Beschluss vom 30. April 2021
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Roy Garré, Vorsitz,
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
3. C.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.79
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. sinngemäss Strafanzeige gegen zwei damals noch unbekannte D.-Mitar-
beiter wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
erstattete, weil diese sie widerrechtlich aufgefordert hätten, ein Attest vorzu-
weisen, welches belegt, dass sie keine Gesichtsmaske tragen kann/muss,
und ihr «angedroht» hätten, ohne entsprechendes Attest den Zug verlassen
zu müssen (act. 2.1, 2.2);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Einstellungsverfügung vom
24. März 2021 in der Strafuntersuchung SV.21.0068 namentlich verfügte,
dass das Strafverfahren gegen B. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und
Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO)
(act. 2.1);
- die BA mit weiterer Einstellungsverfügung vom 24. März 2021 in der Straf-
untersuchung SV.21.0068 namentlich verfügte, dass das Strafverfahren ge-
gen C. wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312
StGB) eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) (act. 2.2);
- A. mit «Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung Nr. SV.21.0068
vom 24. März 2021» vom 30. März 2021 (Poststempel: 31. März 2021) an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die BA der Beschwerdekammer auf Anfrage die vorerwähnten Einstellungs-
verfügungen übermittelte (act. 2, 2.1, 2.2);
- mit Einschreiben vom 6. April 2021 A. zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 2'000.– bis 19. April 2021 aufgefordert wurde; sie sodann darauf hin-
gewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- dieses Schreiben am 7. April 2021 zugestellt wurde (act. 3A);
- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet (act. 4) noch ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der BA die Parteien innert zehn Tagen bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben kön-
nen (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft ver-
pflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1
StPO);
- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz
auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schwei-
zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 19. April 2021 nicht einging und die Beschwer-
deführerin auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 136 StPO ersuchte;
- die Beschwerdeführerin damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses
anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen das Vorliegen der weiteren Eintretensvorausset-
zungen offenbleiben kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von
Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- B. und C. keine Aufwendungen entstanden sind; bereits aus diesem Grund
keine Entschädigungen für das vorliegende Verfahren zuzusprechen sind;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- B.
- C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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