Beschluss vom 7. September 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Mazou,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stefan
Keller, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.168
(Nebenverfahren: BP.2021.62)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte gegen den ehemaligen
Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei, B., ein Strafverfahren wegen Vorteils-
annahme (Art. 322sexies StGB). B. war zwischen April 2013 und Ende 2014
von der Bundeskriminalpolizei an die BA abdelegiert und als Russland-Ex-
perte in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt worden. Mit Urteil
CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstraf-
gerichts die von B. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 erhobene
Berufung teilweise gut und sprach ihn wegen Vorteilsannahme im Zusam-
menhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig. Im
Übrigen wurde B. freigesprochen (act. 1, S. 6; act. 10, S. 4).
B. Am 25. September 2019 reichte B. gegen den Staatsanwalt des Bundes, A.,
bei der BA Strafanzeige wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und
falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) ein (act. 12, S. 1). Diese Strafanzeige
steht im Zusammenhang mit einer (Dienst-)Reise nach Moskau vom
14. September 2015, welche A. mit B. und C. unternommen haben soll
(act. 5.2, S. 5).
C. Am 4. März 2021 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt-
schaft (AB BA) Stefan Keller als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bun-
des (nachfolgend «a.o. StA des Bundes») mit der Prüfung der Strafanzeige
gegen A. Gestützt auf das Gesuch des a.o. StA des Bundes vom 27. April
2021 erteilte die BA am 14. Mai 2021 die vorläufige Ermächtigung zur Straf-
verfolgung gegen A. (act. 10.1).
D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte der a.o. StA des Bundes A. mit, dass
die Einvernahme von C. als Zeugin auf den 2. Juli 2021 angesetzt worden
sei und gewährte ihm das Teilnehmerecht daran.
E. A. liess gegenüber dem a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 15. Juni
2021 um Akteneinsicht, Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch,
Übertragung des Verfahrens an einen französischsprachigen ausserordentli-
chen Staatsanwalt des Bundes sowie um Verschieben der auf den 2. Juli
2021 angesetzten Einvernahme von C. ersuchen.
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F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies der a.o. StA des Bundes sämtliche
von A. gestellten Anträge ab (act. 1.1).
G. Dagegen liess A. am 28. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 17. Juni
2021 sei insoweit abzuändern, als das Strafverfahren in französischer Spra-
che zu führen und das Verfahren an einen französischsprachigen ausseror-
dentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen sei (act. 1). Zudem stellte
A. den Antrag, die auf den 2. Juli 2021 angesetzte Zeugeneinvernahme sei
bis zur Ernennung eines französischsprachigen ausserordentlichen Staats-
anwalts zu verschieben (act. 1). Dieser Antrag wurde, als vorsorgliche Mass-
nahme, unter Verfahrenszeichen BP.2021.62 separat behandelt (s. Sach-
verhalt, Bst. I).
H. Das Gericht forderte den a.o. StA des Bundes mit (vorab per Fax zugestell-
tem) Schreiben vom 30. Juni 2021 auf, sich in Bezug auf den Antrag betref-
fend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass von vor-
sorglichen Massnahmen bis zum 1. Juli 2021 zu äussern und seine Stellung-
nahme dem Gericht vorab per Fax zuzustellen (BP.2021.62, act. 3). Der
a.o. StA des Bundes liess sich hierzu mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ver-
nehmen (act. 2 = BP.2021.62, act. 4).
I. Am 1. Juli 2021 forderte das Gericht den a.o. StA des Bundes auf, sich zur
Beschwerde von A. zu äussern (act. 3). Mit gleichtägiger Verfügung wies die
Beschwerdekammer das Gesuch von A. betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 4 =
BP.2021.62, act. 5).
J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 liess sich A. zur Eingabe des a.o. StA des
Bundes vom 30. Juni 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 5). Diesem
Schreiben legte A. die gleichtägige, an den a.o. StA des Bundes gerichtete
Eingabe bei, worin er dessen Ausstand verlangte (act. 5.1). Nebst dem Ein-
vernahmeprotokoll der am 2. Juli 2021 stattgefundenen Zeugeneinver-
nahme (act. 5.2 = 10.2) reichte A. dem Gericht ein weiteres Schreiben vom
5. Juli 2021 zu den Akten, mit welchem er den a.o. StA des Bundes ersuchte,
B. die Eigenschaft als Verfahrenspartei abzusprechen (act. 5.3).
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K. Der a.o. StA des Bundes nahm zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom
7. Juli 2021 Stellung. Er ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit da-
rauf einzutreten sei (act. 7). In Bezug auf die Eingaben von A. vom 5. Juli
2021 führte der a.o. StA des Bundes aus, dass es sich dabei um separate
Verfahren handle und er sich diesbezüglich nach vorgängiger Gewährung
des rechtlichen Gehörs an B. direkt gegenüber A. äussern werde (act. 7,
S. 1 f.). Die Beschwerdekammer wies den a.o. StA des Bundes mit Schrei-
ben vom 8. Juli 2021 darauf hin, dass sollte er dem Ausstandsgesuch nicht
stattgeben, seine diesbezügliche Stellungnahme dem Gericht einzureichen
sei (act. 9). Der a.o. StA des Bundes reichte der Beschwerdekammer am
30. Juli 2021 seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren ein und über-
wies das Gesuch zur Entscheidung an das Gericht. In der Folge eröffnete
die Beschwerdekammer ein separates Verfahren, das unter der Verfahrens-
nummer BB.2021.190 geführt wird.
