Beschluss vom 15. November 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Cornelia Cova, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra J. B.
Strange,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.48
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Sachverhalt:
A. A. reichte mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft
eine Strafanzeige samt Strafantrag wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher
Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Be-
teiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ein (Akten der
Bundesanwaltschaft SV.20.1345 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter [nachfol-
gend «R.»] 1). Seine Strafanzeige richtete sich gegen «unbekannte Täter-
schaft: Frau und Mann, Identität unbekannt, sowie weitere potenzielle Betei-
ligten». A. hielt darin ergänzend fest, bei den Tätern könnte es sich um Agen-
ten eines fremden Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven
nicht ausgeschlossen seien. Zusammengefasst machte er in der Strafan-
zeige geltend, dass am 5. Juni, 26. Juni, 3. Juli, 7. Juli, 22. Juli, 10. August,
17. August und 4. September 2020 an verschiedenen Orten (unter anderem
in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y., an seinem Wohnort in Z. und in sei-
ner Wochenaufenthaltswohnung in Y.) Mikrowellenangriffe gegen ihn und
zum Teil auch gegen weitere Personen, namentlich seine Mitarbeiterin B.,
stattgefunden hätten. Als mutmassliche Angreifer bezeichnete A. einen
Mann, der im Hinterhof der C.-Strasse in Y. mit einem Ferrari oder Porsche
parkiert habe bzw. weggefahren sei, und eine Frau, die sich D. nenne. So-
dann äusserte A. die Vermutung, dass am 8. Oktober 2020 ihn ein Mann mit
Schwermetallen kontaminiert haben könnte. Zu seiner Strafanzeige reichte
A. unter anderem Arztzeugnisse und Laborergebnisse betreffend ihn und B.
sowie ein technisches Gutachten der E. GmbH über die am 22. Juli 2020
gemessenen elektromagnetischen Felder ein (Akten BA, R. 1).
B. Mit Schreiben vom 2. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft
der Bundeskriminalpolizei BKP die Strafanzeige von A. Sie hielt darin in ei-
nem ersten Punkt fest, dass eine erste Prüfung ergeben habe, dass aktuell
kein hinreichend konkreter Tatverdacht bestehe, der die Eröffnung einer
Strafuntersuchung rechtfertigen würde. In einem zweiten Punkt ersuchte sie
die BKP in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO um geeignete, ergänzende
Ermittlungen und entsprechende kurze Berichterstattung (Akten BA, R. 2).
C. Am 23. Dezember 2020 erstattete die BKP ihren Ermittlungsbericht zur Straf-
anzeige von A. Sie gab an, beim ABZ Labor Spiez eine «telefonische Kurz-
auskunft» eingeholt und unter anderem die beiden in der Strafanzeige von
A. verdächtigten Fahrzeuge bzw. deren Halter überprüft zu haben (Akten BA,
R. 3 S. 4). Die BKP kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der
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getätigten Ermittlungen nach wie vor keine konkreten Verdachtsmomente zu
dem in der Anzeige geäusserten Sachverhalt bestünden (Akten BA, R. 3).
