Beschluss vom 15. Juli 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.177
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung
führt;
- gemäss Rahmenprotokoll der rechtshilfeweisen Einvernahme von C. als Aus-
kunftsperson vom 21. Juni 2021 (nachfolgend «Rahmenprotokoll») A., vertreten
durch Rechtsanwalt Philippe Currat (nachfolgend «RA Currat»), anlässlich der er-
wähnten Einvernahme einen Antrag auf Ausstand der Staatsanwältin des Bundes
B. stellen liess (act. 1);
- gemäss Rahmenprotokoll B. RA Currat aufforderte, eine schriftliche Begründung
im Anschluss nachzureichen (act. 1);
- die verfahrensleitende Staatsanwältin des Bundes D. bzw. B. am 9. Juli 2021 das
Rahmenprotokoll zusammen mit der Stellungnahme von B. in Anwendung von
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG zuständigkeitshalber der
Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2, 3);
- B. in ihrer Stellungnahme u.a. ausführt, dass A. das Ausstandsgesuch weder an-
lässlich der besagten Einvernahme vom 21. Juni 2021 noch im Folgenden begrün-
det habe (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Juli 2021 A. aufforderte, eine all-
fällige Gesuchsreplik bis zum 26. Juli 2021 einzureichen (act. 4);
- A. mit (elektronisch eingereichter) Eingabe vom 14. Juli 2021 mitteilen liess, dass
er anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021 den Ausstand von B.
verlangt habe, weil sie sich geweigert habe, sich und die anwesenden Personen,
die ihm und seinem Rechtsbeistand unbekannt gewesen seien, in einer Sprache,
die er verstehe, vorzustellen, um allfällige Ausstandsgründe in den Personen er-
kennen zu können; unmittelbar nachdem er das Ausstandsgesuch zu Protokoll ge-
geben habe, B. die Namen, Funktionen und Rollen der unbekannten anwesenden
Personen in Englisch bekannt gegeben habe; er folglich habe feststellen können,
dass kein Ausstandsgrund gegen B. vorliege, weshalb er kein Ausstandsgesuch
gegen B. gestellt habe; es deshalb kein Ausstandsgesuch von ihm gegen B. gebe
(act. 5);
- A. mit (elektronisch eingereichter) Eingabe vom 15. Juli 2021 mitteilen liess, dass
er die Einladung zur allfälligen Gesuchsreplik nach dem Versand seiner Eingabe
vom 14. Juli 2021 zur Kenntnis genommen habe und seine Ausführungen in der
Eingabe vom 14. Juli 2021 bestätige (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstands-
grund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundesanwaltschaft
betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- vorliegend die Parteien offenbar unterschiedlicher Ansicht sind, ob der Gesuch-
steller anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2021 ein Ausstandsgesuch gegen
B. stellte bzw. daran festhielt;
- die Frage offen gelassen werden kann, nachdem der Gesuchsteller in seiner Ein-
gabe vom 14. Juli 2021 klar signalisierte, kein Interesse an einem allfälligen Aus-
standsverfahren zu haben;
- das vorliegende Verfahren deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab-
geschrieben werden kann (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2019.52 vom 26. März 2019);
- angesichts des geringen Aufwands in der Sache auf die Erhebung einer Gerichts-
gebühr zu verzichten ist (Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist; der Gesuchsteller
nicht in Abrede stellt, anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021
zumindest zunächst den Ausstand von B. verlangt zu haben; er nicht geltend
macht, anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 21. Juni 2021 oder in der Folge
darauf zurückgekommen zu sein; diese Umstände eine Deutung als Ausstandsge-
such zuliess; zudem nicht ersichtlich ist, dass die zwei Eingaben des Rechtsbei-
stands des Gesuchstellers (act. 5, 6) einen nennenswerten entschädigungsbe-
rechtigten Aufwand verursacht haben;
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Exem-
plars der Eingaben des Rechtsanwalts Philippe Currat vom 14. und 15. Juli 2021)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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