Beschluss vom 9. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.15
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 23. November 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag gegen
das Bundesgericht in Luzern (vertreten durch den zuständigen Richter in Sa-
chen superprovisorischer Massnahme) einreichte wegen «Verschleppung,
Verstösse gg den Gleichheitsgrundsatz, des Amtsmissbrauchs und weiterer
Verstösse gg die BV und die EMRK» (vgl. zum Ganzen die Akten
SV.20.1524-ZEB);
- die Bundesanwaltschaft am 31. Dezember 2020 verfügte, die Strafanzeige
werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2021 die Aufhebung dieser Verfügung
verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates
(act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 21. Januar 2021 auf
entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le-
gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä-
gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);
- der Beschwerdeführer zwar nebst anderem ausführt, er erhebe Beschwerde
gegen den Stv. Bundesanwalt B. wegen «Verstoss gg den Ausstand»
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(act. 1), er aber entgegen Art. 58 Abs. 1 StPO in keiner Art und Weise den
Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft macht;
- auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch demnach nicht einzutreten
ist, weshalb auch auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen im
Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO zu verzichten ist;
- offenbar der Umstand, dass der zuständige Richter am Bundesgericht das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 um Erlass einer
superprovisorischen Massnahme noch nicht behandelt habe, Gegenstand
und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den
Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Be-
schwerde aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder
andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf-
tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe-
stimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin-
sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund-
voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a.
BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge-
sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren
Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf
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Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Bundesanwalt B. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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