Beschluss vom 18. März 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.59-60
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen
A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte (SV.09.0135); bei der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts nach Anklageerhebung das Verfahren mit der
Nummer […] eröffnet wurde;
- A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, mit Eingabe vom
29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 1. sowie 8. Februar 2021) bei der Bun-
desanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen
«vorsätzlichen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und
kantonalen COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amts-
missbrauch, Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187);
- A. und die B. AG zusammengefasst geltend machten, «die Beschuldigte hat
mit der Ausstellung und Verteilung des beiliegenden Zirkularbeschlusses
und Teilnehmerliste vom 21.1.21 FedPol Berichts, gegen die COVID-19
Schutzverordnung verstossen, Amtsmissbrauch begangen und hat sich fuer
Irrefuerung der Rechtspflege und Urkundenfaelschung zu verantworten»;
- gemäss den Beilagen zur Strafanzeige die angezeigte Bundesstrafrichterin
mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2021 den Antrag auf Verschiebung der
Hauptverhandlung abwies; sie darin weiter festhielt, dass gemäss Art. 6
Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere
Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) Verhandlungen vor Gerichtsbe-
hörden vom Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ausgenommen
sind; sie unter Hinweis auf das Schutzkonzept des Bundesstrafgerichts die
konkreten Teilnehmer festlegte und die Sitzordnung mitteilte;
- A und die B. AG namentlich vorbrachten, dass die Durchführung des Pro-
zesses mit einer Teilnehmerzahl von 35 unter den geltenden Bedingungen
ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die angezeigte Bundesstrafrichterin
vier Vertretern von Drittparteien die Teilnahme nicht verweigert hätte;
- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwalt-
schaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1);
die Zustellung an «A. c/o B. AG, […]» erfolgte,
- dagegen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) mit
gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der
- 3 -
angefochtenen Verfügung beantragen (act. 1); mit Schreiben vom 14. März
2021 die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe machen und diverse An-
träge stellen (act. 4; act. 4.1);
- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde-
gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 9. März
2021 eingereicht wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390
Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus-
gangs vorliegend offen bleiben können;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein
hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel-
lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Eröffnung
eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig
nicht erfüllt waren;
- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü-
gung ausführte, dass aus der Strafanzeige keine rechtsgenüglichen Hin-
weise hervorgehen würden, welche den Schluss zuliessen, dass die ange-
zeigte Bundesstrafrichterin ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise miss-
braucht hätte;
- die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwerfen, die Anzeige
nicht sorgfältig gelesen zu haben; sie vorbringen, die Begründung sei falsch,
die Strafanzeige beziehe sich nicht auf ein Urteil, sondern auf dokumentierte
Gesetzesverstösse der Bundesstrafrichterin; die Strafanzeige und Prozess-
- 4 -
akten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswider-
handlungen enthalten; die angezeigte Bundesstrafrichterin habe sich als
Vorsitzende über die Covid-19 Schutzbestimmungen hinweggesetzt, um auf
Biegen und Brechen die Hauptverhandlung i.S. […] durchzuführen (act. 1
S. 3 f.);
- weder der Strafanzeige noch der Beschwerde aber ein konkreter Sachver-
halt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinrei-
chenden Tatverdacht gegen die angezeigte Person begründen könnte; bei
dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- festzuhalten bleibt, dass die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an
die von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige selber angegebene ge-
meinsame Adresse erfolgte;
- der Umstand, dass für beide Beschwerdeführer ein Entscheid zugestellt
wurde, wobei die Beschwerdeführerin 2 nach dem Adress-Zusatz „c/o“ auf-
geführt wurde, vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind und den Beschwerdeführern un-
ter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStrKR).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 18. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B. AG
- Bundesanwaltschaft
- C., Bundesstrafrichterin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy