Beschluss vom 4. August 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-
Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Be-
schwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.188
Nebenverfahren: BP.2021.70
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 27. Januar 2021 Strafanzeige gegen die fallführende
Staatsanwältin des Bundes C. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses
(Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erstattete (Verfahren-
sakten Bundesanwaltschaft, Urk. 3);
- in seiner Anzeige A. der Staatsanwältin vorwarf, sie habe der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts anlässlich des Prozesses „ohne irgendwelche Mo-
tivation, Vorankündigung oder Begründung“ den Fedpol Bericht Nr. 1 aus
dem Verfahren SV.17.0998 gegen ihn eingereicht (Verfahrensakten Bundes-
anwaltschaft, Urk. 3);
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 4. März 2021 B. als
ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung
beauftragte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 der a.o. Staatsanwalt
des Bundes die Strafanzeige vom 27. Januar 2021 nicht anhand nahm
(act. 1.1);
- am 26. Juli 2021 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die von A. dage-
gen erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2021 zuständigkeitshalber der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2021, eingegangen am
26. Juli 2021, einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 ein-
reichte (act. 3);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 27. Juli 2021 von der Beschwerde-
gegnerin angefordert wurden (act. 4); dieses Schreiben dem Beschwerde-
führer in Kopie zugestellt wurde (act. 4);
- darauf bezugnehmend der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli
2021 mitteilte, er erachte die verzögerte Behandlung seiner Beschwerde als
Versuch, ihm das rechtliche Gehör zu verweigern (act. 5);
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- die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. August 2021 ihre Verfahren-
sakten einreichte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt,
wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB sich strafbar macht, wer ein Geheimnis offen-
bart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be-
amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen
Stellung wahrgenommen hat;
- im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer
Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die
Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO);
- der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) die Strafbehörden zum Beizug
sämtlicher Akten verpflichtet, die zur Abklärung des Sachverhalts erforder-
lich sind;
- die ersuchten Behörden verpflichtet sind, ihre Akten für das Strafverfahren
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entge-
genstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO);
- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer die Erstellung des Fedpol Be-
richts an sich kritisiert; er weiter vorbringt, seine Geheimhaltungsinteressen
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hätten überwiegen müssen, weshalb die Voraussetzungen für einen Akten-
beizug nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 3 f.); der Beschwerdeführer dem
a.o. Staatsanwalt des Bundes schliesslich vorwirft, den angezeigten Sach-
verhalt nicht sorgfältig und faktengetreu abgeklärt zu haben (act. 2 S. 1 f.);
- der beigezogene Bericht polizeiliche Vorabklärungen zur Feststellung der
Aufenthaltsorte von A. im Hinblick auf eine mögliche Vorführung und zur Er-
hebung von Reiseinformationen beinhaltete (Verfahrensakten Bundesan-
waltschaft, Urk. 3);
- das vom Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen der fallführenden Staats-
anwältin augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt ist;
- die angezeigte Staatsanwältin sich somit ganz offensichtlich weder der Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig ge-
macht hat;
- bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten SK.2019.12 erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; die
Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den angezeig-
ten Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt, unbegründet ist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er-
weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390
Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- der Beschwerdeführer allfällige Verzögerungen in der Behandlung seiner
Eingaben vermeiden kann, indem er seine Eingaben an das Bundesstrafge-
richt jeweils getrennt nach Verfahren mit jeweils separatem Couvert mit je-
weils korrekter Angabe der zuständigen Kammer einreicht, unter unmissver-
ständlichem Hinweis, ob es sich dabei um ein Originalschreiben oder eine
Kopie zur Kenntnis handelt;
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2021.70,
act. 1);
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
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- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmtitel gegeben.
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