D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2020 (recte: 2021) ver-
fügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von
A. (act. 20 S. 5, Dispositiv).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Anzeige betreffe
Delikte gegen Leib und Leben (Art.112, 122-123 und 127 StGB), versuchte
Nötigung (Art. 181 StGB) und den Vorwurf der Unterstützung einer kriminel-
len Vereinigung. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben würden nur
dann einer Bundeszuständigkeit unterliegen, wenn sie sich gegen eine in
Art. 23 Abs. 1 lit. a StPO erwähnten Person (z.B. Magistratsperson des Bun-
des, völkerrechtlich geschützte Person) richten. Die angezeigten Straftaten
gegen Leib und Leben würden sich gegen eine Privatperson richten, weshalb
eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft nicht in Betracht käme. Da der
Anzeigeerstatter jedoch geltend mache, es könnte sich bei der mutmassli-
chen Täterschaft um Agenten eines fremden Staates handeln, stünden Straf-
taten des dreizehnten Titels des StGB (Art. 271 StGB, verbotene Handlun-
gen für einen fremden Staat) in Frage. Insofern erachte die Bundesanwalt-
schaft ihre Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 lit. h als gegeben (act. 20
Rz. 14). A. lege indessen nicht dar, inwiefern ein fremder Staat ein Interesse
an seiner Person bzw. Tötung haben sollte, noch um welchen ausländischen
Geheimdienst es sich handeln könnte. Vielmehr würden sich die diesbezüg-
lichen Ausführungen von A. in vagen Vermutungen erschöpfen, die keinerlei
Ermittlungsansätze erlauben würden (act. 20 Rz. 15). Dass bei A. (und einer
Mitarbeiterin) eine Vergiftung durch Schwermetalle vorgelegen habe, sei un-
bestritten. Der Strafanzeige könne indessen kein konkreter Sachverhalt ent-
nommen werden, der einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare
Handlung begründen könnte. Die Abklärungen der BKP hätten ergeben,
dass weder ein Angriff durch Mikrowellen noch die vom Anzeigeerstatter ge-
schilderten Geschehnisse vom 8. Oktober 2020 geeignet seien, eine solche
Schwermetallvergiftung herbeizuführen (act. 20 Rz. 17). Zusammenfassend
seien keine plausiblen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwerme-
tallvergiftung bzw. die «migräneartigen» Anfälle des Anzeigers in strafbarer
Weise durch Handlungen von Drittpersonen verursacht worden wären. Mit-
hin hätte ein hinreichender und konkreter Tatverdacht nicht erstellt werden
können (act. 20 Rz. 18). Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung
eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig
nicht erfüllt, weshalb direkt Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
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StPO zu verfügen sei, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege (act. 20
Rz. 19).
E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 erheben (act. 1). Er beantragt,
die Verfügung vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Verfahrenskos-
ten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 S. 2).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März
2021 die Abweisung der Beschwerde wegen fehlenden hinreichenden Tat-
verdachts. Gleichzeitig führt sie aus, auf die Beschwerde sei wegen fehlen-
der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (act. 5).
G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 seine Be-
schwerdereplik samt Beilagen ein (act. 10).
Die Beschwerdegegnerin legte mit Schreiben vom 20. April 2021 ihre Be-
schwerdeduplik ins Recht (act. 12).
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ersten
Nachtrag zur Beschwerdereplik ein samt Beilagen (act. 14).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
eine Stellungnahme dazu (act. 16).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen
Nachtrag zum Nachtrag zur Beschwerdereplik ein samt Beilagen (act. 18).
H. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Parteien wird soweit erfor-
derlich in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig
(Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde sind die Parteien legitimiert, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382
Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legi-
timiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft kon-
stituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung
der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft
zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 vom
11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die
durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2;141 IV 454 E. 2.3.1).
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte,
die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträch-
tigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe-
standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155
E. 3.2 S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Ok-
tober 2012 E. 1.4).
Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafgesetz-
buches ("Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei-
digung") und dient einzig dem Schutz der schweizerischen Gebietshoheit
und der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz. Träger des durch
Art. 271 StGB geschützten Rechtsgutes ist ausschliesslich der Staat (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4
m.w.H.). Art. 260ter StGB ist im zwölften Titel des Strafgesetzbuches ("Ver-
brechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden") geregelt.
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1.2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels
Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer werfe der
unbekannten Täterschaft die Widerhandlung gegen Art. 271 StGB (verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat) und Art. 260terStGB (kriminelle
Organisation) vor. Diese beiden Tatbestände würden keine individuellen
Rechtsgüter schützen. Zu den beanzeigten Delikten gegen Leib und Leben
habe sie (die Beschwerdegegnerin) keine Verfügung erlassen und im ange-
fochtenen Entscheid festgehalten, dass verfügt werde, soweit eine Bundes-
zuständigkeit vorliege. Insofern sei der Beschwerdeführer nicht Geschädig-
ter im Sinne von Art. 115 StPO und habe keine Parteistellung (act. 5 und 12).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, durch verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB unmit-
telbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden zu sein (act. 1). Mit
Beschwerdereplik vom 12. April 2021 lässt er sodann vorbringen, es sei von
nationalem Interesse, den von ihm geschilderten Sachverhalt aufzuklären,
da die in der Schweiz zulässigen Emissionswerte deutlich überschritten wür-
den und eine potentielle gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit be-
stehe (act. 10).
1.2.3 Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend offen bleiben,
ob die Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der An-
zeige betreffend Art. 271 StGB (sowie Art. 260ter StGB) zu verneinen ist oder
nicht.
