Beschluss vom 7. September 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.68
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter-
suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Mit Schreiben vom 11. März 2021 gelangte A. an die Staatsanwältin des
Bundes B. und verlangte ihren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO
(act. 1).
C. Mit Schreiben vom 15. März 2020 (recte: 2021) übermittelte die BA das Aus-
standsgesuch zum Entscheid und ersuchte gleichzeitig, für die Stellung-
nahme von B. eine Frist bis am 26. März 2021 zu gewähren, da diese derzeit
in Gambia zur Durchführung von rechtshilfeweisen Einvernahmen in der ver-
fahrensgegenständlichen Strafuntersuchung weile (act. 2).
D. Die Beschwerdekammer forderte B. mit Schreiben vom 17. März 2021 auf,
eine Stellungnahme bis zum 26. März 2021 einzureichen (act. 3).
E. Mit Stellungnahme vom 26. März 2021 beantragt B., das Ausstandsbegeh-
ren von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten wer-
den kann (act. 4).
F. Mit Gesuchsreplik vom 9. April 2021 lässt A. am Ausstandsgesuch festhalten
(act. 7). Dies wurde B. mit Schreiben vom 12. April 2021 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen
Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG
bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.0026 ist Deutsch.
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Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des
angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu
Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl.
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.89 vom 9. September 2020
E. 1 mit Hinweisen). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend
kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der
Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bun-
desgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Ver-
ständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG;
SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver-
langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be-
troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus-
standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer
Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und
ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene
Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
3. Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im Verfahren Nr. SV.17.0026. Er
macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei befangen im Sinne von Art. 56 lit. f
StPO. Zum Anlass seines Ausstandsgesuchs nimmt der Gesuchsteller Um-
stände, die er während der rechtshilfeweisen Einvernahme der Auskunfts-
person C. am 10. März 2021 zur Kenntnis genommen habe, sowie eine Stel-
lungnahme des Gefängnisses vom 8. März 2021, die er am 10. März 2021
erhalten habe. Das Ausstandsgesuch stellte er einen Tag später. Es ist
rechtzeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund-
schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-
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gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General-
klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht-
sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um-
stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss-
trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be-
gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er-
wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich
befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV
178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit
Hinweisen).
4.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines
Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher
Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er
jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht
nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht
unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über-
tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne
von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings
ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch
ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob-
jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt
allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan-
waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch-
führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten-
den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist
jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge-
hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah-
rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche
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keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be-
gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rü-
gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019
E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr-
tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen
(BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und
die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des
Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
4.3
4.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, B. lüge, wenn sie festhalte, dass mit C.
keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber, noch, soweit
sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwaltschaft, Beamte
der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen Schweizerischen
Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchungen
stattgefunden haben. Das ergebe sich aus den Aussagen von C., wonach er
vor ungefähr zwei Jahren durch zwei Personen befragt worden sei. Es habe
sich um eine Frau und einen Mann gehandelt, welche sich als Ermittler des
«Office of the Attorney General of Switzerland» bzw. «Office of the Prosecu-
tor of Switzerland» vorgestellt hätten.
4.3.2 Mit der Aussage von C. vermag der Gesuchsteller die Wahrheitswidrigkeit
der Feststellung der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Es ist
zwar festzuhalten, dass C. auf die Frage, ob er in der Vergangenheit von
irgendeiner Person im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen
den Gesuchsteller kontaktiert worden sei, antwortete, er sei vor ungefähr
zwei Jahren von einer Frau und einem Mann kontaktiert worden, welche sich,
sofern er sich richtig erinnern könne, gesagt hätten, vom «Prosecutor’s
Office in Switzerland» oder des «Attorney General’s Office in Switzerland»
zu sein. Die Umrisse dieser Erinnerung sind aber sehr vage und wider-
sprüchlich. Er könne sich nämlich weder an deren Namen noch an deren
Funktionen erinnern. Diese zwei Personen hätten mit ihm einen Termin in
einem Gerichtssaal des Bundung Magistrate’s Court abgemacht und ihn
interviewt. Diese Personen hätten ihm ihre Visitenkarten gegeben, welche er
jedoch nicht mehr habe. Die Gesuchsgegnerin ersuchte daraufhin C., die
von diesen zwei Personen erhaltenen Visitenkarten zu zeichnen (vgl. Bei-
lage 4 der Stellungnahme). Die Zeichnung von C. lässt keine Ähnlichkeit mit
den Visitenkarten der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei
erkennen, die die Gesuchsgegnerin ins Recht legt (Beilagen 5 und 6 der
Stellungnahme; vgl. zum Ganzen Beilage 3 der Stellungnahme, ab
0h15m40s). Die Aussagen von C. sind durch die Vermutung der Gesuchs-
gegnerin erklärbar, dass es sich um dieselben Personen oder Vertreter
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derselben Organisation gehandelt haben könnte, welche mit D. und E.
Unterhaltungen geführt haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2020.254 vom 15. Februar 2021 E. 4.6). Die Erklärung der Gesuchs-
gegnerin ist kohärent und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich,
an der Richtigkeit der Feststellung der Gesuchsgegnerin zu zweifeln, wo-
nach mit C. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber,
noch, soweit sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwalt-
schaft, Beamte der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen
Schweizerischen Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen
Strafuntersuchungen stattgefunden haben.
4.4
4.4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aus den Umständen der rechtshilfeweisen
Einvernahme werde deutlich, dass die gambischen Behörden die Einvernah-
men diktierten und die einzuvernehmenden bzw. die nicht einzuvernehmen-
den Personen bestimmten, ohne dass die Gesuchsgegnerin darüber irgend-
eine Kontrolle ausübe. Die Gesuchsgegnerin verfüge damit über keinerlei
Unabhängigkeit in ihrer Tätigkeit. Die Aussagen von C. folgten einer Agenda
gegen den Gesuchsteller, die die Gesuchsgegnerin mit ihren Fragen unter-
stützt habe, im Bestreben, ein Aktendossier gänzlich zu Lasten des Gesuch-
stellers zu konstruieren.
4.4.2 Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass rechtshilfeweise er-
suchte Einvernahmen gemäss den Bedingungen des ersuchten Staates
stattfinden. Im Übrigen weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die am
10. März 2021 begonnene rechtshilfeweise Befragung von C. am 12. und
19. März 2021 weitergeführt worden sei, wobei der Gesuchsteller sowohl am
12. wie auch am 19. März 2021 die Gelegenheit zur Stellung von Ergän-
zungsfragen gehabt habe (vgl. Beilage 8 zur Stellungnahme, ab 2h14m40s,
und Beilage 10 zur Stellungnahme, ab 0h18m30s). Die Befragung werde bei
nächstmöglicher Gelegenheit abgeschlossen. C. sagte an verschiedener
Stelle insbesondere aus, mit Blick auf seine Einvernahme durch die Bundes-
anwaltschaft vorgängig nicht instruiert und auch nicht unter Druck gesetzt
worden zu sein (Beilage 3 zur Stellungnahme, ab 0h14m50s, 0h23m30s,
0h29m50s). Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die
Gesuchsgegnerin mit C. kolludiert hätte.
4.5
4.5.1 Die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller
zeige sich auch im Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Korrespondenz
zwischen dem Gesuchsteller und seinem Verteidiger öffne, namentlich den
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Brief vom 19. Februar 2021, und sie dann dem Verteidiger unzutreffend be-
stätige, diesen verschlossen übermittelt zu haben, was den vom Gefängnis
erhaltenen Informationen widerspreche. Das Gefängnis habe ihm mit Schrei-
ben vom 8. März 2021 Folgendes mitgeteilt: «Die heutigen Nachforschungen
ergaben, dass das besagte Couvert am 24.02.2021 tatsächlich geöffnet in
einem Umschlag der Bundesanwaltschaft, an […; Gefängnis] adressiert, ein-
traf. Drei Mitarbeitende, welche das Couvert als bereits geöffnet eingetroffen
bestätigten, tauschten sich über dieses ungewöhnliche Vorkommnis aus. Sie
entschieden Herrn A. anhand eines post-it darüber zu informieren.» Die Ge-
suchsgegnerin habe also auch hierzu gelogen.
4.5.2 Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin haben allfällig hierzu
vorhandene Akten (Bestätigung der Gesuchsgegnerin, den Brief vom
19. Februar 2021 verschlossen übermittelt zu haben; Schreiben des Gefäng-
nisses vom 8. März 2021; etc.) eingereicht. Hier ist ohne weiteres Beweis-
verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Bei objektiver Betrach-
tungsweise wäre der Grund für eine Lüge der Gesuchsgegnerin über die
Umstände der Übermittlung des Briefs vom 19. Februar 2021 nicht auszu-
machen. Der Gesuchsteller vermag weder glaubhaft zu machen, dass die
Gesuchsgegnerin die Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und sei-
nem Verteidiger, namentlich den Brief vom 19. Februar 2021, öffne, noch
dass die entsprechenden Bestätigung der Gesuchsgegnerin nicht zutreffe.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es
ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten
zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr
ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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