L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und der a.o. StA des
Bundes in den Eingaben vom 19. Juli resp. 2. August 2021 an den in der
Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 10, 12).
Das Schreiben von A. vom 6. August 2021, mit welchem er sich zur Duplik
des a.o. StA des Bundes unaufgefordert vernehmen liess, wurde Letzterem
am 9. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14, 15). Das Schrei-
ben des a.o. StA des Bundes vom 19. August 2021, worin er an seinen Be-
gehren festhielt, wurde A. am 23. August 2021 zur Kenntnis gebracht
(act. 16, 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or-
ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge-
setz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch
oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert
die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdever-
fahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein
Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache,
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auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache
einreichen liess.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen-
heit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Ver-
fahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m.
Art. 105 Abs. 2 StPO).
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des der angefochtenen Verfügung zu
Grunde liegenden Strafverfahrens beschuldigte Person und damit Partei
i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Er ist durch die angefochtene Verfügung in
seinen Parteirechten betroffen und damit beschwerdelegitimiert. Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verlet-
zung deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3
S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.), ist der vom Beschwerdeführer
erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung vorab zu prüfen. Er bringt im We-
sentlichen vor, dass die Verfügung vom 17. Juni 2021 den Begründungsan-
forderungen nicht genüge und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletze (act. 1, S. 4 ff., 11 f.).
3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem die Pflicht
der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen und sich mit
den wesentlichen Punkten auseinanderzusetzen (BGE 143 III 65 E. 5.2
S. 70 f. m.H.; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungspflicht ergibt sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107
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StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeu-
tet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 81 StPO N. 9).
3.3 Die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2021 wurden mit Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 vollumfänglich abgewie-
sen. Darin befasste sich die Beschwerdegegnerin zunächst mit dem Antrag
auf Übergabe des Dossiers an einen französischsprachigen ausserordentli-
chen Staatsanwalt. Die Beschwerdegegnerin wies diesen Antrag zusam-
mengefasst deshalb ab, weil die Wahl der Verfahrenssprache nicht zwin-
gend einen Einfluss auf die Person des fallführenden Staatsanwaltes habe,
d.h. bei Wechsel der Verfahrenssprache nicht automatisch ein französisch-
sprachiger Staatsanwalt eingesetzt werden müsse. Der Antrag auf Verschie-
bung der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 wurde mit der Begründung
abgewiesen, dass diesem Antrag mangels Einsetzung eines neuen ausser-
ordentlichen Staatsanwalts der Boden entzogen werde. Zur Abweisung des
Antrags auf Wechsel der Verfahrenssprache führte die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass bei der Be-
stimmung der Verfahrenssprache nicht nur auf die Sprache des Beschuldig-
ten, sondern auch auf weitere Kriterien abzustellen sei. Art. 3 Abs. 2 lit. a
StBOG gehe nicht von der Muttersprache der Beteiligten, sondern von deren
Sprachkenntnissen aus. Der Beschwerdeführer stamme aus einem zwei-
sprachigen Kanton und habe dort als Untersuchungsrichter gearbeitet. Als
jahrelanger Mitarbeiter bei der Bundesanwaltschaft verfüge der Beschwer-
deführer über gute aktive Deutschkenntnisse, die bei der Anstellung voraus-
setzt gewesen seien. Dasselbe gelte für die Zeugin, die ebenfalls bei der
Bundesanwaltschaft tätig gewesen und in Bern, d.h. in einem zweisprachi-
gen Kanton wohnhaft sei. Der Anzeigeerstatter sei deutscher Muttersprache
und ebenfalls in Bern wohnhaft. Dem Kriterium der Sprachkenntnis komme
kein spezifischer Vorrang gegenüber den weiteren Kriterien zu. Bei Verfah-
ren mit Parteien unterschiedlicher Sprache sei nicht allgemein der einen oder
der anderen Partei den Vorzug zu geben. Eine beschuldigte Person könne
sich nicht zum vornherein in stärkerem Ausmass auf ihre Sprachenfreiheit
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berufen als Geschädigte oder Opfer. Es sei in Berücksichtigung aller Um-
stände und Interessen eine sachgerechte Lösung zu finden. Gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. b StBOG sei die Sprache der wesentlichen Akten zu berücksichti-
gen. Diese seien allesamt und durchgehend in deutscher Sprache. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 lit. c StBOG sei schliesslich auch die Sprache am Ort der ersten
Untersuchungshandlungen zu berücksichtigen. Die angezeigte Straftat soll
im Kanton Zürich erfolgt sein und die ersten Untersuchungshandlungen
seien in deutscher Sprache vorgenommen worden (act. 1.1).
