Beschluss vom 16. Februar 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.41
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 13. November 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Straf-
anzeige gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B. C.
einreichte (Verfahrensakten Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Februar 2021 die Nichtanhand-
nahme der Anzeige verfügte (Verfahrensakten Lasche 2);
- A. mit Eingabe vom 9. Februar 2021, ergänzt am 11. Februar 2021, an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1, 4);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafun-
tersuchung eröffnete, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliegt;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun-
gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- gemäss der Strafanzeige die Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen
diversen Ereignissen in ihrem Leben und ihr aus Medien bekannten oder von
ihr gemutmassten Geschehnissen zu sehen glaubt, an denen C. beteiligt ge-
wesen sein soll;
- sie C. vorwirft, er sei ihr Todfeind und habe den weiteren Verlauf ihres Lebens
ab 1989 zu zerstören gewusst; sie ausführt, sie habe 19 Jahre, 2 Monate und
15 Tage ihres Lebens für diese Auffindung geopfert und sei nach solch langer
Zeit der Nachforschungen kein Jota weitergekommen; sie bei der Bundesan-
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waltschaft den Antrag stellte, ihre Anzeige auf deren Wahrheitsgehalt zu prü-
fen, falls sich etwas aus ihrer jahrelangen Arbeit diesbezüglich als brauchbar
erweise (Verfahrensakten Lasche 1 S. 6, 7, 8);
- weder der Strafanzeige der Beschwerdeführerin noch den Beilagen ein kon-
kreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise
einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte;
- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ergänzender Eingabe, je-
weils samt Beilagen, auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin die Strafanzeige der Beschwerdeführerin geprüft
und zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest-
zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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