Beschluss vom 9. Juni 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege
für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren
(Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.151-152
Nebenverfahren: BP.2021.47-48
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte (SV.09.0135-FAL); bei der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach Anklageerhebung das Verfahren
mit der Nummer SK.2019.12 eröffnet wurde;
- A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, mit Eingabe vom
29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 8. Februar 2021) bei der Bundesanwalt-
schaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen «vorsätzli-
chen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und kantonalen
COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch,
Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187, Urk. 1, 2);
- A. und die B. AG dieselbe Strafanzeige vom 29. Januar 2021 (und Nachtrag
vom 8. Februar 2021) auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin
einreichten (SV.21.0187, Urk. 3), welche beide Eingaben mit Schreiben vom
8. Februar 2021 an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (SV.21.0187, Urk.
3);
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwalt-
schaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm
(BB.2021.59-60, act. 1.1);
- dagegen A. und die B. AG mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragten (act. 1); sie mit Schreiben
vom 14. März 2021 eine weitere Eingabe machten und diverse Anträge stell-
ten (BB.2021.59-60, act. 4; act. 4.1);
- A. und die B. AG mit Schreiben vom «7.3.21/28.2.2021», welche denselben
Inhalt wie ihre Strafanzeige vom 29. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft
sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (s.o.) wiedergab, wie-
derum an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gelangten
(SV.21.0187, Urk. 7), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 auch diese
Eingabe von A. und der B. AG an die Bundesanwaltschaft weiterleitete
(SV.21.0187, Urk. 7);
- mit Beschluss BB.2021.59-60 vom 18. März 2021 die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar
2021 abwies (BB.2021.59-60, act. 5);
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- mit Urteil 6B_378/2021 vom 31. März 2021 das Bundesgericht auf die Be-
schwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht
eintrat (BB.2021.59-60, act. 10);
- A. und die B. AG mit Eingabe vom 23. April 2021 an die Bundesanwaltschaft
gelangten und als Gegenstand die «Ausstellung einer zeitlichen Anhand-
nahme- oder Nichtanhandnahmeverfügung» in der Sache A. und B. AG (An-
zeigeerstatter) gegen Bundesstrafrichterin C. (Beschuldigte) angaben
(SV.21.0187, Urk. 12 S. 1);
- sie ihre Eingabe als «Zusatzantrag und Konstituierung als Privatklaeger in
unserer Strafanzeige vom 29.1./1.2.2021» «betreffend Ihrer Nichtanhand-
nahmeverfügung vom 15.2.2021» bezeichneten (SV.21.0187, Urk. 12 S. 1);
- sie vorbrachten, die Staatsanwaltschaft habe es während mehr als drei Mo-
naten unterlassen, in Bezug auf die angezeigten Delikte eine beschwerdefä-
hige Verfügung zu erlassen; sie beantragten, dass die Bundesanwaltschaft
nun ohne weitere Verzögerungen eine Untersuchung zu eröffnen habe; sie
zur Begründung auf ihre Strafanzeige vom 29. Januar 2021 samt Beilagen
und Nachträgen verwiesen (SV.21.0187, Urk. 12 S. 1 ff.);
- sie mit Eingabe vom 14. Mai 2021, welche denselben Inhalt wie ihre Eingabe
vom 23. April 2021 wiedergibt, nochmals an die Bundesanwaltschaft gelang-
ten (SV.21.0187, Urk. 14);
- mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2021 die Bundesanwaltschaft A. zunächst
erklärte, dass dessen Strafanzeige vom 29. Januar 2021 bereits mit Nicht-
anhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 nicht anhand genommen
worden und dass dieser Entscheid rechtskräftig sei; die Bundesanwaltschaft
sodann festhielt, dass sie auf Anträge oder Gesuche im Zusammenhang mit
bzw. Wiederholungen einer zuvor rechtskräftig mit Nichtanhandnahmeverfü-
gung erledigten Strafanzeige nicht eintreten könne (SV.21.0187, Urk. 15);
- unter Beilage dieses Antwortschreibens vom 20. Mai 2021 A. und die B. AG
mit Eingabe vom 30. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts gelangen; sie damit Beschwerde gegen «beiliegende willkuerliche
Nichtanhandnahmeverfuegung» vom 20. Mai 2021 erheben; sie vorbringen,
ihre Strafanzeigen vom 29.1./2.2.21 an den Kanton Tessin seien in der an-
gefochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Mai 2021 nicht be-
rücksichtigt worden; sie geltend machen, die zweite Strafanzeige sei nicht
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identisch (act. 1); sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen
(BP.2021.47-48);
- gestützt auf die Aufforderung vom 1. Juni 2021 (act. 2) die Beschwerdegeg-
nerin die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. Juni 2021 eingereicht hat
(act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2021 erklärte, die
Sache könne nicht wieder neu aufgenommen werden, weil diese mit Nicht-
anhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 endgültig erledigt worden
sei; sie unter Hinweis auf das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache («ne
bis in idem», Art. 11 StPO) weiter festhielt, sie könne auf Anträge oder Ge-
suche im Zusammenhang mit bzw. Wiederholungen einer zuvor rechtskräftig