3.4 Der Beschwerdeführer konnte der Verfügung vom 17. Juni 2021 entnehmen,
welche Motive die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte; die
angefochtene Verfügung führt die Überlegungen auf, von denen sich die Be-
schwerdegegnerin hat leiten lassen. Diese Ausführungen erlaubten dem Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung die vorliegende Beschwerde zu erhe-
ben und diese ausreichend zu motivieren. Des Weiteren präzisierte die Be-
schwerdegegnerin die Erwägungen des Entscheides im Rahmen des dop-
pelten Schriftenwechsels, zu welchem der Beschwerdeführer ausführlich
Stellung nahm (act. 5, 10). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszu-
machen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefoch-
tene Verfügung sei willkürlich und unangemessen (act. 1, S. 7 ff.; act. 5).
4.1.1 In Bezug auf die Verfahrenssprache sei das Argument, dass der Beschwer-
deführer und die als Zeugin vorgeladene C. aus einem zweisprachigen (auch
deutschsprachigen) Kanton stammen, nicht entscheidend und bevorzuge
willkürlich den Anzeigeerstatter B., welcher ebenfalls in einem zweisprachi-
gen Kanton lebe, mehrere Jahre bei der Bundeskriminalpolizei tätig gewesen
sei und drei Landessprachen passiv und aktiv perfekt beherrsche. Der An-
zeigeerstatter sei perfekt zweisprachig, was der Beschwerdeführer hingegen
nicht sei. Der Anzeigeerstatter habe auch schon als Übersetzer und Dolmet-
scher Russisch-Französisch gewirkt, was dessen gute Kenntnisse der fran-
zösischen Sprache belege. Die einzige derzeit bekannte Untersuchungs-
handlung sei die vorgesehene Einvernahme der Zeugin C. Der Beschwerde-
führer sei zu dieser Einvernahme eingeladen worden. Der Beschwerdeführer
und die Zeugin seien französischer Muttersprache. Das in der angefochte-
nen Verfügung aufgeführte Argument der Sprache am Ort der ersten Unter-
suchungshandlungen, sei das einzige, das dazu führen könnte, Deutsch als
Verfahrenssprache in Betracht zu ziehen. Angesichts der französischen Mut-
tersprache des Beschwerdeführers und der Zeugin, sowie der guten Fran-
zösischkenntnisse des Anzeigeerstatters, sei das Argument der Sprache am
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Ort der ersten Untersuchungshandlungen für die Begründung der deutschen
Verfahrenssprache ungenügend. Worin diese Untersuchungshandlungen
bestanden haben sollen oder warum sie allenfalls auf Deutsch erfolgt seien,
habe die Beschwerdegegnerin nicht angegeben und sei nicht bekannt. Es
sei daher anzunehmen, dass die Untersuchung einzig deshalb auf Deutsch
geführt werde, weil die Strafanzeige auf Deutsch verfasst sei. Diese bilde
wohl jene wesentliche Akte, welche der Beschwerdegegnerin vorliege. De-
ren Inhalt sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Wenn einzig auf die
Sprache der Anzeige abgestützt werde, führe dies dazu, dass stets der An-
zeigeerstatter, die Verfahrenssprache bestimmen könne. Die Zusammenar-
beit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter, im Rahmen
deren früheren Tätigkeit bei der Bundessanwaltschaft bzw. der Bundeskri-
minalpolizei, habe Verfahren in französischer Sprache betroffen. Die von der
Beschwerdegegnerin zu sammelnden Bestandteile dürften auf Französisch
sein. Wenn die Akten auf Deutsch geführt würden, benachteilige dies den
Beschwerdeführer. Insbesondere bei einer Strafanzeige wegen falschen
Zeugnisses, wo die Bedeutung jedes Wortes wichtig sei. Wesentliche Be-
standteile der Untersuchung (so auch die Aussagen einer französischspra-
chigen Person) sollten daher Französisch sein bzw. auf Französisch erfol-
gen. Wäre das nicht der Fall, müsste bei künftigen Untersuchungshandlun-
gen, so auch bei der Einvernahme der Zeugin C., ein Dolmetscher beigezo-
gen werden. Auch deshalb sei ein Wechsel der Verfahrenssprache ange-
bracht. Die Wahl der Verfahrenssprache sei in Berücksichtigung aller Um-
stände, namentlich auch der Sprache des Beschuldigten, zu treffen. Die
Bundesanwaltschaft könne die Verfahrenssprache nicht aufgrund ihrer Prä-
ferenzen oder aus internen organisatorischen Gründen bestimmen.