Für den Fall, dass sich die Beschwerde zusätzlich auf die angezeigten De-
likte gegen Leib und Leben beziehen sollte, bleibt demgegenüber festzuhal-
ten, dass diesbezüglich auf die Beschwerde eindeutig nicht einzutreten
wäre, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Nichtan-
handnahmeverfügung nicht verfügt hat und insofern kein Anfechtungsobjekt
vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als frist- und formgerecht.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde (act. 1 S. 3 f. und 4 ff.) daran
fest, dass bei ihm und seiner Mitarbeiterin mehrfach ein massiver Angriff auf
ihre Gesundheit durch den Einsatz von lebensgefährlichen Substanzen statt-
gefunden habe (Vergiftung durch Schwermetalle). Er bekräftigt sodann, dass
mehrfache Angriffe mit Strahlen durch den Einsatz von Mikrowellenwaffen
hinzugekommen seien (Angriffe durch Mikrowellen-Strahlungen). In diesem
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Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung
diverse Einwände gegen die Ermittlungen der BKP und das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 12, act. 10 S. 4 bis 8, act. 14 S. 4 f.). Er
kritisiert, dass die Ermittlungen nicht rechtmässig durchgeführt worden und
daher mangelhaft seien (act. 10 S. 4). In der Beschwerde und in den weiteren
Eingaben erklärt er ausserdem, dass seither weitere Angriffe auf ihn stattge-
funden hätten (act. 1 S. 11, act. 14 S. 2 f., act. 18 S. 3).
2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Privatpersonen als Drahtzieher bei
all den geschilderten Angriffen kaum in Frage kommen würden. Es handle
sich hierbei vielmehr um eine umfangreiche Infrastruktur, über welche nur
staatliche Geheimdienste verfügen und lange unauffällig betreiben können.
Als Drahtzieher würden ein oder mehrere Geheimdienste von Ländern in
Frage kommen, die motiviert durch politische und/oder wirtschaftliche
Gründe, sich gegen die Demokratisierungsbewegung in den arabischen
Ländern aufstellen würden. Der Beschwerdeführer habe sich auch politisch
für den Demokratisierungsprozess in X. engagiert. Beispielsweise habe er
bei Wahldebatten im Fernsehen dazu aufgerufen, die Verschuldung des
Landes abzubauen und seine Rohstoffe nicht mehr zu einem Bruchteil der
Weltmarktpreise zu verkaufen. Er habe bereits zweimal (2011 und 2019) für
das Parlament von X. kandidiert und sei sehr gut vernetzt. Ein ausländischer
Geheimdienst könnte beispielsweise Nachbarn am Wohn- und Arbeitsort
des Beschwerdeführers rekrutiert und sie mit Mikrowellenwaffen ausgestat-
tet haben. Eine derartige Rekrutierung, sollte sie stattgefunden haben, wäre
sehr vorteilhaft für den Drahtzieher. Sie sei zum einen sehr kosteneffizient
und zugleich sehr unauffällig. Es sei gar möglich, dass die Angriffsgeräte bei
den Nachbarn auch vom Ausland ferngesteuert würden (act. 1 S. 7). Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass Geheimdienste verhindern wol-
len, dass sich das demokratische Gedankengut, das der Beschwerdeführer
vertrete, sich in anderen arabischen Ländern durchsetze (act. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass weltweit immer wieder von
Angriffen mit Mikrowellenwaffen berichtet werde. Es habe auch bereits Ver-
urteilungen gegeben (act. 1 S. 7). Presseberichten zufolge seien Mikrowel-
lenwaffen ebenfalls gegen hochrangige Mitarbeiter des Weissen Hauses in
Washington DC eingesetzt worden. Zurzeit würden in den USA Untersu-
chungen betreffend die genau gleichen strafrechtlichen Tatbestände stattfin-
den, welche er hier in der Schweiz erleide, im vorliegenden Verfahren
geltend mache und auf die genau gleiche Ursache – Einsatz von Mikrowel-
lenwaffen – zurückzuführen seien (“Havana Syndrom“). Im aktuellen Unter-
suchungsfall in den USA habe alleine die Konsistenz der Symptome ausge-
reicht, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Zudem würden nicht nur die
- 8 -
Strafermittlungsbehörden, sondern auch alle 18 US-Geheimdienste ermit-
teln. Wie auch bei den Fällen im Weissen Haus bestehe ein hoher Verdacht,
dass kriminelle Organisationen hinter den Angriffen stecken müssen. Dies
hätte unter anderem die Beschwerdegegnerin zur Involvierung des Nach-
richtendienstes des Bundes veranlassen sollen (act. 14 S. 4). Im Juli 2021
seien sodann 20-US-Dipolmaten in Wien mutmasslich durch gerichtete-
Energie-Waffen (GEW) angegriffen worden (act. 18 S. 1 f.). Abgesehen vom
vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sei es, sofern nicht schon gesche-
hen, vermutungsweise nur eine Frage der Zeit bis auch Schweizer Politiker
und Diplomaten von derartigen Angriffen betroffen sein werden (act. 18 S. 3).