mit Nichanhandnahmeverfügung erledigten Strafanzeige nicht eintreten
(act. 1.1);
- kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, so-
weit die Beschwerdeführer die Antwort der Bundesanwaltschaft als Informa-
tionsschreiben über den Ausgang der ersten Strafanzeige anfechten wollten;
- nach der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Feb-
ruar 2021 die Grundlage für Weiterungen fehlte und daher ein Nichteintreten
auf nachträgliche Anträge und Gesuche im Zusammenhang mit der ersten
Strafanzeige ohnehin nicht zu beanstanden wäre;
- vollständigkeitshalber das Antwortschreiben vom 20. Mai 2021 unter dem
Blickwinkel zu prüfen bleibt, dass die Beschwerdeführer ihre Eingaben vom
23. April und 14. Mai 2021 allenfalls als neue Strafanzeige verstanden wis-
sen wollten und daher das Antwortschreiben als zweite Nichtanhandnahme-
verfügung interpretiert haben, wie sie dies in ihrer Beschwerde zusätzlich
vorbringen;
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- das Antwortschreiben der Bundesanwaltschaft insofern auch als Nichtan-
handnahmeverfügung betrachtet werden könnte, als gestützt auf die Einga-
ben der Beschwerdeführer vom 23. April und 14. Mai 2021 die Bundesan-
waltschaft damit keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand-
nahme verfügt, wenn Verfahrenshindernisse bestehen;
- zu den Verfahrenshindernissen auch das Verbot der Doppelverfolgung («ne
bis in idem», «res iudicata») zu zählen ist (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, N. 10 zu Art. 310 StPO);
- betreffend die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 die Bundesanwaltschaft
am 15. Februar 2021 die Nichtanhandnahme verfügt hat; diese Verfügung
nach Ausschöpfen des Rechtsmittelweges durch die Beschwerdeführer in
Rechtskraft erwachsen ist;
- die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 23. April 2021 (und 14. Mai
2021) auf den bereits vor der Beschwerdekammer rechtskräftig behandelten
Sachverhalt verweisen und dabei keine neuen Sachverhaltselemente vor-
bringen; dasselbe auch für ihre Beschwerde gilt (s. act. 1);
- es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozess-
hindernis handelt;
- die Bundesanwaltschaft daher zur Recht keine Strafuntersuchung eröffnet
hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; diese Regelung auf natürliche
Personen zugeschnitten ist; das Bundesgericht in seiner Verfassungsrecht-
sprechung stets daran festgehalten hat, dass eine juristische Person keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann (s. zum Ganzen
und zu allfälligen Ausnahmen BGE 143 I 328 E. 3 m.w.H.);
- Art. 136 StPO – der im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet
(vgl. Art. 379 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.206 vom
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3. Juni 2019 E. 3.1) – die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess konkreti-
siert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2
mit Hinweis);
- gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft
für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint
(lit. b);
- sich die Frage stellt, ob Art. 136 StPO sinngemäss anwendbar ist oder sich
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf Art. 29 Abs. 3 BV stüt-
zen kann, wenn nicht um unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung
von Zivilansprüchen, sondern für die Durchsetzung eines Anspruchs öffent-
lich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat verlangt wird (Verfügung der Be-
schwerdekammer BB.2018.201 und BP.2018.69 vom 17. Juli 2019 E. 6.3
m.w.H.);
- diese Frage, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, offen blei-
ben kann, da die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit für beide Fälle
massgeblich ist (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.201 und
BP.2018.69 vom 17. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.);
- die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auch für die Beschwerdefüh-
rerin gilt, soweit ihr als juristischer Person ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen überhaupt zu-
gestanden werden könnte (s.o.);
- als aussichtslos nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen
sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können;
dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussich-
ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge-
ringer sind als diese;
- massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-
fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde;
- eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet
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(BGE 140 V 521 E. 9.1; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3); bei im Rahmen
eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zivilklagen die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert werden kann, wenn das Strafverfahren aussichtslos
ist, so dass gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt wer-
den muss (Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober
2017 E. 2.4.2 m.w.H.);
- das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege vorlie-
gend zufolge Aussichtslosigkeit (s.o.) abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV;
BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B. AG
- Bundesanwaltschaft
- C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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