Beschluss vom 18. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;
- A. mit Eingabe vom 30. November 2020 bei der Bundesanwaltschaft eine
Strafanzeige gegen die […] Staatsanwältin des Bundes C. wegen falscher
Anschuldigung im Zusammenhang mit der Anklageschrift vom 25. März
2019 sowie gegen sie, den ehemaligen Bundesanwalt D. und die Bun-
desstrafrichterin E. wegen Bildung einer kriminellen Organisation einreichte
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1 ff.);
- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2020
B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsfüh-
rung beauftragte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan-
walt des Bundes die Strafanzeige vom 30. November 2020 nicht anhand
nahm (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde-
gegnerin angefordert wurden (act. 1), welche mit Schreiben vom 11. März
2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus-
gangs vorliegend offen bleiben können;
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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig macht, wer
einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Ver-
brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü-
gung ausführte, dass mit einer Anklageschrift ganz offensichtlich nicht die
Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigt werde, sondern die richter-
liche Beurteilung eines möglichen strafbaren Verhaltens des Angeklagten
(act. 1.1 S. 2);
- die Beschwerdegegnerin weiter erwog, dass es sich bei den beanzeigten
Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen handle und ganz of-
fensichtlich nicht um Mitglieder einer kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB (act. 1.1 S.2);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, seine Anzeige nicht
studiert zu haben; er geltend macht, vorsätzliche falsche Anschuldigungen
in eine Anklageschrift aufzunehmen, sei ein Straftatbestand gemäss StGB;
gemäss dem Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen sei, dass Bundesbe-
amte eine kriminelle Organisation bilden könnten; er vorbringt, die Strafan-
zeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen
und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);
- es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Insti-
tutionen der Eidgenossenschaft handelt, welche im Rahmen ihrer amtlichen
Funktion im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig wurden; der
Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verwegen ist und
sich Weiterungen erübrigen;
- der Strafanzeige samt Beilagen des Beschwerdeführers kein konkreter
Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise ei-
nen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen
könnte; dies namentlich für die von ihm geltend gemachten Unterlassungen
seitens der angezeigten Personen gilt;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret darlegt, inwiefern
die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache
verfügt haben soll;
- sich der Beizug der Strafakten […] bei dieser Sachlage erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan-
handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet-
zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes
- C., Staatsanwältin des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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