2.1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe einen möglichen Tat-
verdächtigen, den Fahrer/Halter der beiden Fahrzeuge, in deren Anwesen-
heit die geschilderten Angriffe erfolgt seien, eruieren können (act. 1 S. 8). F.,
Anwalt bei G. in Y., sei mit den Gesellschaften verbunden, auf welche die
verdächtigen Fahrzeuge zugelassen seien. F. sei dabei Gründungsmitglied
und Präsident des Vorstandes des Vereins H. (act. 1 S. 8 f.). Ob der vom
Beschwerdeführer ermittelte mögliche Tatverdächtige damit etwas zu tun
habe, müsse die Untersuchung der Bundesanwaltschaft respektive der BKP
ergeben. An dieser Stelle werde nur auf die Korrelationen hingewiesen. Die
Übereinstimmung der Ereignisse sei mit der Wahrscheinlichkeitstheorie
kaum mit Zufall zu erklären (das Antreffen einer verdächtigen Person, dies
kurz vor seinem Anwaltstermin, das Auftreten von Zucken, und danach die
anderen körperlichen Beschwerden; act. 1 S. 9). Gemäss dem Beschwerde-
führer gebe es einen konkreten Hinweis auf den Fahrer der beiden Fahr-
zeuge, der […] Wurzeln habe und ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeit
und demokratischen Einstellung offenbar einschüchtern wolle. Dies müsse
genügen, um mit geeigneten Ermittlungen diesen Verdacht zu erhärten oder
zu widerlegen. Möglicherweise habe der Fahrer der beiden Fahrzeuge an-
dere Mittäter oder andere Motive. An dieser Stelle käme die Mitgliedschaft,
respektive die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) in Frage. Auch diesem Verdacht sei nachzugehen (act. 1 S. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige jeder Glaub-
würdigkeit entbehren und verweist auf die Abklärungen der BKP beim ABC
Labor Spiez. Diese würden belegen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers sich mit den wissenschaftlichen Fakten nicht vereinbaren lassen und
daher keinen genügenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Daran
vermöchten die Ausführungen in seiner Beschwerde nichts zu ändern
(act. 5).
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Zu den in formeller und materieller Hinsicht gegen den Bericht der BKP er-
hobenen Einwänden äusserte sich die Beschwerdegegnerin weder in der
Beschwerdeantwort noch in ihrer Beschwerdeduplik (act. 5 und 12).
2.3 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter-
suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Un-
tersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren
ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über
eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus
dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5
Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch
die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach-
verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat-
bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicher-
heit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend
darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshand-
lungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung,
dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Straf-
verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1;
137 IV 219 E. 7 und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts
6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.1).
2.4 Die Bundesanwaltschaft, als Staatsanwaltschaft des Bundes, ist für die der
Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Straftaten gemäss Art. 23 und 24
StPO zuständig. Die übrigen Straftaten des Bundesrechts werden grund-
sätzlich von den kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt (Art. 22
StPO).
- 10 -
Nachfolgend ist demnach zunächst einzig zu prüfen, ob sich aus der Anzeige
und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen sowie
den übrigen Akten ein hinreichender Verdacht für verbotene Handlungen für
einen fremden Staat nach Art. 271 StGB ergibt. Fehlen genügende Anhalts-
punkte für ein Handeln “ausländischer Agenten“ im Sinne von Art. 271 StGB,
besteht keine Bundeszuständigkeit.
