Beschluss vom 22. April 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.63
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Versand vom 14. Ja-
nuar 2021 mehreren Adhäsionsklägern aus dem eingestellten Strafverfahren
EAII.07.0033 Frist zur Einreichung von Vollstreckungstiteln bis 24. Ja-
nuar 2022 setzte; sie diesen zugleich eine weitere Frist einräumte bis
22. Februar 2021 zur Einreichung förmlicher Anträge auf Zusprechung ein-
gezogener Vermögenswerte oder von Abtretungserklärungen (Art. 73 Abs. 2
StGB) (act. 2);
- die BA mit einem weiteren Versand vom 27. Januar 2021 mehreren Privat-
klägern, die im eingestellten Strafverfahren EAII.07.0033 bereits Vollstre-
ckungstitel eingereicht hatten, ebenfalls Frist bis 22. Januar 2021 zur Nach-
reichung förmlicher Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögens-
werte oder von Abtretungserklärungen ansetzte (act. 2);
- am 3. bzw. 8. Februar 2021 bei der BA zwei Schreiben von A. vom 30. Ja-
nuar und 4. Februar 2021 eingingen; darin die Zusprechung von Vermögens-
werten zur Deckung von Schadenersatzforderungen von EUR 257'560.--
und von EUR 60'046.10 beantragt wurden (act. 2);
- die BA über die Anträge von A. mit Verfügung vom 1. März 2021 entschied,
dass «[d]er Antragsteller A. […] mit den in seinen Eingaben vom 30. Ja-
nuar und 4. Februar 2021 geltend gemachten Ansprüchen im laufenden Ver-
fahren nach Art. 73 StGB betreffend Zusprechung der im eingestellten Straf-
verfahren EAII.07.0033 eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten Ge-
schädigter, die Schadenersatzansprüche im Strafverfahren erhoben haben,
abgewiesen [wird]» (Dispositiv-Ziff. 1) und «[i]m Falle eines nach Abschluss
des laufenden Verfahrens nach Art. 73 StGB verbleibenden Restbetrags […]
die Ansprüche der aus der Straftat unmittelbar Geschädigten vor den An-
sprüchen des Antragstellers A. aus Reflexschaden befriedigt [werden]» (Dis-
positiv-Ziff. 2) (act. 2);
- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 8. März 2021 per
Telefax eine Beschwerde von A. gegen die Verfügung der BA vom 1. März
2021 einging (act. 1);
- auf Anfrage die BA am 8. März 2021 der Beschwerdekammer ihre Verfügung
vom 1. März 2021 übermittelte (act. 2);
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- mit Schreiben vom 8. März 2021 die Beschwerdekammer A. u.a. mitteilte,
dass seine Telefax-Eingabe vom 8. März 2021 dem Formerfordernis von
Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge (act. 3);
- A. der Beschwerdekammer am 11. März 2021 telefonisch mitteilte, dass er
seine Beschwerde vom 8. März 2021 gleichzeitig auch per Post aufgegeben
habe (act. 4);
- die Beschwerde vom 8. März 2021 bei der Beschwerdekammer am 12. März
2021 per Post einging (act. 5);
- mit Schreiben vom 23. März 2021 A. zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 2'000.– bis 8. April 2021 aufgefordert wurde (act. 6); er sodann darauf
hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- dieses Schreiben dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 26. März
2021 zugestellt worden ist;
- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gestellt wurde (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer-
den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz
die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten
und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten
bleibt;
- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz
gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel nicht eintritt;
- Art. 383 StPO analog anzuwenden ist, wenn Geschädigte Ansprüche aus
Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil und Art. 73 StGB) auf dem
Rechtsmittelweg durchzusetzen versuchen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom-
mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 383 StPO N. 1; vgl. auch BGE 144 IV 17, wonach
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zwar von durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerten [nicht
beschuldigten] Dritten keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1
StPO verlangt werden darf [E. 2.4], aber durch eine Einziehung Beschwerte
nicht mit Privatklägern oder Geschädigten, die gestützt auf Art. 70 Abs. 1
letzter Satzteil oder Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB Ansprüche geltend ma-
chen, gleichgestellt werden können [E. 2.5]);
- vorliegend der Beschwerdeführer auf dem Rechtsmittelweg Anträge aus Ein-
ziehungsrecht (Art. 73 StGB) stellt;
- entsprechend der Beschwerdeführer verpflichtet werden kann, innert einer
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten;
- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schwei-
zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 8. April 2021 nicht eingegangen ist und der
Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht hat;
- der Beschwerdeführer mithin die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses
anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos-
ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von
Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR);
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. Novem-
ber 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die
Post an den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer übersendet wer-
den kann;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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