Beschluss vom 18. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.57
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 16. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Straf-
anzeige gegen die […] Staatsanwälte des Bundes C. und D. wegen vorsätz-
licher Behinderung der Justiz etc. einreichte (Verfahrensakten Bundesan-
waltschaft, Urk. 1);
- sich A. in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über
das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt;
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 12. März 2018 B. als
ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung
beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan-
walt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 nicht anhand nahm
(act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde-
gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März
2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus-
gangs vorliegend offen bleiben können;
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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü-
gung ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige keine kon-
kreten Hinweise vorbringe, wie oder durch was sich C. und D. strafbar ge-
macht hätten; die Strafanzeige des Beschwerdeführers ganz offensichtlich
nicht den von ihr dargelegten Voraussetzungen genüge (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige
nicht sorgfältig gelesen zu haben; er vorbringt, die Strafanzeige und Pro-
zessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzes-
widerhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);
- den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nichts Kon-
kreteres zu entnehmen ist; weder seiner Strafanzeige noch seiner Be-
schwerde ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgend-
einer Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten
Personen begründen könnte;
- unter diesen Umständen sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;
- den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich zuzustimmen ist;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- bereits aus diesem Grund sich die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan-
handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet-
zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- nach dem Gesagten die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
- D., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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