2.5 Auch dem Beschwerdeführer ist klar, dass die Korrelation von der Kausalität
zu unterscheiden ist. Nachfolgend kann offen bleiben, ob die vom Beschwer-
deführer vorgetragene Ursache-Wirkungs-Beziehung tatsächlich einen hin-
reichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen von Drittpersonen zu sei-
nem Nachteil begründet. Denn selbst wenn man davon ausginge, würden
vorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlen, die einen hinreichenden Verdacht
auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat (oder eine kriminelle Ver-
einigung) begründen würden. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar,
dass Privatpersonen bei solchen Angriffen kaum als Drahtzieher in Frage
kommen würden. Vielmehr würden nur staatliche Geheimdienste über die
(notwendige) umfangreiche Infrastruktur verfügen und würden diese lange
unauffällig betreiben können (act. 1 S. 7). Dem widerspricht der Beschwer-
deführer aber selber mit dem vom ihm eingereichten „Final Order – Protec-
tion From Stalking“ des District Court of Sedgwick County, Kansas, aus dem
Jahre 2008 in Sachen James Walbert gegen Jerimiah Redford (act. 1.E9).
Walbert klagte vor dem US-amerikanischen Gericht, dass Redford die An-
griffe „with electronic + microwave devices“ auf ihn und seine Familie einzu-
stellen habe. Soweit ersichtlich war von Handlungen für einen fremden Staat
damals keine Rede. Irgendeinen konkreten Anhaltspunkt, weshalb die gel-
tend gemachten Mikrowellen-Angriffe auf den Beschwerdeführer – wie im
Falle der US-Diplomaten offenbar vermutet – auf Handlungen für einen frem-
den Staat hin erfolgt sein sollen, ist der Anzeige und seinen weiteren Einga-
ben nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt zwar ein Motiv der Tä-
terschaft, ihm Schaden zuzufügen, an. Er glaubt, dass wegen seines Enga-
gements für die Demokratie ausländische Staaten ihm feindlich gesinnt sein
und hinter der Täterschaft stecken könnten. Er schliesst demnach vom gel-
tend gemachten Motiv der nicht näher bezeichneten ausländischen Staaten
als Drahtzieher auf das Motiv der Täterschaft (bspw. von ausländischen Ge-
heimdiensten rekrutierte Nachbarn am Wohn- und Arbeitsort des Beschwer-
deführers; act. 1 S. 7). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
X. politisch aktiv war und ist, noch die Tatsache, dass der von ihm verdäch-
tigte F. […] Wurzeln hat und Gründer des Vereins H. ist, vermögen indes
seine Schlussfolgerungen stringent zu begründen. Selbst wenn von seiner
Annahme ausgegangen würde, dass ausländische Staaten ihm nicht wohl
gesinnt sein könnten, fehlen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass
die vom Beschwerdeführer verdächtigte Täterschaft strafbare Handlungen
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für einen fremden Staat vorgenommen haben könnte. Die von ihm präsen-
tierten Erklärungen für die angezeigten Vorkommnisse sind nicht mit konkre-
ten Anhaltspunkten gleichzusetzen, welche einen hinreichenden Verdacht
für verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB zu
begründen vermöchten. Die Strafanzeige samt Nachträgen erweist sich für
die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf verbotene Hand-
lungen für einen fremden Staat (oder krimineller Vereinigung) demnach als
nicht ausreichend.
2.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist (s. E. 1.2.3).
Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob die Rügen im Zusammenhang mit
den Ermittlungen der BKP berechtigt sind.
3. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer auch bei der (kantonalen) Staats-
anwaltschaft eine Strafanzeige eingereicht hat. Dessen ungeachtet hat die
Bundesanwaltschaft mit Blick auf die mitangezeigten Delikte gegen Leib und
Leben, über welche sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar
2021 nicht verfügt hat, eine Weiterleitung an die zuständige Behörde gemäss
Art. 39 Abs. 2 StPO vorzunehmen (vgl. auch OMLIN, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO Rz. 9), was sie in ihrer Beschwerdeduplik vom
20. April 2021 auch angekündigt hat (act. 12). Es bleibt in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass es aus Gründen der Klarheit wün-
schenswert wäre, wenn bereits aus der Nichtanhandnahmeverfügung her-
vorginge, was mit jenem Teil einer Strafanzeige vorgesehen ist, über wel-
chen nicht verfügt wird.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von
Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Alexandra J. B. Strange
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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