act. 1); ihr Gesuch sich demnach auf sechs verschie-
dene Beschlüsse bezieht, weshalb nachfolgend von sechs verschiedenen
Gesuchen auszugehen ist;
- die Gesuchsteller mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom
31. März 2021 beantragen, es seien keine Kosten zu erheben, eventualiter
sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (act. 1);
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- mit Schreiben vom 11. Mai 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts die Gesuchsteller darauf hinwies, dass gemäss Art. 38a StBOG die
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Revisionsgesuche gemäss
Art. 410 ff. StPO entscheidet (act. 2);
- die Gesuchsteller ebenfalls auf die Rechtsprechung der Berufungskammer
hingewiesen wurden, wonach die Revision eines Beschwerdeentscheids,
der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat,
nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb
sie auf entsprechende Revisionsgesuche nicht eintritt (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts CR.2020.9 vom 10. Juni 2020);
- die Gesuchsteller insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurden, dass
auch das Revisionsverfahren nicht kostenlos ist und die Parteien die Kosten
des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen,
wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht ein-
getreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts
CR.2020.9 vom 10. Juni 2020);
- im vorgenannten Schreiben an die Gesuchsteller weiter der Hinweis erfolgte,
dass demgegenüber die Beschwerdekammer zur Behandlung von Gesu-
chen um Erlass von Verfahrenskosten zuständig ist, welche ein rechtskräftig
abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1
m.w.H.); im Schreiben auch der Inhalt von Art. 425 StPO wiedergegeben
wurde, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können
(act. 2);
- den Gesuchstellern sodann erläutert wurde, dass ohne deren anderslauten-
den Bericht innerhalb von 10 Tagen ihre Eingabe vom 3. Mai 2021 als Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO entgegen-
genommen und von einer Überweisung an die Berufungskammer abgese-
hen werde, da sie ausschliesslich beantragen, es seien keine Kosten zu er-
heben, eventualiter sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (act. 2);
- mit Antwortschreiben vom 15. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts die Gesuchsteller keine Überweisung ihrer Eingabe an
die Berufungskammer verlangten (act. 5), weshalb ihre Eingabe als Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO entgegen zu
nehmen ist.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti-
gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Er-
lass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be-
schwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Ver-
fahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken ge-
mäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);
- vorliegend die Gesuche Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 12‘000.--
(6 Mal Fr. 2‘000.--) betreffen, weshalb der vorliegende Entscheid in der Zu-
ständigkeit des Kollegialgerichts liegt;
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi-
alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage
kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell
belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren; die An-
wendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass
eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann
der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie-
rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi-
ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz-
geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens-
und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014
vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133
vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss
Art. 425 StPO aus eigener Erfahrung bereits bekannt ist (s. Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom
11. Juni 2015);
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- aufgrund der entsprechenden Verfahrensvereinigung durch das Bundesge-
richt es sich rechtfertigt die Gesuche bezüglich der Kostenauflage in den Be-
schlüssen BB.2021.52, BB.2021.54, BB.2021.55, BB.2021.56, BB.2021.57
und BB.2021.58 vom 18. März 2021 gemeinsam zu behandeln;
- beide Gesuchsteller zur Begründung ihrer Gesuche vorbringen, die festge-
setzten Gerichtsgebühren seien willkürlich, völlig unverhältnismässig und
überzogen; die Beschwerdekammer habe in vergleichbaren Fällen gesun-
den Menschenverstand gezeigt und Beschlüsse ohne Kostenfolge oder mit
einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- erlassen (act. 1);
- die Gesuchsteller der Meinung sind, sie seien bei der Festsetzung der Ge-
richtsgebühren diskriminiert und es sei ein “Blöde Siech“-Zuschlag angewen-
det worden (act. 1 S. 3 f.);
- die Gesuchsteller für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die Rechts-
grundlage von Art. 73 StBOG verweisen und von einem Gebührenrahmen
von Fr. 200.-- bis Fr. 100‘000.-- ausgehen (act. 1 S. 2), wobei im Beschwer-
deverfahren die Gerichtsgebühren gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR vielmehr
Fr. 200.-- bis Fr. 50‘000.-- betragen;
- die Gesuchsteller auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.31
vom 17. Februar 2021 verweisen, welcher ein ähnliches Verfahren betreffen
soll und wo trotz Unterliegen des betreffenden Beschwerdeführers keine Ge-
richtsgebühr erhoben worden sei (act. 1 S. 3); sie dabei ausser Acht lassen,
dass im nicht sie betreffenden Beschluss „in Anbetracht der gesamten und
teilweise besonderen Umstände“ keine Gerichtskosten erhoben worden wa-
ren (s. Erwägung 3), welche in den die Gesuchsteller betreffenden Beschlüs-
sen vom 18. März 2021 insoweit nicht festgestellt wurden; dem Gesuchstel-
ler als unterliegendem Beschwerdeführer auch aus früheren Beschlüssen
der Beschwerdekammer betreffend Nichtanhandnahmeverfügungen die
Auferlegung von Gerichtsgebühren zwischen Fr. 200.-- und Fr. 2‘000.- pro
Beschwerdeverfahren bekannt ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer
BB.2020.57 und BB.2020.58 vom 12. März 2020; BB.2011.28-29 vom
1. Juni 2011; BB.2017.188 vom 29. November 2017);
- die Gesuchsteller sodann kritisieren, dass die Beschwerdekammer ihre Be-
schwerden in einem Eiltempo abgewiesen habe (act. 1 S. 3 f.), nachdem sie
im Beschwerdeverfahren dem ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes
„vorsätzliche Verzögerung und Verschleppung“ bei der Behandlung ihrer
Strafanzeigen vorgeworfen hatten;
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- die Gesuchsteller mit keinem ihrer Vorbringen geltend machen, ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse seien angespannt (s. act. 1 und 2);
- sich die Gesuche schon deshalb als unbegründet erweisen und sich Weite-
rungen erübrigen;
- die Gesuche demnach abzuweisen sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller deren Kosten zu
tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in
TPF 2019 35);
- in früheren Verfahren betreffend Art. 425 StPO dem Gesuchsteller mit Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und mit Beschluss BB.2015.52 vom 11. Juni
2015 eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt worden waren;
- sodann in Rechnung zu stellen ist, dass sich die Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten auf sechs verschiedene Beschwerdeverfahren beziehen;
- ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass über diese Gesuche mit einem einzi-
gen Beschluss entschieden wird;
- unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Gerichtsgebühr vorlie-
gend auf Fr. 1‘200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR), welche sich jeweils aus dem gesetzlichen Minimum von
Fr. 200.-- für die Behandlung pro Gesuch zusammensetzt; davon der Ge-
suchsteller Fr. 1‘000.-- und die Gesuchstellerin Fr. 200.-- zu tragen haben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2021.119, BB.2021.120, BB.2021.121, BB.2021.122,
BB.2021.123 und BB.2021.124 werden vereinigt.
2. Die Gesuche BB.2021.119-124 werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Ge-
suchsteller und im Umfang von Fr. 200.-- der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 25. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B. LTD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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