Obschon die angefochtene Verfügung festhalte, dass nicht der einen oder
der anderen Partei den Vorzug gegeben werden könne, werde dies getan
und durch Bevorzugung des Anzeigeerstatters willkürlich entschieden.
4.1.2 Der Verfahrensleiter, der a.o. StA des Bundes, sei nicht perfekt (aktive und
passive Kenntnisse) zweisprachig. Staatsanwälte seien grundsätzlich in de-
ren Hauptsprache tätig. Daher sei das Verfahren einem a.o. StA des Bundes
französischer Sprache zu übergeben.
4.2
4.2.1 In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2021 wiederholte die Beschwerdegeg-
nerin grundsätzlich die in der Verfügung vom 17. Juni 2021 getätigten Anga-
ben. Ergänzend vermerkte sie, das inkriminierte Tatgeschehen betreffe die
Annahme der Einladung zur Benutzung des russischen Staatsflugzeuges ab
Flughafen Zürich-Kloten und habe mutmasslich in Zürich stattgefunden. Wo
und welche Untersuchungshandlungen auf Deutsch stattgefunden hätten,
könne sie nicht offenlegen, da dem Beschwerdeführer derzeit das Recht zur
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Akteneinsicht fehle (Art. 101 StPO). Der Beschwerdeführer, die Zeugin und
der Anzeigeerstatter hätten sehr gute Deutschkenntnisse. Die Französisch-
kenntnisse des Anzeigeerstatters seien nicht aktenkundig. Die sprachlichen
Anforderungen bei der Bundeskriminalpolizei seien geringer als bei der Bun-
desanwaltschaft. Selbst wenn die Französischkenntnisse des Anzeigeerstat-
ters gut sein sollten, wären die Sprachkenntnisse beider Sprachen gleich-
wertig. Die Verfahrensakten würden nicht bloss die Strafanzeige umfassen,
wie der Beschwerdeführer behaupte, und seien allesamt auf Deutsch. Da
der Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsrecht habe (Art. 101 StPO) könne
nicht offengelegt werden, um welche Akten es sich dabei handle. In Bezug
auf die Frage seiner Französischkenntnisse führte der verfahrensleitende
a.o. StA des Bundes aus, er habe 16 Jahre lang im Kanton Freiburg gewohnt
und mehr als vier Jahre am Bundesgericht in Lausanne gearbeitet. Für die
Zeugeneinvernahme von C. sei der Beizug einer Dolmetscherin in französi-
scher Sprache vorgesehen; die an die Zeugin auf Deutsch gerichteten Fra-
gen würden ins Französische und deren Antworten ins Deutsche übersetzt
werden. Ein Wechsel der Verfahrenssprache würde eine Verfahrensverzö-
gerung zur Folge haben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei zu beantra-
gen, einzelne Verfahrenshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 5 StBOG in einer
der anderen Sprache durchzuführen (act. 2).
4.2.2 Am 2. Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin die Einvernahme der Zeugin
C. in Anwesenheit des Beschwerdeführers, als beschuldigte Person, dessen
Verteidigerin und des Anzeigeerstatters B., als Privatkläger, durch (act. 5.2).
Im Rahmen der Fragen an die Zeugin, eröffnete der einvernehmende
a.o. StA des Bundes Teile der Anzeigeinhalte von B. Im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der Vorteilsannahme erklärte er, die Anzeige führe auf, der Be-
schwerdeführer habe am 14. September 2015, als Leiter einer Dreierdele-
gation bestehend aus ihm, B. und C., eine Dienstreise nach Moskau ange-
treten und dabei statt des gebuchten Linienflugs ein russisches Staatsflug-
zeug benutzt (act. 5.2). Einleitend zu den Fragen im Zusammenhang mit
dem Vorwurf des falschen Zeugnisses erklärte der Einvernehmende, der An-
zeigeerstatter B. habe verschiedentlich an Reisen nach Russland teilgenom-
men und schildere seine Funktion bei der Bundesanwaltschaft als «Russ-
land-Experte». Die Fragen an die Zeugin betrafen schliesslich Abläufe zu
Jagdausflügen in Russland und ein damit zusammenhängendes früheres
Strafverfahren gegen B. (act. 5.2).
