Beschluss vom 28. Juli 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A AG,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.186
Nebenverfahren: BP.2021.66
BP.2021.67
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B.
wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte;
- im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
16. September 2016 die Liegenschaft an der […]strasse in Z. der von B. kontrol-
lierten A. AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt hatte (Beschwerdever-
fahren BB.2021.164; Verfahrensakten BA, pag. 21-98-0011 ff.);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von der A. AG er-
hobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.356-357 vom 13. Januar 2017 abge-
wiesen hatte; mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 das Bundesgericht die Be-
schwerde der A. AG gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen hatte;
- B. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.12 vom 23. April
2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1) wegen qualifizierter Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 StGB) verurteilt wurde
(Disp. Ziff. II/1);
- in Disp. Ziff. V/10 des vorgenannten Urteils die Strafkammer die Einziehung der
Liegenschaft der A. AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses
verfügte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 6.1);
- die Strafkammer mit Beschluss SN.2021.13 vom 10. Juni 2021 die von der C. AG
an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB die C. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse
auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des
Mietvertrages zwischen ihr und der A. AG und Information über Höhe und Zah-
lungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (Beschwerdeverfah-
ren BB.2021.164, act. 1.1);
- dagegen die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und im We-
sentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangte; sie diverse
Anträge stellte und unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie die unent-
geltliche Rechtspflege beantragte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 1);
- mit Schreiben vom 28. Juni 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 3) bzw.
5. Juli 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 4) sowohl die Strafkammer
als auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
verzichteten;
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- mit Schreiben vom 6. Juli 2021 die Strafkammer eingeladen wurde, ihr Urteil
SK.2019.12 vom 23. April 2021 sowie alle weiteren das Grundstück der A. AG be-
treffenden Verfügungen und Entscheidungen einzureichen (Beschwerdeverfahren
BB.2021.164, act. 5);
- die Strafkammer mit Schreiben vom 8. Juli 2021 ihr Urteil vom 23. April 2021, das
Aktenverzeichnis ihres Verfahrens SK.2019.12 sowie die Akten des Beschwerde-
verfahrens BB.2016.356-357 in Kopie einreichte (Beschwerdeverfahren
BB.2021.164, act. 6);
- mit Übermittlungsschreiben vom 13. Juli 2021 die Beschwerdekammer die Be-
schwerdeführerin über die vorgenannten Schreiben in Kenntnis setzte (Beschwer-
deverfahren BB.2021.164, act. 8);
- die Strafkammer in ihrem nachfolgenden Beschluss SN.2021.13 vom 20. Juli 2021
festhielt, dass der erste Beschluss vom 10. Juni 2021 der C. AG nicht sofort habe
zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzt Frist deshalb nicht ein-
gehalten worden sei (act. 1.1 S. 2);
- sie in ihrem zweiten Beschluss die von der C. AG bzw. der E. AG an die A. AG zu
bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB die C. AG resp. die E. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse
auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des
Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zah-
lungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.1);
- die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 25. Juli 2021 bei der Beschwerde-
kammer wiederum Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom
20. Juli 2021 erhebt (act. 1); ihre Beschwerdebegründung gleich lautet wie ihre
Beschwerde vom 19. Juni 2021 gegen den ersten Beschluss der Strafkammer vom
10. Juni 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164, act. 1);
- unter Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens BB.2021.164 auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO
e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Ent-
scheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO
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und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit
dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so auszulegen
sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur
dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen
können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69
E. 2.1 S. 70 f.);
- die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus einen Nachteil anerkennt, wenn
ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts des 1B_224/2015 vom 30. September 2015 E. 2.4);
- es gleichzeitig der Beschwerdekammer nicht zusteht, über die Beschlagnahme
von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfah-
rens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme verfügt hat; diesfalls das Beschwerdeverfahren wegen Ge-
genstandslosigkeit abzuschreiben ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 und BB.2021.93, BB.2021.92, BB.2021.91,
BB.2021.89 je vom 19. Mai 2021; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts
1B_308/2021, 1B_300/2021, 1B_299/2021, 1B_298/2021, 1B_297/2021 je vom
5. Juli 2021 E. 3);
- die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des
Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden kön-
nen (a.a.O.);
- vorliegend die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss
vom 20. Juli 2021 (act. 1.1) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdever-
fahren BB.2021.164, act. 6.1) erging;
- der angefochtene Beschluss somit bereits von Beginn weg kein anfechtbarer ver-
fahrensleitender Entscheid darstellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht
einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht
weiter einzugehen ist;
- der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist;
- die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat;
- sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Be-
schwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus die-
sem Grund abzuweisen ist;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Er-
hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. G
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung
ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die
bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung
notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions-
richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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