Beschluss vom 18. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.56
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 9. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafan-
zeige gegen die […] Staatsanwältin des Bundes C. wegen «vorsätzlicher
Amtsgeheimnisverletzung, Kollusion und konzentrierter Entgegennahme ei-
ner völlig haltlosen und unfundierten Strafanzeige» einreichte (Verfahrens-
akten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);
- A. in der Anzeige C. im Wesentlichen vorwirft, sie habe sich der Verletzung
des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht, indem sie die Strafanzeige von
Rechtsanwalt D. vom 16. Dezember 2016 gegen ihn entgegengenommen
habe;
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 13. Juli 2017 B. als
ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung
beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan-
walt des Bundes die Strafanzeige vom 9. Juni 2017 nicht anhand nahm
(act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde-
gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März
2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus-
gangs vorliegend offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü-
gung ausführte, dass durch die Entgegennahme einer Strafanzeige ganz of-
fensichtlich keine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320
StGB begangen werde, da gestützt auf das Legalitätsprinzip seitens der
Strafverfolgungsbehörden vielmehr die Pflicht bestehe, eine solche anzu-
nehmen (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige
nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, C. habe gewusst, dass
es sich bei der Strafanzeige von Rechtsanwalt D. um vorsätzliche Falschbe-
schuldigungen gehandelt habe; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozess-
akten ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlun-
gen enthalten würden (act. 1 S. 3 f.);
- der Beschwerdeführer allerdings nichts vorlegt, was seine Unterstellungen
stützen würde, weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde;
- seinen Eingaben kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der
in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die an-
gezeigte Person begründen könnte;
- bei dieser Sachlage sich auch sein Hinweis auf die Strafakten […] nicht als
weiterführend erweisen kann, weshalb sich deren Beizug erübrigt;
- dementsprechend den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich zuzustimmen ist;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan-
handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet-
zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
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- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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