4.3 Mit Replik- und Duplikschriften hielten die Parteien an ihren Positionen fest
und wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen (s. oben
E. 3.3, 4.1 und 4.2.1).
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4.3.1 Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben erklärt der Beschwerdeführer mit
Eingaben vom 5. bzw. 19. Juli 2021 (act. 5 und 10) zusammengefasst, mit
Empfang der Einladung zur Teilnahme an der Zeugeneinvernahme vom
2. Juli 2021 Kenntnis des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens erhalten zu
haben. Die in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwähnte Er-
mächtigung zur Strafverfolgung habe er nicht erhalten. Die Beschwerdegeg-
nerin umschreibe nicht, worum es sich bei den wesentlichen Akten handle
und warum sie auf Deutsch verfasst seien. Da der a.o. StA des Bundes am
4. März 2021 bzw. kürzlich ernannt worden sei, sei anzunehmen, dass die
Verfahrensakten nicht umfangreich seien. Der Umstand, dass dem Be-
schwerdeführer vorgeworfen werde, im Zusammenhang mit einem auf Fran-
zösisch geführten Verfahren, ein Flugzeug genommen zu haben, das in Zü-
rich-Kloten gestartet sei, reiche zur Festlegung der Verfahrenssprache
Deutsch nicht aus. Im Falle einer Änderung der Verfahrenssprache verzichte
er auf Wiederholung der bisherigen Untersuchungshandlungen; es würde
daher keine Verfahrensverzögerung daraus folgen. Eine Verfahrensverzö-
gerung ergäbe sich hingegen, wenn alles auf Französisch übersetzt und
stets ein Dolmetscher beigezogen werden müsse. Anlässlich der Zeugen-
einvernahme vom 2. Juli 2021 habe festgestellt werden können, dass der
Anzeigeerstatter B., die französische Sprache perfekt beherrsche. B. habe
seine Zusatzfragen und Bemerkungen akzentfrei auf Französisch formuliert,
einmal nachdem er erklärt hatte, dass die Übersetzung seiner, ursprünglich
auf Deutsch erfolgten, Aussage durch die Dolmetscherin nicht ganz stimme.
Dem Antrag der Verteidigerin, es sei im Einvernahmeprotokoll zu vermerken,
dass B. die Fragen auf Französisch gestellt habe, habe der a.o. StA des
Bundes nicht stattgegeben; auch nicht ihrem Folgeantrag, die Ablehnung
des Vermerks zu protokollieren (act. 5). Ein Antrag auf Berichtigung des Pro-
tokolls habe so rasch als möglich, i.d.R. unmittelbar nach dem Lesen des
Protokolls, zu erfolgen. Die Verfahrensleitung habe sicherzustellen, dass das
Protokoll den Ablauf der Einvernahme vollständig und korrekt wiedergebe.
Bei der Lektüre des Protokolls habe die Verteidigung festgestellt, dass die-
sem nicht zu entnehmen war, dass B. zwei Fragen auf Französisch gestellt
habe und die entsprechende Ergänzung beantragt worden sei. Eine Ergän-
zung im Stadium der Lektüre des Protokolls sei rechtmässig und üblich
(act. 10).
Darüber hinaus teilt der Beschwerdeführer mit, am 5. Juli 2021 den Ausstand
des verfahrensleitenden a.o. StA des Bundes wegen Befangenheit und die
Aberkennung der Privatklägereigenschaft des Anzeigeerstatters beantragt
zu haben (act. 5, S. 4; act. 5.1; act. 5.3, act. 10, S. 7); ferner ersucht er um
Beizug der Audioaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021
(act. 10, S. 7).
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4.3.2 Ergänzend zu ihren in der Verfügung vom 17. Juni 2021 getätigten Erwägun-
gen und zu ihrer ersten Stellungnahme erklärte die Beschwerdegegnerin mit
Eingaben vom 7. Juli bzw. 2. August 2021 (act. 7 und 12) zusammengefasst,
aus der Ermächtigung zur Strafverfolgung der Bundesanwaltschaft sei nicht
hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 bereits pen-
sioniert gewesen sei. Die Strafanzeige von B. datiere vom Herbst 2019
(act 7; Datum gemäss Betreffnis in act. 12: 25. September 2019). Die we-
sentlichen Verfahrensakten würden nicht nur die Strafanzeige erfassen
(act. 7). Aufgrund des fehlenden Akteneinsichtsrechts des Beschwerdefüh-
rers (Art. 101 StPO) könne derzeit nicht offengelegt werden, welche Unter-
suchungshandlungen in deutscher Sprache geführt worden seien, sie seien
jedoch in der Deutschschweiz in deutscher Sprache erfolgt (act. 7 und 12).
Es sei unstatthaft, das nicht bestehende Akteneinsichtsrecht zu umgehen
und die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahin-
gehend beeinflussen zu wollen, die angelegten und die noch beizuziehenden
Akten offenzulegen (act. 12). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme von C.
vom 2. Juli 2021 habe sich gezeigt, dass der Anzeigeerstatter sehr gute
Französischkenntnisse habe (act. 7). Dies sei unbestritten (act. 12) und an-
hand der Tonaufnahmen der Einvernahme überprüfbar (act. 7). Den Antrag
auf Protokollvermerk dieses Umstandes habe die Verteidigung erst gestellt,
als dieser und der Zeugin das Protokoll zur Durchsicht gegeben worden sei.
Der Rechtsvertreterin stehe im Zeitpunkt nach Abschluss der Zeugenbefra-
gung nicht zu, ergänzende Protokollerklärungen nachträglich ins Protokoll
einfügen zu lassen (act. 7). Der Gesuchsteller sei nicht berechtigt, eine wäh-
rend der Befragung nicht geäusserte Protokollerklärung nachträglich einfü-
gen zu lassen. Im Rahmen einer Protokollberichtigung könne nur bean-
standet werden, das Protokoll enthalte Lücken in der Wiedergabe wesentli-
cher Aussagen oder es gebe Aussagen in einer Weise wieder, die dem tat-
sächlichen Sinn zuwiderlaufen (act. 12). Gegen den Anzeigeerstatter B. sei
ein Strafverfahren in derselben Sache in der Verfahrenssprache Deutsch
durchgeführt worden. In jenem Verfahren seien die Zeugeneinvernahmen
des Beschwerdeführers und von C. auf Französisch mit Übersetzung in die
deutsche Sprache erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen inter-
veniert habe. Es bleibe kein Raum für den Wechsel der Verfahrenssprache
(act. 7). Die Beschwerdegegnerin habe ausführlich dargelegt, dass die Ver-
fahrenssprache Deutsch sein müsse und für einen Wechsel auf Französisch
keine genügende rechtliche Grundlage bestehe (act. 12). Der Verzicht des
Beschwerdeführers auf Wiederholung der Verfahrenshandlungen in deut-
scher Sprache werde zur Kenntnis genommen. Die Verfahrensverzögerung
ergebe sich durch die ebenfalls beantragte Auswechslung des Verfahrens-
leiters. Auch zu diesem Antrag wiederholt der Vertreter der Beschwerdegeg-
nerin im Übrigen die in der Stellungnahme vom 30. Juni 2021 gemachten
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Angaben im Zusammenhang mit seinem früheren Wohnort und seiner frühe-
ren Tätigkeit am Bundesgericht (act. 7, S. 6).
Zum Ausstandsbegehren und zur Parteistellung des Anzeigeerstatters weist
die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Anträge Gegenstand eines
separaten Verfahrens bilden und nicht im vorliegenden Verfahren zu behan-
deln seien. Die Audioaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021
könne zu den Akten gegeben werden, wenn das Bundesstrafgericht dies als
notwendig betrachte (act. 12, S. 1 und 3).
4.4 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde gestützt auf die
Strafanzeige von B. vom 25. September 2019 eröffnet (act. 12, S. 1). Dem
Beschwerdeführer wurde keine Akteneinsicht gewährt, die Akten des Vor-
verfahrens liegen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bei. Am
7. Juli 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, auf Ge-
such dessen Vertreterin, eine Kopie der Ermächtigung zur Strafverfolgung
gegen den Beschwerdeführer zugestellt, welche am 14. Mai 2021 ergangen
war (act. 10.1). Darin hatte der stv. Bundesanwalt den verfahrensleitenden
a.o. StA des Bundes informiert, dass der Beschwerdeführer französischer
Muttersprache ist. Ferner ist zwischen den Parteien nunmehr unbestritten,
dass die erste Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer
in der Einladung zur Teilnahme an der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Zeu-
geneinvernahme bestand, die dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 zu-
gestellt wurde (act. 5, S. 2; act. 7, S. 2). Mithin wurde dem Beschwerdeführer
spätestens mit dieser in Deutsch verfassten Einladung implizit mitgeteilt,
dass in der gegen ihn geführten Untersuchung Deutsch als Verfahrensspra-
che festgelegt worden ist. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 15. Juni 2021 nebst anderem um Wechsel der Verfahrenssprache.
In zeitlicher Hinsicht gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrens-
sprachen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der
StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1
StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Franzö-
sisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der Bundesanwalt-
schaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG).
Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbe-
teiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der
ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die bei
Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann
nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, na-
- 13 -
mentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3
Abs. 4 StBOG).
4.5.2 Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen
an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an (siehe hierzu
TPF 2011 68 E. 2), ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können
auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden (so aus-
drücklich in der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über
die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125, 8147). Für
sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwä-
gungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbe-
teiligten ausschlaggebend sein (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014 E. 2.2 m.w.H.). Insgesamt bieten
die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Fest-
legung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände
des konkreten Einzelfalls (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80
vom 31. Oktober 2014 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Bundesanwaltschaft verfügt bei
ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum
(TPF 2017 38 E. 3.3; TPF 2011 68 E. 2 S. 71; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2018.136 vom 13. November 2018 E. 3.1).
4.5.3 Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und
Stellungnahmen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die am 2. Juli
2021 als Zeugin befragte C. französischer Muttersprache sind sowie dass B.
deutscher Muttersprache ist. In Bezug auf seine aktiven und passiven Kennt-
nisse der deutschen Sprache macht der Beschwerdeführer keine präzisen
Angaben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als ehemaliger Staats-
anwalt des Bundes über Deutschkenntnisse verfügt. Die Französischkennt-
nisse von B. sind gut bzw. sehr gut. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihren
Eingaben, dass sämtliche Akten des Vorverfahrens auf Deutsch sind, es ist
daher anzunehmen, dass die Anzeige von B. auf Deutsch verfasst ist. Das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird wegen Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) geführt. Die
am 2. Juli 2021 als Zeugin einvernommene C. antwortete auf die ihr aus dem
Deutschen ins Französische übersetzten Fragen auf Französisch, die Ant-
worten wurden ihrerseits für das Protokoll in die deutsche Sprache übersetzt.
Aus den dort gestellten Fragen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer, C. und B. 2015 bei der Bundesanwaltschaft tätig gewesen waren oder
mit dieser in Bezug auf Verfahren in französischer Sprache zusammengear-
beitet hatten. Ferner ergibt sich, dass der Vorwurf der Vorteilsannahme mit
einer Dienstreise nach Moskau im Zusammenhang steht, die der Beschwer-
deführer am 14. September 2015, in seiner damaligen Funktion als Staats-
anwalt des Bundes, in Begleitung von C. und B. von Kloten aus in einem
- 14 -
russischen Staatsflugzeug vorgenommen haben soll. Weiter ist dieser Ein-
vernahme zu entnehmen, dass der Vorwurf des falschen Zeugnisses im Zu-
sammenhang mit einem Strafverfahren steht, das gegen B. geführt worden
war und in welchem Jagdausflüge in Russland bzw. deren Genehmigung
eine Rolle gespielt haben. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. Juli 2021 geht sodann hervor, dass das Strafverfahren gegen B. bei der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter dem Verfahrenszeichen
SK.2019.25 geführt wurde. In jenem auf Deutsch geführten Verfahren waren
der Beschwerdeführer und C., mit Beizug eines Dolmetschers, als Zeugen
befragt worden.
4.5.4 Anlässlich der Zeugeneinvernahme von C. vom 2. Juli 2021, die in Anwe-
senheit des Beschwerdeführers erfolgte, wurde eine Dolmetscherin
Deutsch-Französisch eingesetzt. Im (früheren) auf Deutsch geführten Straf-
verfahren gegen B. wurde, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin, der
frankophone Beschwerdeführer mit Beizug eines Dolmetschers Deutsch-
Französisch befragt. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seine Deutschkenntnisse für nicht ausreichend hält, um sich im Rahmen
eines Strafverfahrens auf Deutsch zu äussern oder Äusserungen auf
Deutsch genügend zu verstehen. Die Kenntnisse der französischen Sprache
des Anzeigeerstatters sind unbestrittenermassen gut. Zu Recht weist der Be-
schwerdeführer indes darauf hin, dass die Sprache einer Strafanzeige inso-
fern nicht für die Festlegung der Verfahrenssprache entscheidend sein
könne, als dies dazu führen sollte, dass dadurch stets der Anzeigeerstatter,
die Verfahrenssprache bestimmen kann. Dass der Beschwerdeführer nicht
dagegen opponierte, dass das (frühere) Strafverfahren gegen B. auf Deutsch
geführt wurde und seine (des Beschwerdeführers) Einvernahme als Zeuge
in jenem Verfahren mit dem Einsatz eines Dolmetschers erfolgte, bedeutet
nicht, dass auch das aktuelle Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
auf Deutsch zu führen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
betrifft offenbar Ereignisse und Gegebenheiten im Zusammenhang mit einer
Dienstreise nach Russland, an welcher der Beschwerdeführer, C. und B. teil-
genommen hatten. Welche Sprache diese drei Personen bei dieser Gele-
genheit bzw. im Rahmen dieser Zusammenarbeit miteinander sprachen,
geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Da die Dienstreise ein auf
Französisch geführtes Verfahren betraf, die beteiligten Magistratspersonen
französischer Sprache waren und B. gute Französischkenntnisse hat, ist es
indes naheliegend, dass die fraglichen Ereignisse mit der französischen
Sprache verbunden sind. Der Kontext der zu untersuchenden Ereignisse und
die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der Zeugin und des Anzeige-
erstatters sprechen somit für die Eignung der französischen Sprache als Ver-
fahrenssprache.
- 15 -
4.5.5 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sprachwahl Deutsch auch damit,
dass (abgesehen von der vom Französischen übersetzten und auf Deutsch
protokollierten Zeugeneinvernahme) wesentliche Untersuchungshandlun-
gen auf Deutsch erfolgt seien. Worin diese Untersuchungshandlungen be-
stehen, legt sie nicht offen, weil dem Beschwerdeführer kein Akteneinsichts-
recht gewährt wurde. Inwiefern diese Untersuchungshandlungen vorliegend
wesentlich sind, und trotz den oben erwähnten Umständen, eine Verfahrens-
führung in deutscher Sprache begründen, kann somit nicht beurteilt werden.
Die bekannten Umstände deuten daher weiterhin auf die Eignung des Fran-
zösischen als Verfahrenssprache. Der Beschwerdeführer verlangt nicht die
Wiederholung der bisherigen in deutscher Sprache durchgeführten Untersu-
chungshandlungen. Aus den Eingaben und den bisher bekannten Vorver-
fahrensakten ergibt sich, dass B. Ende September 2019 eine Anzeige ein-
gereicht hat, welche eine Flugreise vom 14. September 2015 und eine Aus-
sage oder Angabe des Beschwerdeführers in einem separaten Strafverfah-
ren gegen B. betrifft. Ferner ist bekannt, dass die Ermächtigung zur Strafver-
folgung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2021 erteilt wurde und dass am
2. Juli 2021 die Einvernahme der Zeugin C. erfolgte. Der umgrenzte Gegen-
stand der Strafanzeige, die Dauer des Vorverfahrens und der bisher be-
kannte Umfang des Strafverfahrens deuten nicht darauf hin, dass ein Wech-
sel der Sprache eine unverhältnismässige Verfahrensverzögerung mit sich
führen wird.
4.5.6 Mangels Erfordernis zur Beschlussfassung in diesem Verfahren wird vom
Beizug der Tonaufnahme der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 abge-
sehen.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund der bekannten Umstände die fran-
zösische Verfahrenssprache angezeigt wäre und dass keine triftigen Gründe
vorliegen, die gegen einen Sprachwechsel im jetzigen Zeitpunkt sprechen.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist die Beibehaltung der deut-
schen Verfahrenssprache zudem mit dem Risiko verbunden, dass Verfah-
renshandlungen für die Akten ins Deutsche und für den Beschwerdeführer
ins Französische übersetzt werden müssten, was mit der Wahl der Verfah-
renssprache Französisch vermieden werden könnte. Demnach erweist sich
die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Als
Verfahrenssprache im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist Franzö-
sisch festzulegen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren sei einem französisch-
sprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen.
Dieser Antrag beruht auf der Annahme, dass der verfahrensleitende a.o. StA
- 16 -
des Bundes nicht über genügende Französischkenntnisse verfügt. In der
Praxis üben die Staatsanwälte des Bundes grundsätzlich nicht in mehr als
einer Verfahrenssprache die Verfahrensleitung aus. Ausnahmen kommen
allenfalls bei Zweisprachigkeit oder ähnlich hohen und zumindest in Bezug
auf das konkrete Verfahren ausreichender Sprachkenntnisse vor. Der
a.o. StA des Bundes äussert sich dazu nicht konkret und gibt lediglich an,
16 Jahre lang im Kanton Freiburg gewohnt und mehr als vier Jahre am Bun-
desgericht in Lausanne gearbeitet zu haben. Diese Angaben lassen keine
eindeutigen Schlüsse zu seinen Französischkenntnissen in Bezug auf eine
Verfahrensleitung in dieser Sprache zu. Das Niveau der Französischkennt-
nisse des a.o. StA des Bundes ist somit weiterhin nicht bekannt, die Begrün-
detheit des Antrages des Beschwerdeführers kann daher erst beurteilt wer-
den, wenn der a.o. StA des Bundes die Verfahrensleitung im Strafverfahren
gegen ihn auch künftig bzw. in der Verfahrenssprache Französisch ausüben
wird. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist bereits aus
diesem Grund nicht einzutreten. Ausserdem werden die Verfahrensleiter in
von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchungen nicht von der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestimmt. Die Geschäftszutei-
lung an die Staatsanwälte des Bundes bzw. Einsätze von ausserordentlichen
Staatsanwälten des Bundes obliegt der Bundesanwaltschaft resp. der AB BA
(vgl. Art. 20 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation
und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22], Art. 1 Abs. 3 lit. c
des Reglements vom 15. Februar 2021 der Aufsichtsbehörde über die Bun-
desanwaltschaft [SR 173.712.243]).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2021 ist aufzu-
heben und im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird als Verfah-
renssprache Französisch festgelegt.
7. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung
vorsorglicher Massnahmen wurde bereits mit Verfügung BP.2021.62 vom
1. Juli 2021 beurteilt (act. 4 = BP.2021.62, act. 5).
8.
8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die reduzierte Gerichts-
gebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (vgl.
- 17 -
Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Der Beschwerdeführer hat zufolge teilweisem Obsiegens Anspruch auf Ent-
schädigung seiner Aufwendungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436
StPO. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht keine
Kostennote eingereicht; die Parteientschädigung ist daher ermessensweise
zu bestimmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BStKR). In Anwendung von Art. 10 i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 BStKR erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- auszurichten.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dis-
positivziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 wird
aufgehoben und im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird als Ver-
fahrenssprache Französisch festgelegt.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- auszurichten.
Bellinzona, 7. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Miriam Mazou (unter Beilage der eingereichten Originalakten)
- Stefan Keller, a.o. Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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